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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 88/14
vom
4. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]
am 4. Dezember 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. März 2014, berichtigt durch Beschluss vom 23.
Mai 2014, wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 214.051,11
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit das Berufungsgericht eine mindestens drohende [X.] der Schuldnerin als Grundlage der subjektiven Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] festgestellt hat, greift ein Zulassungsgrund nicht durch.
Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 11.
Oktober 2007 in tatrichterlicher Auslegung ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler da-hin gedeutet, dass die Beklagte den gesamten Darlehensbetrag fällig gestellt hat, zu dessen Rückzahlung die Schuldnerin außerstande war. Von einer unbe-1
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denklichen Willensrichtung der Beteiligten kann nicht mit Rücksicht auf einen ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausgegangen werden, weil es nach den tatgerichtlichen Feststellungen sowohl an einem endgültigen, schlüssigen Sanierungskonzept (vgl. [X.], Urteil vom 3.
April 2014 -
IX
ZR 201/13, [X.], 1009 Rn.
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f) als auch der Zustimmung der hauptsächli-chen Kreditgeber (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011 -
IX
ZR 156/09, [X.], 146 Rn.
13) und der um [X.] ersuchten Kommanditisten fehlte.
2. Die geltend gemachten Gehörsrügen (Art.
103 Abs.
1 GG) greifen nicht durch.
a) Im Blick auf den angebotenen Zeugen-
und Sachverständigenbeweis ist das Berufungsgericht zutreffend von einer fehlenden Substantiierung ausge-gangen.
b) Der Antritt des Zeugenbeweises unter Bezug auf den "zuständigen Mitarbeiter"
war überdies auch deshalb unbeachtlich, weil die [X.] nicht benannt wurde. Die Berufung auf das "Zeugnis NN" reicht als [X.] gemäß §
373 ZPO grundsätzlich nicht aus ([X.], Urteil vom 16.
März 1983 -
VIII
ZR 346/81, NJW 1983, 1905, 1908 [X.]; vom 4.
März 2011 -
V
ZR 190/10, NJW 2011, 1738
Rn.
8). Ausnahmsweise ist ein Angebot auf Vernehmung ei-nes mit "NN" benannten Zeugen zu berücksichtigen, wenn dieser -
etwa durch Hinweis auf seine konkrete betriebliche Funktion
-
hinreichend individualisierbar ist ([X.], Urteil vom 5.
Mai 1998 -
VI
ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369). Die pauschale Benennung eines "instruierten Mitarbeiters"
lässt die gebotene Indi-vidualisierung vermissen ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 -
III
B 168/09, [X.]/NV 2010, 1847 Rn. 7). Ebenso verhält es sich im Streitfall, wo sich die [X.] auf das Zeugnis des "zuständigen Mitarbeiters"
berufen hat.
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c) Das Berufungsgericht hat kein aus seiner rechtlichen Warte erhebli-ches tatsächliches Vorbringen der Beklagten übergangen.
Der zum 31.
Dezember 2006 erstellte, von der Beschwerde einseitig zu ihren Gunsten fehlinterpretierte Jahresabschluss der Schuldnerin ist jedenfalls für die Beurtei-lung ihrer Zahlungsfähigkeit ohne Bedeutung, weil er nicht den hier einschlägi-gen Zahlungszeitraum ab November 2007 betrifft (vgl. [X.], Urteil vom
19.
Juni 2012 -
II
ZR 243/11, [X.], 1539 Rn.
16). Das [X.] im Schreiben vom 25. September 2007 war aufgrund der Fälligstel-lung des Darlehens durch das Schreiben vom 11. Oktober 2007 überholt.
3. Die angefochtene Entscheidung wirft, soweit das Berufungsgericht aus der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin die
subjekti-
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ven Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] hergeleitet hat, einen Rechtsfort-bildungsbedarf nicht auf.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 07.02.2013 -
5 [X.]/12 -
KG [X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
14 U 24/13 -
Meta
04.12.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. IX ZR 88/14 (REWIS RS 2014, 685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 685
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