Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. IX ZR 185/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16971

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116UIXZR185.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX [X.]/13

Verkündet am:

28. Januar 2016

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1; [X.] § 397
Werden durch eine Zahlung des Schuldners aufgrund eines mit dem Gläubiger ver-einbarten Verzichts über den Zahlungsbetrag hinausgehende Verbindlichkeiten ge-tilgt, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der in der Zahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf weitere Forderungen voll ausgeglichen wird.
[X.] § 129 Abs. 1; [X.] §§ 787, 670, 662, 683 Satz 1, § 677
Eine durch eine Anweisung auf Kredit bewirkte Zahlung löst auch dann keine Gläubi-gerbenachteiligung aus, wenn der auftragsrechtliche Erstattungsanspruch des [X.] nachträglich in ein Darlehen umgewandelt wird.

[X.], Urteil vom 28. Januar
2016 -
IX [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar
2016
durch [X.] [X.], die
Richter Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29.
Mai 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 17.
Januar 2006 über das Vermögen der U.

(nachfolgend: Schuldnerin) am 12.
Dezember 2006 eröffneten Insolvenzverfahren.

Ab [X.] des Jahres 2005 verhandelte die Schuldnerin mit der [X.] zu 2,
ihrer Hausbank,
über eine Rückführung ihrer Darlehensverbind-lichkeiten, die
durch Zahlung eines Ablösebetrages in Höhe von 150.000

und einen damit verbundenen Forderungsverzicht
erfolgen sollte. Nach einer grund-sätzlichen
Einigung
überwies die M.

GmbH
(nachfolgend: M.

GmbH) am 24.
Oktober 2005 einen
Betrag
in Höhe von 250.000

an die Beklagte zu
2. Die Überweisung ging dort am 28.
Oktober 2005 ein und war als Treuhandzahlung mit dem Zusatz "Ablöse-1
2
-
3
-
zahlg.

P.

und

[X.]

zum Schreiben vom 14.7.2005" [X.]. Durch Schreiben vom 24.
Oktober 2005 teilte die M.

GmbH der [X.] zu 2 mit, dass es sich um eine Treuhandzahlung Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Grundpfandrechte auf sie und Freistellung der Schuld-nerin von sämtlichen Verpflichtungen handele.
Am 30.
November 2005 verein-barte
die Schuldnerin mit der M.

GmbH einen Darlehensvertrag über 100.000

.
Nach seinem Inhalt erfolgte die Darlehensauszahlung zweckgebun-den direkt an die Beklagte zu
2 zur Erfüllung der Vergleichszahlung und gegen Übertragung aller Grundpfandrechte.

Die Schuldnerin vereinbarte auf der Grundlage der zuvor getroffenen mündlichen Abreden und der von der M.

GmbH bewirkten
Zahlung
mit der [X.] zu 2 am 1./12.
Dezember 2005 einen "auflösend bedingten"
[X.].
Danach verzichtete die Beklagte zu 2 gegen Zahlung von
150.000

über
1.679.647,81

. Der Forderungsverzicht sollte erst in [X.] treten, nachdem aus
dem Vollzug eines Kaufvertrages 50.000

ingingen
und zugunsten der [X.] zu
2 bestellte Grundschulden gegen Zahlung eines Ablösebetrages von 100.000

an die M.

GmbH abgetreten wurden. Die ihr von der Schuldnerin ge-währten Grundpfandrechte übertrug die Beklagte zu 2 am 12.
Dezember 2005 auf die M.

GmbH.
Für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin hatte sich der Beklagte zu
1 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komple-mentär-GmbH in Höhe von 358.000

Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger von den [X.] als [X.] im Hinblick auf die
Zahlung der M.

GmbH über 250.000

30. November
2005 sich ergebenden Teilbetrag über
100.000

3
4
-
4
-
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Über die Revision des [X.] gegen den im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertretenen [X.] zu 1 ist ebenfalls durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2015 -
II
ZR 403/13, [X.], 2233 Rn.
5
mwN).

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch des [X.] gegen die [X.]
aus §
131 Abs.
1 Nr.
2 und 3 [X.] bestehe nicht, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle.
Allerdings sei unbeachtlich, dass der zugewen-dete Betrag aus einer Zahlung der M.

GmbH resultiere. Es komme nicht darauf an, ob der Darlehensbetrag jemals zur freien Verfügung der Schuldnerin gestanden habe. Die [X.] sei nicht anders zu behandeln, wie wenn die Geldmittel dem Schuldner durch ein Darlehen überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten eingesetzt worden wären.

Der vorliegende Fall weise jedoch
die Besonderheit auf, dass die [X.] zu
2 auf Forderungen verzichtet habe, deren Höhe den zugewendeten Be-5
6
7
-
5
-
trag und auch die bestehenden Sicherheiten weit überstiegen habe. Mit der [X.] habe die Beklagte zu
2
eine Restforderung in Höhe von 1.679.647,81

Unter Berücksichtigung von Seiten der
[X.]
zu
2 freigegebenen
Sicherheiten habe eine Forderung von mehr als 1
Mio.

bestanden. Zwar sei der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung iso-liert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des [X.] zu beurteilen. Hier führe aber gerade die Zahlung der Darlehensvaluta und damit die angefochtene Rechtshandlung infolge des aufschiebend bedingten Forde-rungsverzichts
zum Erlöschen der verbleibenden Forderungen. Daher sei durch die Vornahme der Zahlung eine
deutliche
Verminderung des [X.] eingetreten. Insofern finde eine Vorteilsausgleichung mehrerer unterschiedlich zu beurteilender Rechtshandlungen nicht statt.

II.

Die
Ausführungen des Berufungsgerichts halten
im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
Die geltend gemachte Anfechtung greift
jedenfalls nicht durch, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) fehlt.

1. Anfechtungsansprüche aus
§
131 Abs.
1 Nr.
2 und 3 [X.] können ge-gen beide Beklagte bestehen, weil der Beklagte zu 1 Gläubiger eines Befrei-ungsanspruches (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2006 -
IX
ZR 44/05, [X.], 1637
Rn. 11) und die Beklagte zu 2 Gläubigerin einer Darlehensforderung
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX
ZR 223/01, [X.]Z 150, 122, 127) gegen die Schuldnerin ist. Zusätzlich kommt gegen den [X.] zu 1, der sich als Ge-sellschafter der Komplementär-GmbH der Schuldnerin für deren Verbindlichkei-ten bei der [X.] zu
2 verbürgt hat, der Tatbestand des §
135 Abs.
2 [X.] in Betracht
(vgl. BT-Drucks. 16/6140, [X.]; [X.]/Kirchhof, §
6 8
9
-
6
-
Rn.
11; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
135 Rn.
20).
Ohne Erfolg [X.] der Kläger die Höhe der [X.] der Schuldnerin gegenüber der [X.] zu 2. Die Schuldnerin hat in dem Vertrag vom 1./12.
Dezember 2005 zur Beseitigung etwaiger Unsicherheiten die mit rund 1,8
Mio.

ten zu 2
ausdrücklich anerkannt.
Infolge des Verweises auf den Schuldgrund äußert sich in dieser Erklärung ein Einwendungen
gegen die Höhe der Forderung abschneidendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juni 1985

-
III
ZR 178/84, [X.], 1206, 1207).

2. Nicht gefolgt werden kann der Revisionserwiderung, soweit sie bereits eine anfechtbare Rechtshandlung in Abrede stellt. Tatsächlich
hat die Schuld-nerin mit Hilfe der M.

GmbH eine mittelbare Zuwendung an die [X.]n bewirkt.

a) [X.] können auch solche Rechtshandlungen sein, durch die der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den [X.] Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten. Für den [X.] muss hierbei er-kennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehan-delt hat ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2009
-
IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn.
14).
Eine mittelbare Zuwendung scheidet aus, wenn die [X.] mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit zu tilgen sucht ([X.], Urteil vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZR 2/11, [X.]Z 192, 221 Rn. 31; Urteil vom 3.
April 2014 -
IX
ZR 201/13, [X.], 1009
Rn. 26; Beschluss vom 15.
September 2014 -
II
ZR 442/13, Z[X.] 2015, 1216 Rn.
22).

b) Die
Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung sind gegeben.
10
11
12
-
7
-

aa) Im Streitfall hat die M.

GmbH -
wie die Beklagte zu 2 erkannte
-
eine Zahlung von 150.000

auf Weisung der Schuldnerin erbracht. Die durch den [X.] zu 1 vertretene Schuldnerin und die Beklagte zu 2 verhandelten bereits seit [X.] des Jahres 2005 über eine Forderungstilgung
der Schuld-nerin im Wege einer Ablösezahlung
von 150.000

. Auf der Grundlage der
mündlich
erzielten Einigung überwies die M.

GmbH am 24./28.
Oktober 2005 einen Betrag über insgesamt 250.000

mit der Zweckbestimmung "[X.].

P.

und

[X.]

zum Schreiben vom 14.7.2005" an die [X.] zu 2. Infolge
des Verweises auf die Unternehmensgruppe, der auch die Schuldnerin angehörte, war für die Beklagte erkennbar, dass aus dem [X.] über 250.000

Zahlung in Höhe von 150.000

seitens
der Schuld-nerin, welche sich der M.

GmbH als Leistungsmittlerin
bediente, zur [X.] ihrer Verbindlichkeiten veranlasst worden war.

bb) Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung hat die M.

GmbH mit der angefochtenen Zahlung nicht eine eigene Verbindlichkeit gegen-über der [X.] zu 2 zu tilgen gesucht. Vor dem Hintergrund der
seitens der
M.

GmbH tatsächlich bewirkten ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten mehrere voneinander zu tren-nende
Absprachen bestanden. Danach bildete ein
Betrag von 100.000

ver-einbarungsgemäß die Gegenleistung für die Abtretung von Grundpfandrechten durch
die Beklagte zu 2 an die M.

GmbH. Hingegen war
die Zahlung von
weiteren 150.000

auf die
Tilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der [X.] zu 2 gerichtet. Bezüglich
dieser
Zahlung verfolgte die M.

GmbH keinen eigenen Tilgungszweck.

13
14
15
-
8
-

3. Jedoch
scheitert die Anfechtung daran, dass eine Gläubigerbenachtei-ligung (§
129 Abs. 1 [X.]) nicht eingetreten ist.
Ob der Empfänger einer mittel-baren Zuwendung das von der [X.] nach §
143 [X.] zur [X.] zu
stellen hat, hängt stets davon ab, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt.

a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die hier anzustellende Bewertung, ob bei Verwendung dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnender Darlehensmittel eine Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) vorliegt, grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Schuldnerin durch die angefochtene Zahlung
nach den
tatrichterlichen Feststel-lungen unter Berücksichtigung insolvenzfester Sicherungen von einer Restfor-derung über

befreit wurde.
Freilich
wäre eine Gläubigerbenachtei-ligung erst ausgeschlossen, wenn auf der Grundlage einer Vergleichsrechnung feststünde, dass sich die [X.] der Gläubiger nach [X.] der angefochtenen Zahlung nicht schlechter als im Falle ihres Unterbleibens dargestellt hatten. Hierzu
hat das Berufungsgericht jedoch nicht die erforderli-chen Feststellungen getroffen.

aa) Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursäch-lichkeit für die konkret angefochtene gläubigerbenachteiligende Folge zu über-prüfen; denn die einzelne anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes selbständiges Rückgewährschuldverhältnis. Eine Vorteilsausgleichung nach schadensrechtlichen Grundsätzen findet im Anfechtungsrecht nicht statt. Sie würde dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen.
Deshalb sind nur solche Folgen als Vorteil der Masse zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtshandlung anknüpfen
([X.], Urteil vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 16
17
-
9
-
228 Rn.
18; vom 2.
Juni 2005 -
IX
ZR 263/03, [X.], 1712, 1713; vom 20.
Juli 2006 -
IX
ZR 226/03, [X.], 1731 Rn.
14; vom 12.
Juli 2007 -
IX
ZR 235/03, [X.], 2071 Rn. 11; vom 9.
Juli 2009 -
IX
ZR
86/08, [X.], 1750 Rn.
36
f; vom 8.
Oktober 2009 -
IX
ZR 173/07, [X.], 2229 Rn. 17; vom 11.
März 2010 -
IX
ZR 104/09, [X.], 772 Rn. 10; vom 26.
April 2012
-
IX
ZR 146/11, [X.], 1131 Rn.
31; vom 22.
Oktober 2015 -
IX
ZR 248/14, [X.], 2251 Rn. 18).

bb) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre
hier
abzulehnen, wenn der in der Zahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf weitere Forderungen voll ausgeglichen worden wäre.

(1) Das Verbot der Berücksichtigung eines
Vorteilsausgleichs betrifft [X.], bei denen die benachteiligende Handlung in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat, die jedoch keine Gegenleistung für die durch die Handlung be-wirkte
Vermögensminderung darstellen
([X.],
Urteil
vom
25.
September 1952
-
IV
ZR 13/52,
LM KO §
30 Nr. 1; vom 24.
November 1959
-
VIII
ZR 220/57, [X.], 377, 379; [X.]/[X.], [X.], §
143 Rn.
164; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
46 Rn. 71). Wird der Schuldner infolge der Tilgung einer Verbindlichkeit erst in die Lage versetzt, sein Unternehmen gewinnbringend zu veräußern, so beruht der erzielte Vorteil auf der anfechtba-ren Rechtshandlung selbst und nicht auf einem anderen, der Masse vorteilhaf-ten Ereignis (vgl. [X.], Urteil vom 24.
November 1959, aaO). Die
Schuldtilgung benachteiligt die anderen Insolvenzgläubiger nicht, wenn der Betrieb ohne die
Zahlung weniger wert gewesen wäre als der tatsächlich erzielte
Kaufpreis
ab-züglich der Tilgungsleistung (vgl. [X.], Urteil vom 24.
November 1959, aaO; vom 13.
März 2003 -
IX
ZR 64/02, [X.]Z 154, 190, 196).
18
19
-
10
-

(2) In gleicher Weise hat sich vorliegend neben der angefochtenen
[X.], die
selbst den
Forderungsverzicht zeitigte,
nicht ein sonstiger
der Insol-venzmasse günstiger Umstand
verwirklicht.
Der Forderungsverzicht
hing viel-mehr unmittelbar mit
der Zahlung zusammen. Damit knüpfte diese Rechtsfolge selbständig an die angefochtene Rechtshandlung an und bildete eine unmittel-bare Gegenleistung, welche eine etwaige Gläubigerbenachteiligung mindert. Eine Schuldtilgung löst folglich keine Gläubigerbenachteiligung aus, soweit sie dazu führt, dass der Schuldner infolge der Zahlung als bleibendem
Vermögens-vorteil von zusätzlichen
Verbindlichkeiten befreit
wird.

(3) Der Forderungsverzicht
war
-
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat
-
entgegen der
unschädlichen Falschbezeichnung in dem Vertrag (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2015 -
IX
ZR 279/13, [X.], 581
Rn. 21) nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner nicht an
eine auflösende, sondern an eine aufschiebende Bedingung, nämlich eine Teilzah-lung, gekoppelt.
Ein
Forderungsverzicht kann sowohl an eine auflösende
als auch an eine aufschiebende Bedingung gebunden
werden
([X.]/[X.], [X.], 2012, §
397 Rn. 148). Handelt es sich um eine auflösende Bedingung, lebt die untergegangene
Forderung im Falle des Bedingungseintritts wieder auf ([X.]/[X.], aaO §
397 Rn.
151). Eine -
praktisch eher seltene (Staudin-ger/[X.], aaO §
397 Rn. 152)
-
auflösende Bedingung wird im Zuge von
Bes-serungsabreden
vereinbart, nach deren Inhalt
die Forderung im Falle einer Ge-sundung der Vermögensverhältnisse des Schuldners neu entstehen soll
([X.], Urteil
vom 13.
Juni 1984 -
IVa
ZR 196/82, NJW 1984, 2762 f). Demgegenüber sieht
die hier maßgebliche
Vertragsklausel ausdrücklich vor, dass der Forde-rungsverzicht erst mit der vorgesehenen Zahlung in [X.] tritt. Mithin
handelt es sich um eine an eine Teilzahlung gekoppelte aufschiebende Bedingung (vgl. 20
21
-
11
-
[X.]/[X.], aaO §
397 Rn.
148). Soweit die Wirksamkeit des Forde-rungsverzichts außerdem an den Vollzug eines Kaufvertrages sowie eine [X.] von 100.000

,
handelte
es sich um zusätzliche
aufschiebende Bedingungen, die aufgrund der Privatautonomie wirksam vereinbart werden konnten (vgl. NK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
158 Rn.
69).
Auch diese aufschiebenden
Bedingungen
haben
sich verwirklicht.

(4) Ohne Bedeutung ist es, dass der Forderungsverzicht erst am 1./12.
Dezember 2005 schriftlich niedergelegt
wurde, nachdem die gemäß §
140 Abs.
3 [X.] maßgebliche schuldbefreiende Zahlung bereits am 24./28.
Oktober 2005 stattgefunden hatte. Die Parteien waren nach ihrem über-einstimmenden, der Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden
Vorbringen
bereits im [X.] des Jahres 2005 mündlich dahin übereinge-kommen, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten durch eine Teilzahlung ablösen kann. Mithin wurden
durch den Vertrag vom 1./12.
Dezember 2005 le-diglich bereits zuvor getroffene verbindliche mündliche
Abreden
schriftlich fi-xiert.

(5) Freilich bedürfte es hier
weiterer Feststellungen, ob es tatsächlich an einer
Gläubigerbenachteiligung fehlt.
Sie kann entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil der von der [X.] zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Be-rücksichtigung vorhandener Sicherheiten zugunsten der Schuldnerin erklärte Forderungsverzicht von nominal mehr als 1 Mio.

weit über die angefochtene
Zahlung hinausgeht.

22
23
-
12
-

Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenz-gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
IX
ZR 74/09, [X.], 2293 Rn. 6 mwN; vom 19.
September 2013 -
IX
ZR 4/13, [X.], 2074 Rn.
12; vom 10.
Juli 2014 -
IX
ZR 280/13, [X.], 1868 Rn. 12; vom 22.
Oktober 2015 -
IX
ZR 248/14, [X.], 2251 Rn. 14).
Eine Benachteili-gung ist abzulehnen, wenn die Gläubiger ohne die Rechtshandlung
im wirt-schaftlichen Ergebnis nicht besser stünden (HK-[X.]/Kreft, 7.
Aufl., §
129 Rn.
51). Zur Beurteilung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, bedürfte es in einem ersten Schritt der Prüfung, wie hoch sich die Aktiva der Schuldnerin nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung belaufen
hatten. Den ver-bliebenen Aktiva wären die um sämtliche [X.] der [X.] zu 2 verminderten Passiva gegenüberzustellen und daraus die Befriedigungs-quote für die einzelnen Insolvenzgläubiger zu bilden. In einem zweiten Schritt wäre zu untersuchen, wie hoch die Vermögenswerte der Schuldnerin bei Unter-lassung der Rechtshandlung und Verbleib der Mittel in der Masse zu veran-schlagen wären. Den so ermittelten Aktiva wären
die Verbindlichkeiten unter Einschluss der ungeschmälerten [X.] der [X.] zu 2 ge-genüberzustellen, um die auf die einzelnen Gläubiger entfallende [X.] zu ermitteln. Nach Maßgabe dieser Vergleichsrechnung
schiede eine Gläubigerbenachteiligung aus, sofern die Insolvenzquote in beiden Gestal-tungen identisch oder im Falle der Vornahme der Ablösezahlung sogar höher wäre. Gegebenenfalls sind für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung später eintretende Umstände zu berücksichtigen.

24
-
13
-

b)
Einer Zurückverweisung, um
die
insoweit gebotenen
tatsächlichen
Feststellungen zu treffen, bedarf es indessen nicht. Das Verhältnis des [X.]sbetrags zu der auf die Gläubiger
entfallenden
Insolvenzquote
kann viel-mehr
dahingestellt bleiben, weil im Streitfall eine freiwillige, erst nachträglich in ein
Darlehen umgewandelte
[X.] der M.

GmbH vorliegt, die bereits für sich genommen keine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat.

aa) Wird ein Darlehen eigens zur Begleichung einer bestimmten Schuld aufgenommen und gewährt, schließt die hierin liegende treuhänderische Bin-dung des Darlehensnehmers eine Gläubigerbenachteiligung und damit eine Insolvenzanfechtung nicht aus. Der Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens ist auch dann der (späteren) Insolvenzmasse zuzurechnen, wenn er wegen der vereinbarten Zweckbindung, eine bestimmte Schuld zurückzuführen,
zunächst unpfändbar war
([X.], Urteil vom 7.
Juni 2001 -
IX
ZR 195/00, [X.], 1476, 1477; vom 7.
Februar 2002 -
IX
ZR 115/99, [X.], 561, 563; vom 17.
März 2011 -
IX
ZR 166/08, [X.], 803 Rn. 10
f;
Urteil vom 21.
Juni 2012 -
IX
ZR 59/11, [X.], 1448 Rn.
11). Ebenso liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung im Wege einer [X.] auf Schuld durch Zahlung an einen [X.] getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte ([X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2008 -
IX
ZR 147/07,
WM 2008, 2224 Rn.
9; Urteil vom 21.
Juni 2012, aaO Rn.
12; vom 24.
Oktober 2013 -
IX
ZR 104/13, [X.], 2231 Rn. 16; vom 20.
November 2014 -
IX
ZR 13/14, [X.], 53 Rn. 22). Dagegen fehlt es
bei einer Anweisung auf Kredit, auf
deren Grundlage
ein Dritter ohne
eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner
eine Zahlung an den Empfänger bewirkt, an einer Gläubigerbenachteiligung. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier 25
26
-
14
-
durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen ([X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2008; Urteil
vom 21.
Juni 2012; vom 24.
Ok-tober 2013; vom 20.
November 2014,
jeweils aaO).

bb) Nach diesen Maßstäben
handelte
es sich im Streitfall um eine An-weisung auf Kredit, die keine Gläubigerbenachteiligung geschaffen
hat.

(1) Bei der Bewertung, ob die mittelbare Zuwendung eine Gläubigerbe-nachteiligung bewirkt hat,
ist zu beachten, dass die M.

GmbH die [X.] Zahlung bereits am 24./28.
Oktober 2005 zugunsten der Schuldnerin an die Beklagte zu
2 ausgeführt
hat. Ein Darlehensvertrag zwischen der M.

GmbH und der Schuldnerin wurde erst am 30.
November 2005 [X.]. Im Rahmen
einer mittelbaren Zuwendung wird das Vermögen des Schuldners grundsätzlich bereits mit der Übertragung von Vermögenswerten auf die [X.] geschmälert (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., §
140 Rn.
22; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
140 Rn.
7). Da es hier jedoch an der vorherigen Übertragung von Rechten fehlte, wurde die [X.] der Schuldnerin mit der Bewirkung der Zahlung durch die M.

GmbH wirksam (vgl. [X.], Urteil
vom 8.
Oktober 1998
-
IX
ZR 337/97, [X.], 2345, 2346; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO
§
140 Rn.
9a; [X.]/
[X.], aaO). Im
danach maßgeblichen Zahlungszeitpunkt lag, weil eine Forderung
der Schuldnerin gegen die M.

GmbH nicht bestand, eine Anweisung auf Kredit vor, nach deren Ausführung
es zu einem bloßen Gläubi-gertausch kam, der keine Gläubigerbenachteiligung hervorrief.
Im Zahlungs-zeitpunkt war zwischen der Schuldnerin und der M.

GmbH nicht bereits eine mündliche Darlehensvereinbarung getroffen worden. Vielmehr hat der Klä-ger wiederholt eingeräumt, dass der hier maßgebliche
Teilbetrag aus der Zah-27
28
-
15
-
lung vom 24./28.
Oktober 2005 "im
Nachhinein"
in ein Darlehen "umgewidmet"
worden sei.

(2) Eine abweichende Bewertung ist nicht deswegen veranlasst, weil die Rückgriffsforderung der M.

GmbH nachträglich durch die Vereinbarung vom 30.
November 2005 in die Rechtsform eines Darlehens gekleidet wurde. Der zunächst aus
Auftrag (§§ 670, 662 [X.]) oder Geschäftsführung ohne Auf-trag (§
670, §§
677, 683 Satz 1 [X.]) herrührende Anspruch
der M.

GmbH gegen die Schuldnerin hat damit eine neue Rechtsgrundlage gefunden. Dabei handelt es sich um ein Vereinbarungsdarlehen, bei dem die Parteien übereinkommen, dass eine
ursprünglich aus einem anderen Rechtsgrund ge-schuldete Rückgriffsforderung künftig als Darlehen geschuldet wird. Die Zuläs-sigkeit einer solchen in §
607 Abs.
2 [X.] aF ausdrücklich vorgesehenen Über-einkunft
ergibt sich aus der Vertragsfreiheit ([X.], Urteil vom 8.
März 2012 -
IX
ZR 51/11, [X.], 857 Rn. 21). Die nachträgliche Begründung des [X.] führte nicht dazu, dass der Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt gegen die M.

GmbH ein Anspruch auf Gewährung von [X.] zustand. Das Vereinbarungsdarlehen hat ebenso keine bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu berücksich-tigende mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1999 -
IX
ZR 102/97, [X.]Z 143, 246, 253 f) erzeugt, weil auf seiner Grundlage keine Auszahlung von [X.] an die Schuldnerin erfolgte.

29
-
16
-
III.

Da sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend er-weist, ist die Revision gemäß §
561 ZPO zurückzuweisen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2010 -
2 O 1500/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.05.2012 -
5 U 974/10 -

30

Meta

IX ZR 185/13

28.01.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. IX ZR 185/13 (REWIS RS 2016, 16971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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