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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:100118B5STR495.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/17
vom
10. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2018
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin
I.
vom 2. Ja-nuar 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017
wird zurückgewiesen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbehelfs und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläge-rin.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hier-gegen hat die Nebenklägerin eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben und ausgeführt, offenbar habe ihre Stellungnahme vom 16. November 2017 bei der Beschlussfassung nicht vorgelegen, da der Senat das angefochtene Urteil le-diglich auf Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten geprüft habe.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin nicht ge-hört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der
Nebenklägerin übergangen. Der Schriftsatz von Rechtsanwalt 1
2
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So.
vom 16. November 2017 mit seiner Erwiderung zur Antragsschrift des [X.] vom 6. November 2017 hat bei der Beratung [X.] vorgelegen wie die ursprüngliche Revisionsbegründung vom 17. Au-gust
2017. [X.] vom 13. Dezember 2017 beinhaltet, dass auch der Revision der Nebenklägerin aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass die formularmäßige Begründung des [X.] lediglich auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten abgestellt und überdies die Revisionsrechtfertigungen des Angeklagten und der beiden Nebenkläger sprachlich
im Singular erwähnt hat, beruht auf einem Fassungsversehen.
[X.] Schneider
König [X.]
Meta
10.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. 5 StR 495/17 (REWIS RS 2018, 15874)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15874
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