Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. 4 StR 388/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 616

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[X.] StR 388/00vom7. November 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2000 einstim-mig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenennach § 174 Abs. 1 StGB in den [X.] und 2 der Urteilsgründeist gemäß Art. 315 a Abs. 2 [X.] keine Verjährung eingetre-ten (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00). [X.] Antrag des [X.] steht einerEntscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da dieunterbliebene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Gene-ralbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der of-fensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des [X.] ändert (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 [X.] 4).- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 388/00

07.11.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. 4 StR 388/00 (REWIS RS 2000, 616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 616

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