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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 59/07vom 4. November 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 4. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] geprüft, sie greifen nicht durch. Insbesondere bestand für das Berufungsgericht kein Anlass zur Wieder-eröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Voraus-setzungen hierfür unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben waren. Von einer weiteren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 639.217,68 •; die Einzelstreitwerte für die [X.] bis 15 werden ebenso festgesetzt wie im Be-schluss des [X.] vom 7. März 2007.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 O 830/00 - OLG [X.], Entscheidung vom 07.02.2007 - 4 U 1149/02 -
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04.11.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2009, Az. IV ZR 59/07 (REWIS RS 2009, 789)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 789
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