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PDF anzeigen[X.] vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2008 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Worte "ge-meinschaftlich" entfallen; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher uner-laubter Einfuhr von in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit [X.] in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Bei-hilfe zur unerlaubten Einfuhr von in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und sachlich-1 - 3 - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] hat lediglich den Schuldspruch neu gefasst (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Nach den Feststellungen des [X.]s nahm der Angeklagte seit Ende 2005 wieder Drogen (vorwiegend Marihuana und Speed, gelegentlich auch Kokain) und hatte deswegen im Februar 2006 bereits etwa 1.500 • Schul-den bei einem Drogenhändler. Die abgeurteilten Straftaten beging er, um diese Schulden erlassen zu bekommen und weitere Betäubungsmittel zum Eigen-verbrauch zu erhalten. In der Strafzumessung hat die [X.] zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den [X.] selbst Drogen kon-sumierte und drogenabhängig ist. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraus-setzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 3 Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-ziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-lich. Vielmehr hat das [X.] festgestellt, das der Angeklagte sich im [X.] einer Drogenentziehungstherapie unterzogen und danach bis 2005 4 - 4 - drogenfrei gelebt hatte. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; [X.], 107). Er hat die Nichtanwen-dung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Der [X.] kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 5 Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel zu befinden haben (vgl. [X.], 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei [X.] eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berech-nung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche [X.] zu bestimmen. 6 [X.] [X.][X.]
Meta
21.10.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 3 StR 382/08 (REWIS RS 2008, 1334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1334
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