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PDF anzeigen [X.] vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Soweit das [X.] bei der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB davon ausgegangen ist, die Maßnahme sei nicht [X.], hat es einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts ([X.] 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Aus den Urteilsgründen läßt sich jedoch entnehmen, daß das [X.] eine hinreichend konkrete Aussicht des [X.] bejaht hat, weil der Angeklagte sich bisher noch nie einer auf Dauer angelegten stationären Therapie unterzogen hat.
Bode
Otten
Rothfuß Fischer
Roggenbuck
Meta
06.10.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. 2 StR 323/04 (REWIS RS 2004, 1320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1320
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