Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. V ZR 44/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 634

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 44/12
vom

6. Dezember
2012

in dem Rechtsstreit

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2

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.
Dr.
Schmidtsch, [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 1.
Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.
Die in einem Pflegeheim lebende, unter Betreuung stehende Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem [X.], die Räumung und Herausgabe von seit 30
Jahren unentgeltlich überlassenen privat und gewerblich genutzten Räumlichkeiten in ihrem Haus sowie die Entfernung einer Containeranlage im Garten. [X.] und [X.] haben der Klage wegen wirksamer Kündigung einer Leihe stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde; der Beklagte will in dem [X.] Revisionsverfahren die Abweisung der Klage erreichen.

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II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO).
1. Bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten nach der Kündigung einer Leihe bestimmt sich der Wert gemäß §
6 Satz
1 Alt.
1 ZPO; maßgeblich ist der nach §
3 ZPO zu schätzende Verkehrswert der [X.]. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; es ist ebenfalls nach §
3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend (Senat, [X.] vom 29.
Januar 2009

V
ZR 152/08, Grundeigentum
2009, 514, 515).
2. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer des Beklagten, welche er mit der Revision geltend machen kann, nach dem Verkehrswert der Räumlichkeiten, zu deren Herausgabe er verurteilt worden ist. [X.] ist der Wert seines Interesses, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung der Containeranlage zu wehren (vgl. Senat, Urteil vom 10.
Dezember 1993

V
ZR 168/92, BGHZ
124, 313, 315
ff.).
3. Dass diese Werte zusammen 20.000

nicht

wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2002

V
ZR 118/02, NJW
2002, 3180)

glaubhaft gemacht.
a) Sein Hinweis auf die Grundstücksgröße von 2.008
qm und auf einen

nicht glaubhaft gemachten

Verkehrswert von "sicher über 20

Quad-ratmeter
ist unerheblich, weil er nicht zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt worden ist.
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b) Ebenfalls unerheblich ist der Hinweis auf den
Vortrag in den Tatsa-cheninstanzen, der Beklagte habe "im Laufe der Jahre" zur Instandhaltung und Verbesserung des Gebäudes ca. 300.000

Denn es ist nicht er-kennbar, zu welchem heutigen Verkehrswert die behaupteten Investitionen

sie sollen zum
größten Teil Anfang der 1980er Jahre erbracht worden sein

geführt haben. Insbesondere angesichts des von dem Beklagten hervorgehobenen Vorbringens der Betreuerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, das Gebäude sei nichts
wert, hätte der Beklagte den Verkehrswert der herauszugebenden Räumlichkeiten nennen und glaubhaft machen müssen.
c) Sein Hinweis auf den Vortrag, der Verkauf des Grundstücks unter [X.] der bestehenden Verhältnisse werde einen Erlös von über 150.000

wiederum
unerheblich. Der Vortrag besagt nichts zu dem Verkehrswert der herauszugebenden Räumlichkeiten, der sich auch nicht aus dem Verkehrswert des Grundstücks ableiten lässt;
auch fehlt es an der Glaubhaftmachung.
d) Schließlich fehlen Darlegungen zu dem Wert des Interesses des [X.] an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung der Containeranlage.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO. Den Gegen-standswert setzt der Senat

mangels anderer Anhaltspunkte

in derselben Hö-he wie das Berufungsgericht fest.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2011 -
6 O 171/11 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2012 -
3 [X.] -

10

Meta

V ZR 44/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. V ZR 44/12 (REWIS RS 2012, 634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 634

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