Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 4 StR 498/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 208

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[X.] StR 498/01vom12. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 4. Juli 2001 mit den [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungenzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die-ses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge im wesentlichen [X.]; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen des [X.]s befand sich der Angeklagteseit dem Jahre 1994 mehrmals [X.] vor der hier abgeurteilten, am 22./23. [X.] 2000 begangenen Tat zuletzt vom 12. Juli bis 8. September 1999 [X.] wegenflpsychischer [X.] ([X.]) in stationärer psychiatrischer Behandlung.- 3 -Nach der Tat wurde er gemû § 126a StPO einstweilen untergebracht. [X.] gegen ihn wurden ± 1996 und 1999 ± wegen Schuldunf-higkeit eingestellt.Die [X.] geht davon aus, daû der Angeklagte ± [X.] ± bei Begehung der Tat nicht unfig war, dasUnrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ([X.]). [X.] lediglich mitgeteilt, diese Feststellung beruhe ºauf dem nach-vollziehbarrzeugenden Gutachten des Sachverstigen [X.] ([X.] t unter den hier gegebenen Umsticht, die Schuldun-figkeit des Angeklagten zur Tatzeit rechtsfehlerfrei [X.]; vielmehrtten die wesentlichen Ankfungstatsachen und Darlegungen des [X.] im Urteil so wiedergegeben werden mssen, wie dies zum Verstd-nis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlssigkeit erforderlich ist(vgl. [X.]St 7, 238, 240; 34, 29, 31; [X.], 258; [X.] inKK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann kann vom Revisionsgericht geprftwerden, ob die Beweiswrdigung auf einer tragfigen Tatsachengrundlageberuht und ob die Schluûfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfah-rungsstzen des tlichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaftmlich sind ([X.], [X.] vom 4. Februar 1997 ± 4 StR 629/96).- 4 -Das Urteil muû daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum [X.] bestehen bleiben, da sie von dem aufge-zeigten Rechtsfehler nicht berrt werden.[X.] Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 498/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 4 StR 498/01 (REWIS RS 2001, 208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 208

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