Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.07.2019, Az. 2 BvQ 40/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5724

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzureichende Substantiierung bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen und mangelnder Darlegung, dass Rechtsbehelfe zu den Fachgerichten genutzt wurden


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Tenor; vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, Tenor; Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, Rn. 2). Sie hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 [X.]G weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben ([X.]E 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; [X.]K 5, 170 <171>). Dies betrifft insbesondere ihre Strafanzeige und den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft.

2

Die Beschwerdeführerin hat zudem die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]G) nicht hinreichend dargelegt, der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, Rn. 3 m.w.N. und vom 15. November 2018 - 2 BvQ 101/18 -, Tenorbegründung). Sie hat nicht vorgetragen, einen [X.] (§ 172 Abs. 3 StPO) beim zuständigen [X.] gestellt zu haben.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 40/19

05.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 StPO, § 172 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.07.2019, Az. 2 BvQ 40/19 (REWIS RS 2019, 5724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5724

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