Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. XII ZB 8/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5034

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 8/09

vom

4. Juli 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a
Der Ehezeitanteil einer beitragsorientierten Leistungszusage (hier: betriebliche Al-tersversorgung aus der "[X.]" der [X.]) ist nicht zeitratier-lich gemäß §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
1 lit.
a BGB, sondern aus der ehezeitlich er-reichten Anwartschaft auf Leistungen zu ermitteln. Für die [X.] der [X.] kann das [X.] einem fiktiven Ausscheiden des Berechtigten aus dem Betrieb gemäß §
2 Abs.
5 lit.
a [X.] gleichgesetzt werden.

[X.], Beschluss vom 4. Juli 2012 -
XII ZB 8/09 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Juli
2012
durch
den Vor-sitzenden Richter
Dose
und [X.], [X.],
Dr. Nedden-Boeger
und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 11.
Dezember 2008
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 2

Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Bewertung einer betrieblichen Altersver-sorgung im
Versorgungsausgleich.
Das [X.] hat die am 5.
Dezember 1997 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 10.
Januar 2007 zugestellten Scheidungsantrag -
insoweit rechtskräftig
-
geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Eheleute erwarben
während der Ehezeit (1.
Dezember 1997 bis 31.
Dezember
2006; §
1587 Abs.
2 [X.]) Rentenanwartschaften in der ge-1
2
3
-
3 -

setzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (weitere Beteiligte). Zusätzlich erwarb die
Ehefrau eine betriebliche Altersver-sorgung bei der [X.], die sich aus einer "Grundversorgung"
und einer "[X.]"
zusammensetzt. Die ehezeitlich erworbene
Grund-versorgung hat der Versorgungsträger gemäß §
1587
a Abs.
2 Nr.
3
Satz
1 lit.
a BGB zeitratierlich
errechnet und auf eine Jahresrente von 5.896,80

Den Ehezeitanteil an der weiter erworbenen
[X.] hat er aus den konkret
erbrachten Aufwendungen ermittelt
und auf eine Jahresrente von 1.139,64

.
Der Ehemann erwarb zusätzliche Anwartschaften aus einer Pensionszusage der S.

KG und aus einer Lebensversi-cherung bei der B.

Lebensversicherung a.G.
Das
[X.]
hat den Versorgungsausgleich in der Weise
gere-gelt, dass es
im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften der
Ehefrau bei der [X.] in Höhe von monatlich 124,21

sowie im Wege des erweiterten [X.] zusätzliche Anwartschaften
in Höhe von monatlich 15,99

, jeweils bezogen auf den 31.
Dezember
2006, auf das [X.] des
Ehemannes bei der [X.] übertragen hat.
Auf die hiergegen von beiden Parteien eingelegte Be-schwerde hat das [X.] die im
Wege des erweiterten [X.] zu übertragende
Rentenanwartschaft auf 24,76

neu festgesetzt.
Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Ehefrau gegen die auf die
[X.] angewendete Bewertungsmethode.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte-4
5
6
-
4 -

nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1, 4 [X.], §
48 Abs.
1, 2 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und ma-terielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war
(Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB 139/09
-
FamRZ 2011, 1287
Rn.
6).
1. Die Rechtsbeschwerde
ist
gemäß §§
629
a Abs.
2 Satz
1, 621
e Abs.
2 ZPO aF statthaft, da sie
durch den angefochtenen Beschluss
unbe-schränkt zugelassen
ist.
Soweit das [X.] in seiner [X.] ausgeführt hat, dass die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Bewertung des Ehezeitanteils der [X.] der [X.] zuzulassen sei, liegt darin -
nach dem hier anzuwendenden früheren Recht
-
kein abgrenzbarer Teil der Entscheidung. Die Ausführungen des [X.] dienen vielmehr lediglich der Begründung der Zulassung. An die Zulas-sung
der Rechtsbeschwerde
ist der Senat gebunden (§§
621
e Abs.
2, 543 Abs.
2 Satz
2 ZPO).
2. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach den Tarifvereinbarungen erbringe die [X.] im Rahmen der [X.] einen statischen [X.] in Höhe von monatlich 27

52
DM = 26,59

.
Dieser werde mittels des für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden persönlichen Verrentungssat-zes
in einen Rentenbaustein umgerechnet. Die bei [X.] unverfallbare Anwartschaft sei nach den zugesagten Leistungen
aus den ehezeitlichen Bei-trägen zu ermitteln. Diese ergäben sich aus den bis dahin erreichten Renten-7
8
9
-
5 -

bausteinen einschließlich der Überschussbausteine. Letztere
würden nach den §§
12, 13 der Versorgungsordnung der [X.] (im Folgenden: [X.])
in Abhängigkeit von der Renditeentwicklung des Pensionsfonds vergeben und seien zwar dem Grunde, aber nicht der Höhe nach zugesagt. Da unsicher sei, inwieweit künftige Überschüsse erzielbar seien, könnten die Überschussbau-steine nur bis [X.] berücksichtigt werden. Mögliche weitere Über-schussbausteine, die auf den Ehezeitanteil entfallen, könnten allenfalls in einem späteren Abänderungsverfahren oder schuldrechtlich ausgeglichen werden. Auch die bereits garantierten [X.] könnten nicht auf den [X.]punkt des Erreichens der Altersgrenze hochgerechnet werden, weil der zugrunde lie-gende Tarifvertrag bis zum 31.
Dezember 2010 befristet sei,
und außerdem eine Hochrechnung auf die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit im Wege des [X.]-[X.]-Verhältnisses
den Grundsatz der Halbteilung verletzte.
Das [X.] hat weiter angenommen, dass die [X.] im [X.] statisch und im [X.] dynamisch ist,
und auf dieser Grundlage einen monatlichen dynamischen Rentenwert
der [X.] in Höhe von 26,58

Für die weiter bei der [X.] erworbene und nach §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
1 lit.
a BGB zu bewertende Grundversorgung errechne sich -
bei einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 475 statt 476 Monaten bis zur Al-tersgrenze
-
ein dynamisierter Betrag von 31,56

anstelle
der vom [X.] errechneten 31,49

.
Außerdem sei der Rentenwert der vom Ehemann bei der S.

KG erworbenen betrieblichen
Altersversorgung nach einer nunmehr korrigierten
Versorgungsauskunft
auf 4,64

zu bemessen.
Daraus ergebe
sich -
unter Ein-schluss des bei der B.

Lebensversicherung a.G. bestehenden Anrechts
-
10
11
12
-
6 -

der erweiterte Splittingbetrag von 24,76

(26,58 + 31,56

4,64

3,98)
:
2).
3. Das [X.] hat zwar auf der Grundlage der im [X.]punkt seiner Entscheidung gültigen Versorgungsordnung richtig entschieden.
a) Fehl geht die Rüge der
Rechtsbeschwerde, die angefochtene Ent-scheidung sei wegen des Fehlens eines Tatbestandes und der fehlenden Wie-dergabe der Anträge der Beteiligten nicht mit ausreichenden Gründen versehen und
deshalb als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen (§
547 Nr.
6 ZPO).
Denn §
547 ZPO ist auf Rechtsbeschwerden in Familiensachen nicht anzuwenden. Anders als §
576 Abs.
3 ZPO enthält nämlich §
621
e Abs.
3 Satz
2 ZPO keine Verweisung
auf §
547 ZPO.
Die Pflicht zur Begründung einer Beschwerdeentscheidung im Versor-gungsausgleichsverfahren
ergibt sich aus §
53 b Abs.
3 [X.] und wurde vom [X.] beachtet. Das [X.] hat den Streitstoff vollum-fassend geprüft. Die Ausführungen lassen erkennen, von welchem Sachverhalt das [X.] ausgegangen ist,
und sie befassen sich auch mit dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren.
Das Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen, wobei der Sachverhalt
-
nach dem hier anzu-wendenden Verfahrensrecht
gemäß §
12 [X.]
-
von Amts wegen zu ermitteln
ist. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist eine der Sach-
und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen, während
die Anträge der Parteien nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen
sind (vgl. [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
976; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
621
e Rn.
31). Dies rechtfertigt sich vor allem aus dem Umstand, dass
im
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich neben den
Inte-ressen der betroffenen Ehegatten
auch die Interessen
der Solidargemeinschaft 13
14
15
16
-
7 -

der Versicherten betroffen sind.
Das Beschwerdegericht ist an die [X.]
nicht gebunden, weil ein derartiges Bestimmungsrecht das Gericht dazu zwin-gen könnte, eine nicht der Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen
(Senatsbeschluss [X.]Z 92, 5, 9
= FamRZ 1984, 990, 991).
Wegen der [X.] prozessualen Bindung an die [X.] bedarf es in diesen Verfahren auch nicht zwingend deren
Wiedergabe.
Auch liegt
keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Ehefrau
darin begründet, dass
sich die Beschwerdeentscheidung auf Inhalte der [X.] der [X.] stützt, ohne dass diese Bestandteil der [X.] ist. Denn die Ehefrau ist selbst die Empfängerin der Versorgungszu-sage
der [X.]. Das [X.]
durfte davon ausgehen, dass ihr die rechtlichen Grundlagen ihrer eigenen Altersversorgung bekannt sind.
Das gilt erst recht, nachdem das [X.] seinen
Entscheidungsent-wurf vorab zur Stellungnahme übersandt hatte und die Klägerin hierauf
inhalt-lich Stellung genommen hat,
ohne die beabsichtigte Verwertung der
[X.] zu rügen.

b) In der Sache ist nicht zu beanstanden, dass
das [X.] die [X.] gemäß der Auskunft der [X.] aus den
in der Ehezeit erbrachten Aufwendungen
ermittelt hat, ohne nach der
zeitratierlichen Methode den Ehezeitanteil
in Bezug zur
fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze zu setzen. Zutreffend hat das [X.] im An-schluss an die
Rechtsprechung des [X.]
(FamRZ 2008, 1349, 1351) erkannt, dass die ihrem Wortlaut nach einschlägige Vorschrift des §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
1 lit.
a BGB keinen dem Gesetzeszweck
gerecht werdenden Bewertungsmaßstab für die hier vorliegende Art der betrieblichen Altersversor-gung bietet und deshalb von einer Anwendung dieser Vorschrift im vorliegen-den Fall abzusehen ist.
17
18
-
8 -

aa) Nach §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
1 lit.
a BGB ist bei der Wertermitt-lung der betrieblichen Altersversorgung,
wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert,
der Teil der Ver-sorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht
(zeitratierliche Methode).

Die zeitratierliche Methode ist auf die [X.] der betrieblichen Leis-tungszusage zugeschnitten, welche zum [X.]punkt der Einführung der
Vor-schriften über den Versorgungsausgleich der ganz überwiegenden
Praxis der betrieblichen Altersversorgung entsprach und seinerzeit den alleinigen
Rege-lungsgegenstand
des
Betriebsrentengesetzes ([X.])
vom 19.
Dezember 1974
bildete.
Bei der
betrieblichen Leistungszusage stellt die zeitratierliche Me-thode der Ermittlung des Ehezeitanteils auch einen Behelf zur Verwirklichung des
Halbteilungsgrundsatzes dar, weil mit ihr
bereits die
vorhersehbaren
Wert-entwicklungen
ehezeitlich erworbener
Anrechte
in den Ausgleich einbezogen werden, welche
sich noch
nach der Ehezeit aufgrund weiter andauernder
Be-triebszugehörigkeit verwirklichen.
bb) Die Beteiligungsrente
I der [X.] ist
keine betriebliche Leistungszusage. Gemäß §
20.2
des bestehenden Manteltarifvertrags erbringt
die [X.] zusätzlich zum Monatsentgelt einen
[X.] für Vollzeitbeschäftigte in
Höhe von 27

monatlich
(bis zum 31.
Dezember 2000: 52
DM = 26,59

).
Gemäß §
20.6 des [X.]. §
11 Abs.
3 der durch Betriebsvereinbarung gefassten Versorgungsordnung wird
der [X.] der [X.] mit dem für das jeweilige Lebensalter ausgewiesenen Verrentungssatz in [X.] der betrieblichen Zusatz-versorgung umgerechnet. Zusätzliche [X.] aus Überschussbeteili-19
20
21
-
9 -

gungen werden gewährt, wenn das aus den Pensionsrückstellungen gebildete Sondervermögen Überschüsse erwirtschaftet (§
12 Abs.
4, 5 Satz
3 i.V.m. §
13 [X.]).
Aus der Summe der jährlichen [X.] und der Summe der [X.] aus Überschussbeteiligungen erbringt die [X.] die jährlichen Versorgungsleistungen in der Form
einer tarifvertraglichen Direktzu-sage.
In dieser Ausgestaltung entspricht die [X.] der Volkswa-gen AG einer beitragsorientierten Leistungszusage

1
Abs.
2 Nr.
1
[X.]). Denn die späteren Versorgungsleistungen beruhen auf Bausteinen, die aus der Umwandlung eines vom Arbeitgeber zugesagten monatlichen Beitrags
erwor-ben werden (vgl. [X.] [X.], 1233, 1234).
cc)
Die [X.] der beitragsorientierten Leistungszusage wur-de
-
ebenso wie die Entgeltumwandlung
-
erst durch das Rentenreformgesetz 1999 ([X.] 1997 I 2998) eingeführt.
Gegenstand der beitragsorientierten Leis-tungszusage
ist nicht eine
nach Merkmalen wie Endgehaltsstufe oder Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessene Leistung, sondern allein
der zum Aufbau ei-ner Versorgung zu erbringende Aufwand.
Die Höhe der Leistung ist also ab-hängig von den gezahlten Beiträgen. Zur Berechnung der Ansprüche werden die jährlichen Beiträge und deren Erträge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine mit dem Erreichen der Altersgrenze fällig werdende [X.].
Bei der Entgeltumwandlung werden Entgeltbestandteile des Arbeitnehmers nach denselben Grundsätzen verrentet.
Beiden
Zusagefor-men ist gemeinsam, dass das erworbene Rentenanrecht unmittelbar auf den geleisteten Beiträgen oder den umgewandelten Entgelten
beruht
und nicht durch spätere Einflüsse
des Beschäftigungsverhältnisses, wie etwa durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, mitbestimmt
wird.

22
23
-
10 -

dd) Daraus folgt, dass im Falle einer Ehescheidung die nach der Ehezeit platzgreifende weitere Entwicklung des Beschäftigungsverhältnisses
keinen
Einfluss mehr auf den Wert
derjenigen Anwartschaften
erlangen kann, die wäh-rend der Ehezeit erworben wurden. Dann aber fehlt es an der Ausgangslage, unter der die zeitratierliche Inbezugsetzung des
Ehezeitanteils
zur fiktiven Ge-samtbetriebszugehörigkeit einen methodisch begründbaren Behelf zur Verwirk-lichung des
Halbteilungsgrundsatzes darstellen
kann. Die
zeitratierliche Metho-de stellte in dem Fall
schlicht
die ungenauere Bewertungsmethode gegenüber einer an den ehezeitlichen Beiträgen oder
den ehezeitlich umgewandelten [X.] konkret bemessenen Bewertung
dar.

Dass eine differenzierte
Behandlung
der [X.]en geboten ist, hat schließlich auch der Gesetzgeber anerkannt, indem
er mit dem [X.] vom 26.
Juni 2001 ([X.]
I
S.
1310) geregelt hat, dass der Min-destanspruch
eines vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers
nur im Falle einer auf betrieblicher Leistungszusage beruhenden Rente nach dem zeitratierlichen Verhältnis
der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur fiktiven Betriebszugehörig-keit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
besteht (§
2 Abs.
1, 3
a, 4 [X.]), hingegen
bei einer beitragsorientierten Leistungszusage oder bei Entgeltumwandlung die bis zu dem Ausscheidenszeitpunkt tatsächlich erreichte Anwartschaft zu gewähren ist

2 Abs.
5
a [X.]).

Nicht bedacht hat der Gesetzgeber, dass die auf betriebliche Leistungs-zusagen zugeschnittene Bewertungsregel des
§
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
1 lit.
a
BGB ebenso kein geeignetes Mittel
darstellt, um Ehezeitanteile beitragsorien-tierter
Leistungszusagen oder Entgeltumwandlungen sachgerecht zu bewerten. Weil mit
einer Anwendung der Bewertungsregel des §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
1 lit.
a
BGB auf die neu
eingeführten
[X.]en letztlich der die Vor-schrift tragende Gesetzeszweck der Verwirklichung der Halbteilung verfehlt 24
25
26
-
11 -

würde, ist eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle der betrieblichen Leistungszusage geboten
(so im Ergebnis bereits [X.], 692, 693; [X.] FamRZ 2008, 1349, 1351; [X.] FPR 2007, 142, 150; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
a Rn.
200
a; [X.], [X.], 1233, 1234; [X.]/[X.] FamRZ 2002, 282, 284; [X.]/Brudermüller BGB 68.
Aufl. §
1587
a Rn.
47;
Rotax [X.] 2006, 178, 181; [X.] Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. Rn.
136
f.).
ee)
Der Ehezeitanteil der
Versorgung bemisst sich somit nach keinem der in §
1587
a Abs.
1 bis 4 BGB genannten Bewertungsmaßstäbe. Gemäß §
1587
a Abs.
5 BGB hat
deshalb
das [X.] die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften nach billigem Er-messen
zu bestimmen.
Von seinem
Ermessen hat das [X.] Ge-brauch gemacht,
indem es
das [X.] fiktiv einem
Ausscheiden der Ehe-frau aus dem Betrieb gleichgesetzt
und
den Ehezeitanteil
der erlangten Anwart-schaft nach den durch Bausteine
zugesagten Leistungen bemessen hat. Das entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagenen Verfahrens-weise
(vgl. [X.] FamRZ 2008, 1349,
1351; [X.] [X.], 1233, 1234; [X.]/[X.] FamRZ 2002, 282, 284; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
a Rn.
202
a; Rotax [X.] 2006, 178,
181), gegen die rechtlich nichts zu erinnern ist.
Eine
Bestimmung des Ehezeitanteils nach dem bei [X.] ange-sammelten Deckungskapital gemäß dem Rechtsgedanken des §
1587
a Abs.
2 Nr.
5 BGB (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23.
Juli 2003 -
XII
ZB 162/00
-
[X.], 1648, 1649; OLG Celle FamRZ 2007, 563) käme für die bei der [X.]
erworbenen Anwartschaften schon deshalb nicht in Betracht, weil deren
Versorgungszusage auf einem vom Deckungskapital
unabhängigen [X.] beruht (vgl. bereits [X.] FamRZ 2008, 1349, 1351).
27
28
-
12 -

c) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] die von der [X.] zugesagte "Grundversorgung"
zeitratierlich nach §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
1 lit.
a BGB bewertet.
Auch die Rechtsbeschwerde greift dies nicht an.
4.
Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-ben, da sich die Berechnungsgrundlagen der auszugleichenden Versorgung inzwischen geändert haben.
Nach ständiger
Rechtsprechung sind tatsächliche und rechtliche Änderungen,
die zwischen [X.] und dem [X.]punkt der gerichtlichen
Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, aus verfahrensökonomischen Gründen schon bei der Erstentscheidung zu be-rücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung
in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der [X.] auswirkt
(Senatsbeschlüsse vom 7.
Dezember 2005 -
XII
ZB 197/04
-
FamRZ 2006, 321, 322;
vom 26.
Oktober 1989 -
IVb
ZB 81/87
-
FamRZ1990, 382, 383; vom 6.
Juli 1988 -
IVb [X.]/84
-
FamRZ 1988, 1148 und vom
9.
Juli 1986 -
IV
b [X.]/83
-
FamRZ 1986, 976, 977
f. [X.]).
Durch Betriebsvereinbarung vom 17.
Juni 2010 ist §
4 Abs.
1 [X.] ge-ändert
worden. Die feste Altersgrenze wird danach nicht mehr mit der Vollen-dung des 65.
Lebensjahres erreicht, sondern entspricht nunmehr der jeweiligen individuellen Regelaltersgrenze in der [X.] gesetzlichen Rentenversiche-rung.
Nach der Übergangsregelung des §
33 Abs.
4 [X.]
i.V.m. Ziffer
2 Satz
1 und Ziffer
6 der Anlage
3 [X.]
[jeweils Stand 2010] gilt diese Regelung auch für die
Dienstzeiten ab dem 1.
Januar 2001, somit rückwirkend.
Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Umstand zu einem geringeren Wert führt mit der Folge, dass sich auch der Ausgleichsbetrag absenkt.
Das [X.] wird deswegen eine neue Versorgungsauskunft der [X.] sowie ggf. ergänzender Erläuterungen zur Auswirkung
der 29
30
31
32
-
13 -

zuletzt getroffenen Betriebsvereinbarungen
auf die bereits vor 2001 begründe-ten Versorgungsanwartschaften
einholen müssen. Wegen dieser noch [X.] weiteren Auskünfte
kann der Senat nicht in der Sache abschließend [X.].

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2007 -
21 F 2534/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.12.2008 -
2 UF 125/07 -

Meta

XII ZB 8/09

04.07.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. XII ZB 8/09 (REWIS RS 2012, 5034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5034

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 8/09 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Bewertung des Ehezeitanteils einer beitragsorientierten Leistungszusage


XII ZB 204/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 186/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 162/00 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 204/11 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen Versorgungsanrechts; Erklärungspflicht des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 8/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.