Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. 3 StR 457/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5459

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[X.] vom 18. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Soweit die Revision beanstandet, den Beweisantrag auf Einholung eines einen Zeugen betreffenden psychiatrischen und toxikologischen Sachverständigen-gutachtens habe das [X.] zu Unrecht auf Grund eigener Sachkunde zurückgewiesen (Revisionsbegründung [X.]), zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Im übrigen würde das Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler nicht beruhen. Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, daß die gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Mitangeklagter [X.]- unter Strafaussetzung zur Bewährung), und von sieben Jahren (Angeklagter) in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen. Dieses beruht jedoch nicht - 3 - darauf, daß die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht angemessen wäre. Vielmehr ist die ungewöhnlich milde Strafe des Mitangeklagten [X.] - trotz seines Geständnisses und der Bejahung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG - für den Senat anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar, zumal im Gegensatz zum Angeklagten der Mitangeklagte [X.]

zweimal [X.] ist und nach einer während der [X.] erfolgten vorläufigen Fest-nahme weiterhin mit Heroin gehandelt hat. Aus der unverständlich milden Be-strafung des Mitangeklagten kann der Angeklagte indes keine Rechte für die Zumessung seiner Strafe herleiten. [X.] Miebach

Richter am [X.]

[X.] ist wegen Urlaubs an

der Unterzeichnung gehindert.

[X.]

von [X.]

Becker

Meta

3 StR 457/04

18.01.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. 3 StR 457/04 (REWIS RS 2005, 5459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5459

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