Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2019, Az. 1 StR 162/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1432

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:191119B1STR162.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 162/19
vom
19. November 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-

Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
19.
November
2019
gemäß §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Chemnitz vom 12.
Juli 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend
bemerkt
der [X.]:
Auch die Verfahrensrüge, mit der das Vorliegen eines absoluten Revisions-grundes gemäß § 338 Nr.
5 StPO geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.
Mit dieser Rüge beanstandet die Revision, dass im [X.] vom 14.
Mai 2018 eine Erörterung der Sach-
und Rechtslage gemäß §
257b StPO in Abwesenheit von Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, nämlich sowohl des Angeklagten als auch eines Verteidigers, stattgefunden habe. Aus dem [X.] ergebe sich, die Vorsitzende habe bekannt gegeben, die Verteidigerin habe kurz vor 9
Uhr auf der Geschäftsstelle angerufen und mitgeteilt, man stehe auf der Autobahn im Stau; sie habe gebeten, mit dem Aufruf der Sache um 60 Minuten zu warten. Gleichwohl sei die Strafkammer in Abwesenheit des [X.] und seiner Verteidiger mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft in eine Erörterung der Sach-
und Rechtslage eingetreten. Das Sitzungsprotokoll weise hier--
und Rechtslage wurde zwischen der Kammer und dem Vertreter der Staatsanwaltsch

Die Revision ist der [X.], die Erörterung der Sach-
und Rechtslage könne sich nicht allein darauf bezo-

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3
-

gen haben, wie auf die Mitteilung über die Verspätung zu reagieren sei. Vielmehr seien dem Wortlaut gemäß Fragen zur Schuld-
und Straffrage thematisiert worden.
Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt nicht vor; die Verfahrensrüge hat daher keinen Erfolg.
Ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO liegt nur dann vor, wenn einer der in
dieser Vorschrift genannten Verfahrensbeteiligten bei einem [X.] Teil der Hauptverhandlung abwesend war (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.] vom 21.
Februar 1975

1 [X.], [X.]St 26,
84, 91; [X.] in [X.], 8.
Aufl. 2019, §
338
Rn.
74, 79). Dies war hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Vorliegen eines Revisionsgrun-des gemäß § 338 Nr.
5 StPO
hier nicht bereits durch die

unklare und unzulängliche (vgl. §
273 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie [X.], Beschluss vom 23.
Februar 2010

3
Ws 141/10, [X.], 213)

Formulierung im Hauptverhandlungspro-tokoll belegt, dass in der Hauptverhandlung die Sach-
und Rechtslage gemäß §
257b StPO erörtert worden sei. Denn die Vorschrift des § 257b StPO erfasst schon nach ihrem Wortsinn alle
möglichen
Arten der Erörterung,
die nicht notwendig zu einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung im Sinne des §
338 Nr.
5 StPO führen müs-sen. Wegen des Ausbleibens des Angeklagten und seiner Verteidiger
drängt sich auf, dass speziell diese Verfahrenssituation Gegenstand der Erörterung gewesen ist. Die Klärung solcher
Fragen (vgl. [X.] in [X.], 8.
Aufl.
2019, §
257b Rn.
6a)
wäre jedoch kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.
Im Blick auf die hier gegebene Verfahrenslage, die durch die ersichtlich ver-kürzte Protokollierung nicht hinreichend deutlich wird, hat der
[X.] hierüber im Frei-beweisverfahren durch Einholung dienstlicher Erklärungen des [X.] der Staatsanwaltschaft und der Vorsitzenden der Strafkammer
Beweis erhoben. Wäh-

-
4
-

rend der [X.] der Staatsanwaltschaft keine Erinnerung mehr an den [X.] hatte, konnte sich die [X.] noch an den [X.] der Verhandlung erinnern. Sie teilte in ihrer dienstlichen Erklärung vom 1.
Oktober 2019 mit, dass in der Hauptverhandlung bekannt gegeben worden sei, dass die Verteidigerin Rechtsanwältin S.

angerufen und auf eine Verspätung hin-gewiesen habe. In der
Verhandlung habe das Gericht den anwesenden Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass bis zum Eintreffen der Verteidigerin und des Angeklagten zuzuwarten sei. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe hierzu die Erklärung abgegeben, dass auf das Erscheinen des Angeklagten mit seiner Verteidigerin zu warten sei. Darüber hinaus habe es keine weitergehende tatsächliche und rechtliche Erörterung in der Sache -
und Rechtslage wurde zwischen der Kammer und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft gemäß §

von der Protokollführerin angebracht worden mit Blick auf die Erklärung des Gerichts, dass auf das Erscheinen des Angeklagten und dessen Verteidigerin gewartet werde,
und die Bestätigung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, dass auf das Erscheinen zu warten sei. Bei der Korrektur des [X.] worden. Der [X.] hat keinen Zweifel, dass die [X.] den Ablauf der Verhandlung vom 14. Mai 2018 während der Abwesenheit des Angeklag-ten und seiner Verteidigerin wahrheitsgemäß und zutreffend geschildert hat. Dieser Ablauf steht auch nicht

-
5
-

im Widerspruch mit dem protokollierten Wortlaut. Da die im Protokoll genannte Erör-terung mithin keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellt, liegt der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund (§
338 Nr.
5 StPO) nicht vor.

Raum

Jäger

Bellay

Hohoff

Pernice

Meta

1 StR 162/19

19.11.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2019, Az. 1 StR 162/19 (REWIS RS 2019, 1432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1432

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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