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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag der Beklagten vom 30. Januar 2006 auf [X.] in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 15. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2005 wird auf Kos-ten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 30. Januar 2006 ist unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181; v. 11. Mai 2005 - [X.] 242/03, NJW-RR 2005, 1237). Der ebenfalls von der Beklagten selbst gestellte Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO unzulässig ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2002 - [X.] ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721). Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2005 - 340 C 3114/04 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2005 - 15 T 3628/05 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZB 46/06 (REWIS RS 2006, 2861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2861
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