Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2014, Az. VII R 2/13

7. Senat | REWIS RS 2014, 6176

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Gegenstand

(Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 bei Unkenntnis des cif-Einfuhrpreises)


Leitsatz

1. Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der VO (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die VO (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet.

2. Bei Unkenntnis des cif-Einfuhrpreises wegen fehlender Vorlage der Handelsrechnung des letzten drittländischen Veräußerers kann zur Berechnung des Zusatzzolls auf den repräsentativen Preis nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95 zurückgegriffen werden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der in [X.] ansässigen [X.] 990 Kartons gefrorene Hühnerteile (Codenummer 0207 1410 00 0). Die [X.] hatte die Hühnerteile zuvor von einem [X.] Ausführer erworben. Ursprungsland der Hühnerteile war ebenfalls Brasilien.

2

Die Klägerin meldete die gefrorenen Hühnerteile am 21. April 2005 zur Überführung in den freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --[X.]--) berechnete die Einfuhrabgaben auf Grundlage der von der [X.] gestellten Handelsrechnung.

3

Im Rahmen einer Nachprüfung kontrollierte das [X.], ob der festgesetzte [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 1484/95 ([X.] 1484/95) der [X.] vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und der Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier ... ([X.] --ABl[X.]-- Nr. L 145/47) in der für den Streitfall geltenden Fassung nach Änderung durch die Verordnung ([X.]) Nr. 684/1999 der [X.] vom 29. März 1999 (ABl[X.] Nr. L 86/6) entspricht. Auf eine entsprechende Anforderung des [X.] konnte die Klägerin Belege zu den Transport- und Versicherungskosten, nicht aber die vom [X.] Ausführer an die [X.] gerichtete Rechnung vorlegen. Die [X.] stellte diese Rechnung nicht zur Verfügung.

4

Das [X.] forderte daraufhin gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) Einfuhrabgaben nach. Da die Klägerin nicht den für die Bestimmung des [X.] erforderlichen fob-Preis im Ursprungsland mitgeteilt habe, müsse der [X.] nach der [X.] 1484/95 anhand des repräsentativen Preises in Höhe von 148,20 €/100 kg berechnet werden.

5

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, das [X.] habe bei der Bestimmung des [X.] grundsätzlich auf die von dem [X.] Ausführer gestellte Rechnung zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten abstellen müssen. Denn nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 [X.] 1484/95 sei derjenige Preis maßgeblich, zu dem ein im [X.]sgebiet ansässiger Marktteilnehmer eine Ware aus einem Drittland erwerbe. Auf den Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr komme es nicht an. Da die Klägerin glaubhaft versichert habe, mangels Kenntnis von der Rechnung des [X.] [X.] keinen auf dieser Grundlage berechneten [X.] angeben zu können, habe das [X.] bei der Berechnung des [X.]s zu Recht auf den repräsentativen Preis zurückgegriffen. Letztlich handele es sich dabei um einen für vergleichbare Einfuhren ermittelten Durchschnittspreis, so dass er eine sachgerechte Schätzung des [X.] darstelle. Entsprechende Verfahren seien auch aus dem Zollwertrecht bekannt (Art. 30, 31 ZK). Außerdem werde diese Herangehensweise durch die Berechnung der Sicherheit nach Art. 3 Abs. 3 [X.] 1484/95 bestätigt.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, für die Bestimmung des [X.]. 3 Abs. 1 [X.] 1484/95 komme es auf den Preis an, den derjenige bezahle, der die Ware zur Überführung in den freien Verkehr anmelde.

7

Die [X.] sei im Rahmen der [X.] 1484/95 vom Grundfall eines direkten Erwerbs der Ware durch den Anmelder im Ursprungsland ausgegangen. Für den Fall, dass die Ware nicht direkt, sondern über Zwischenhändler in [X.] erworben werde, habe der [X.] ([X.]) zur Parallelproblematik in der Verordnung ([X.]) Nr. 1626/85 ([X.] 1626/85) vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABl[X.] Nr. L 156/13) entschieden, der zur Berechnung des [X.] erforderliche fob-Preis im Ursprungsland sei anhand des fob-Preises zu bestimmen, den der letzte drittländische Zwischenhändler verlange (Urteil vom 2. August 1993 C-81/92 -Dinter-, [X.]. 1993, [X.]). Auch die [X.] habe das Problem der Verkäuferketten erkannt und die Definition des [X.] in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 [X.] 1484/95 durch die Verordnung ([X.]) Nr. 816/2009 ([X.] 816/2009) der [X.] vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1484/95 ... ([X.] --[X.]-- Nr. L 236/5) gestrichen.

8

Die Rechtsprechung des [X.] in [X.]. 1993, [X.] müsse auch für die im Streitfall anwendbare Fassung der [X.] 1484/95 sowie für Verkäuferketten zwischen dem Erreichen des Zollgebiets der [X.] und der Überführung der Ware in den freien Verkehr gelten. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut der [X.] 1484/95. Da mit dem Begriff "Einführer" der zollverfahrensrechtliche Einführer gemeint sei, müsse auch der Begriff "Einfuhrpreis" zollverfahrensrechtlich bestimmt werden. Nur so könne verhindert werden, dass sich die Begriffe Einfuhr und Einführer auf verschiedene Vorgänge beziehen und dadurch Widersprüche entstehen. Darüber hinaus gehe die vom [X.] vertretene Auffassung zur Bestimmung des [X.] über den in den Erwägungsgründen der [X.] 1484/95 genannten Zweck, eine Störung des [X.]smarkts zu verhindern, hinaus. Die eingeführten Waren konkurrierten auf dem Binnenmarkt erst nach einer Überführung in den freien Verkehr mit den in der [X.] produzierten Waren. Außerdem verweist die Klägerin auf das eigentliche Ziel des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WTO-Landwirtschaftsübereinkommen), einen ungehinderten Marktzugang zu gewähren. Deshalb sei im Zweifel immer diejenige Auslegung zu wählen, die dem freien Handel Vorrang einräume. Im Übrigen sei zu bedenken, dass der endgültige [X.] regelmäßig nicht die [X.]e seiner vorgelagerten Zwischenhändler erfahre. Diese seien vielmehr daran interessiert, ihre eigenen Einkaufspreise geheim zu halten.

9

Darüber hinaus könne für den Fall, dass sich kein [X.] ermitteln lasse, jedenfalls nicht auf den repräsentativen Preis abgestellt werden. Vielmehr sei der maßgebliche Preis in diesem Fall unter analoger Anwendung der [X.] in Art. 29 ff. ZK zu bestimmen.

Das [X.] schließt sich der Begründung des [X.] an und macht geltend, für die Anwendung einer abweichenden Berechnungsmethode des cif-Einkaufspreises bestehe keine Rechtsgrundlage. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des [X.]-Urteils in [X.]. 1993, [X.]. Die dort überprüfte [X.] 1626/85 sehe in Art. 3 Abs. 3 eine Berechnungsmethode für den cif-Einkaufspreis vor, die in der im Streitfall maßgeblichen [X.] 1484/95 gerade nicht (mehr) enthalten sei. Außerdem habe der [X.] in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 [X.]/03 -Gaston [X.] ([X.]. 2005, [X.]) zur Verordnung ([X.]) Nr. 1423/95 der [X.] vom 23. Juni 1995 (ABl[X.] Nr. L 141/16; nunmehr Verordnung ([X.]) Nr. 951/2006 der [X.] vom 30. Juni 2006, [X.] Nr. L 178/24) die Maßgeblichkeit des cif-Einkaufspreises ohne Erwähnung etwaiger Besonderheiten bei Verkäuferketten bestätigt, obwohl der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 30. Juni 2005 von einer mit der [X.] 1484/95 vergleichbaren Definition des [X.] ausgegangen sei.

Sofern der [X.] nicht zu ermitteln sei, könne der repräsentative Preis als Grundlage zur Berechnung des [X.]s dienen. Dass der repräsentative Preis unter anderem anhand der üblichen Preise auf den Märkten in [X.] bestimmt werde, spreche nicht gegen diese Auffassung. Denn abweichend vom Zollwertrecht sei für die Bemessung des [X.]s auch im Normalfall der Preis in einem Drittland, nämlich dem Ursprungs- bzw. Versendungsland, maßgeblich.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 [X.]O). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass es bei der Bestimmung des [X.]. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 [X.] 1484/95 grundsätzlich auf die von dem [X.] Ausführer gestellte Rechnung zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten ankommt. Da diese Rechnung nicht zur Verfügung steht, konnte das [X.] im Streitfall den repräsentativen Preis zugrunde legen.

1. Dass es bei der Bestimmung des [X.]. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 [X.] 1484/95 grundsätzlich nicht auf die Handelsrechnung eines [X.] im [X.]sgebiet, sondern auf die Handelsrechnung des letzten drittländischen [X.] ankommt, ergibt sich sowohl aus dem klaren Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Vorschriften.

a) Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 [X.] 1484/95 ist der [X.] auf Grundlage des [X.]es der betreffenden Sendung zu berechnen. Eine Definition des [X.]es, die ausdrücklich für die gesamte [X.] 1484/95 gelten soll, findet sich in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2. Danach besteht der [X.] aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten "bis zum Ort des [X.] in das Zollgebiet der [X.]". Damit wird derjenige Ort bezeichnet, an dem die Ware tatsächlich die Grenze zum Zollgebiet der [X.] überschreitet, d.h. gerade nicht der Ort der --gegebenenfalls [X.] Überführung in den freien Verkehr.

b) Die Auslegung nach dem Wortlaut wird sowohl durch eine systematische als auch durch eine teleologische Auslegung bestätigt.

Grundlage der [X.] 1484/95 ist für den Sektor Geflügelfleisch die Verordnung ([X.]) Nr. 2777/75 ([X.] 2777/75) des Rates vom 29. Oktober 1975 ([X.]) in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 ([X.] Nr. L 122/1) geänderten Fassung. Nach Art. 5 [X.] 2777/75 darf ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn die Bedingungen des Art. 5 [X.], das im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der [X.] als Anhang 1A.3 zum Abkommen über die Errichtung der [X.] vom 15. April 1994 geschlossen wurde (genehmigt durch Beschluss 94/800/[X.] des Rates vom 22. Dezember 1994, ABl[X.] Nr. L 336/1) erfüllt sind. Hierbei wird sowohl in der [X.] 2777/75 als auch im [X.] auf den [X.] abgestellt. Besondere Bedingungen für den Fall von Verkäuferketten sind nicht vorgesehen. Stattdessen wird in Abs. 4 der Erwägungsgründe ausdrücklich davon gesprochen, dass die [X.] zur Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Geflügelfleisch eine einheitliche Handelsregelung "an ihren Außengrenzen" einführen müsse. Außerdem heißt es in Abs. 6, dass die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen sind, sofern die "Angebotspreise frei Grenze" unter den festgesetzten Einschleusungspreisen liegen. Daraus wird deutlich, dass auch die der [X.] 1484/95 zugrunde liegenden Regelungen auf den Ort des tatsächlichen [X.] in das [X.]sgebiet und nicht auf die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abstellen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin greifen im Streitfall auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 [X.] 2777/75 vorgesehenen Ausnahmen, wenn die Einfuhr keine Störung des [X.]smarkts verursachen kann oder die Auswirkungen des zusätzlichen Einfuhrzolls in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Zwar hätte grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, im Fall von Verkäuferketten auf die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abzustellen. Um eine Störung des [X.]smarkts auszuschließen, ist es aber gerechtfertigt, den tatsächlichen Grenzübertritt für maßgeblich zu erachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Waren, die nach dem Grenzübertritt, aber noch vor einer Anmeldung zum freien Verkehr von einem im [X.]sgebiet ansässigen Großhändler innerhalb des [X.] vertrieben werden, in einem Konkurrenzverhältnis zu der auf gleicher Handelsebene vertriebenen [X.] stehen.

Die Maßgeblichkeit des tatsächlichen [X.] der Ware in das Zollgebiet für die Bestimmung des [X.]es deckt sich darüber hinaus mit den Vorschriften des Zollwertrechts. Auch hier ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich auf das tatsächliche Verbringen in das Zollgebiet der [X.] abzustellen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. e, Art. 33 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 163 der Zollkodex-Durchführungsverordnung).

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch die Streichung der Definition des [X.]es in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 [X.] 1484/95 durch die [X.] 816/2009 zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen. Zum einen gilt die alte Fassung des Art. 2 Abs. 1 [X.] 1484/95 für das Streitjahr. Zum anderen ergeben sich aus den Erwägungsgründen der [X.] 816/2009 keine Anhaltspunkte, dass die Streichung zu einer abweichenden Bestimmung des [X.]es führen sollte. Vielmehr wird in den Erwägungsgründen allein auf die Gründe für die geänderte Ermittlung der repräsentativen Preise hingewiesen.

d) Aus der [X.]-Rechtsprechung lässt sich ebenfalls kein anderes Ergebnis ableiten. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung in [X.]. 1993, [X.], da es in diesem Fall lediglich um Verkäuferketten außerhalb des Zollgebiets der [X.] ging. Im Urteil in [X.]. 2005, [X.] sowie in der zuvor ergangenen Entscheidung vom 13. Dezember 2001 [X.]/99 -Kloosterboer Rotterdam- ([X.]. 2001, [X.]) befasste sich der [X.] lediglich mit der Frage, ob es zulässig ist, nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags auf den [X.] abzustellen. Wie der [X.] zu bestimmen ist, war nicht Gegenstand dieser Entscheidungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 30. Juni 2005 ([X.]. 2005, [X.] und 10519) den [X.] ähnlich wie in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 [X.] 1484/95 definiert und auf den Preis abgestellt hat, zu dem die Ware in das Zollgebiet der [X.] gelangt bzw. eintritt.

2. Mangels Vorlage der von dem [X.] Ausführer gestellten Rechnung hat das [X.] den [X.] zutreffend anhand des repräsentativen Preises berechnet.

Der grundsätzlich maßgebliche [X.] kann wegen der fehlenden Rechnung des [X.] [X.] nicht berechnet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in einem solchen Fall kein Rückgriff auf die Zollwertbestimmungsmethoden der Art. 30, 31 ZK erforderlich. Vielmehr sieht die [X.] 1484/95 mit dem repräsentativen Preis einen eigenständigen Alternativwert vor.

Zwar hat der [X.] mit den Urteilen in [X.]. 2001, [X.] und in [X.]. 2005, [X.] entschieden, dass für die Bestimmung des [X.]s ausnahms- und bedingungslos der [X.] heranzuziehen ist, da der repräsentative Preis nach der [X.] 2777/75 nur zur Überprüfung dienen dürfe. Sofern diese Überprüfung keine Bestätigung des [X.]es ergibt und damit kein --jedenfalls kein zutreffender-- [X.] zur Verfügung steht, schließt dies aber nicht aus, bei der Berechnung des [X.]s auf den repräsentativen Preis zurückzugreifen. Vielmehr ist dies auf Grundlage der Systematik der [X.] 1484/95 und der [X.] 2777/75 naheliegend. Denn nach beiden Verordnungen ist der repräsentative Preis --was auch der [X.] nicht anders beurteilt-- zur Überprüfung des [X.]es geeignet. Damit muss er selbst einen möglichen, wenn auch nicht den tatsächlichen [X.] darstellen.

Eine entsprechende Regelung sieht Art. 3 Abs. 4 [X.] 1484/95 für den Fall vor, dass bei einem über dem repräsentativen Preis liegenden [X.] der Einführer die zusätzlichen Nachweispflichten des Art. 3 Abs. 2 und 4 [X.] 1484/95 nicht erfüllt. Auch in diesem Fall berechnet sich der [X.] auf Grundlage des repräsentativen Preises. Dass der tatsächliche [X.] höher als der repräsentative Preis sein kann und damit zu einem niedrigeren [X.] führen würde, geht zu Lasten des Einführers. Entsprechendes muss aber auch dann gelten, wenn --wie im [X.] bei einer Verkäuferkette kein (zutreffender) [X.] berechnet werden kann, da der Einführer nicht in der Lage ist, die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen.

3. Der Senat hält diese Auslegung des einschlägigen [X.]srechts für eindeutig. Demnach besteht kein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 6. Oktober 1982  283/81 -C.I.L.F.I.T.-, [X.]. 1982, 3415).

Meta

VII R 2/13

23.04.2014

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 23. November 2012, Az: 4 K 106/09, Urteil

Art 2 Abs 1 Ss 2 EGV 1484/95, Art 3 Abs 1 EGV 1484/95, Art 3 Abs 4 EGV 1484/95, Art 5 Abs 1 EWGV 2777/75, Anh 1A.3 Art 5 WTOÜbk, Art 30 ZK, Art 31 ZK, Art 5 WTOGpMaßnÜbk, Art 30 EWGV 2913/92, Art 31 EWGV 2913/92, EGV 816/2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2014, Az. VII R 2/13 (REWIS RS 2014, 6176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6176

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