Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2014, Az. VII R 3/13

7. Senat | REWIS RS 2014, 6178

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Gegenstand

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 23.04.2014 VII R 1/13 und VII R 2/13 - Bestimmung des cif-Einfuhrpreises bei Lieferketten zur Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95)


Leitsatz

NV: Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der in den [X.] ansässigen [X.] diverse Packstücke gefrorene Hühnerteile (Warennummer 0207 1410). Die [X.] hatte die Hühnerteile zuvor von [X.] in [X.]rasilien bzw. von einem Zwischenhändler in [X.] erworben. Ursprungsland der Hühnerteile war [X.]rasilien.

2

Die Klägerin gab im Abrechnungszeitraum August 2005 insgesamt sechs Zollanmeldungen zur Überführung der gefrorenen Hühnerteile in den freien Verkehr ab. Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --[X.]--) berechnete die Einfuhrabgaben auf Grundlage der von der [X.] gestellten [X.]. In den Einfuhrabgaben war auch ein [X.] nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1484/95 ([X.] 1484/95) der [X.] vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und der Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier ... ([X.] --A[X.]l[X.]-- Nr. L 145/47) in der für den Streitfall geltenden Fassung nach Änderung durch die Verordnung ([X.]) Nr. 684/1999 der [X.] vom 29. März 1999 (A[X.]l[X.] Nr. L 86/6) enthalten.

3

Nachdem das [X.] im Rahmen einer Nachprüfung die von den [X.] [X.] bzw. dem [X.] Zwischenhändler gegenüber der [X.] gestellten [X.] sowie Unterlagen über die Transport- und Versicherungskosten erhalten hatte, forderte es gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) Einfuhrabgaben nach. Der [X.] nach der [X.] 1484/95 sei nicht auf Grundlage der vom [X.] Zwischenhändler gestellten [X.], sondern auf Grundlage der von den [X.] [X.] bzw. dem [X.] Zwischenhändler gestellten [X.] zu berechnen.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, das [X.] habe bei der [X.]estimmung des [X.] zu Recht auf die von den [X.] [X.] bzw. von dem [X.] Zwischenhändler gestellten Rechnungen zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten abgestellt. Nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 [X.] 1484/95 sei derjenige Preis maßgeblich, zu dem ein im [X.]sgebiet ansässiger Marktteilnehmer eine Ware aus einem Drittland erwerbe. Auf den Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr komme es nicht an.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, für die [X.]estimmung des [X.]. 3 Abs. 1 [X.] 1484/95 komme es auf den Preis an, den derjenige bezahle, der die Ware zur Überführung in den freien Verkehr anmelde.

6

Die [X.] sei im Rahmen der [X.] 1484/95 vom Grundfall eines direkten Erwerbs der Ware durch den Anmelder im Ursprungsland ausgegangen. Für den Fall, dass die Ware nicht direkt, sondern über Zwischenhändler in [X.] erworben werde, habe der [X.] ([X.]) zur Parallelproblematik in der Verordnung ([X.]) Nr. 1626/85 ([X.] 1626/85) der [X.] vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (A[X.]l[X.] Nr. L 156/13) entschieden, dass der zur [X.]erechnung des [X.] erforderliche fob-Preis im Ursprungsland anhand des fob-Preises zu bestimmen sei, den der letzte drittländische Zwischenhändler verlange (Urteil vom 2. August 1993 C-81/92 -Dinter-, [X.]. 1993, [X.]). Auch die [X.] habe das Problem der Verkäuferketten erkannt und die Definition des [X.] in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 [X.] 1484/95 durch die Verordnung ([X.]) Nr. 816/2009 ([X.] 816/2009) der [X.] vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1484/95 ... ([X.] --A[X.]lEU-- Nr. L 236/5) gestrichen.

7

Die Rechtsprechung des [X.] in [X.]. 1993, [X.] müsse auch für die im Streitfall anwendbare Fassung der [X.] 1484/95 sowie für Verkäuferketten zwischen dem Erreichen des Zollgebiets der [X.] und der Überführung der Ware in den freien Verkehr gelten. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut der [X.] 1484/95. Da mit dem [X.]egriff "Einführer" der zollverfahrensrechtliche Einführer gemeint sei, müsse auch der [X.]egriff "Einfuhrpreis" zollverfahrensrechtlich bestimmt werden. Nur so könne verhindert werden, dass sich die [X.]egriffe Einfuhr und Einführer auf verschiedene Vorgänge beziehen und dadurch Widersprüche entstehen. Darüber hinaus gehe die vom [X.] vertretene Auffassung zur [X.]estimmung des [X.] über den in den Erwägungsgründen der [X.] 1484/95 genannten Zweck, eine Störung des [X.]smarkts zu verhindern, hinaus. Die eingeführten Waren konkurrierten auf dem [X.]innenmarkt erst nach einer Überführung in den freien Verkehr mit den in der [X.] produzierten Waren. Außerdem verweist die Klägerin auf das eigentliche Ziel des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WTO-Landwirtschaftsübereinkommen), einen ungehinderten Marktzugang zu gewähren. Deshalb sei im Zweifel immer diejenige Auslegung zu wählen, die dem freien Handel Vorrang einräume. Schließlich sei zu bedenken, dass der endgültige [X.] regelmäßig nicht die cif-Einfuhrpreise seiner vorgelagerten Zwischenhändler erfahre. Diese seien vielmehr daran interessiert, ihre eigenen Einkaufspreise geheim zu halten.

8

Die Klägerin beantragt, das Urteil des [X.] und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben.

9

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es schließt sich der [X.]egründung des [X.] an und macht geltend, für die Anwendung einer abweichenden [X.]erechnungsmethode des cif-Einkaufspreises bestehe keine Rechtsgrundlage. Dies gelte auch unter [X.]erücksichtigung des [X.]-Urteils in [X.]. 1993, [X.]. Die dort überprüfte [X.] 1626/85 sehe in Art. 3 Abs. 3 eine [X.]erechnungsmethode für den cif-Einkaufspreis vor, die in der im Streitfall maßgeblichen [X.] 1484/95 gerade nicht (mehr) enthalten sei. Außerdem habe der [X.] in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 [X.]/03 -Gaston [X.] ([X.]. 2005, [X.]) zur Verordnung ([X.]) Nr. 1423/95 der [X.] vom 23. Juni 1995 (A[X.]l[X.] Nr. L 141/16; nunmehr Verordnung ([X.]) Nr. 951/2006 der [X.] vom 30. Juni 2006, A[X.]lEU Nr. L 178/24) die Maßgeblichkeit des cif-Einkaufspreises ohne Erwähnung etwaiger [X.]esonderheiten bei Verkäuferketten bestätigt, obwohl der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 30. Juni 2005 von einer mit der [X.] 1484/95 vergleichbaren Definition des [X.] ausgegangen sei.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 [X.]O). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass es bei der Bestimmung des [X.]. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 [X.] 1484/95 auf die von den [X.] Verkäufern bzw. dem [X.] Zwischenhändler gestellten Rechnungen zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten ankommt.

1. Hierfür spricht zunächst der klare Wortlaut der [X.] 1484/95. Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 der Verordnung ist der [X.] auf Grundlage des [X.]es der betreffenden Sendung zu berechnen. Eine Definition des [X.]es, die ausdrücklich für die gesamte [X.] 1484/95 gelten soll, findet sich in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2. Danach besteht der [X.] aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten "bis zum Ort des [X.] in das Zollgebiet der [X.]". Damit wird derjenige Ort bezeichnet, an dem die Ware tatsächlich die Grenze zum Zollgebiet der [X.] überschreitet, d.h. gerade nicht der Ort der --gegebenenfalls [X.] Überführung in den freien Verkehr.

2. Die Auslegung nach dem Wortlaut wird sowohl durch eine systematische als auch durch eine teleologische Auslegung bestätigt.

Grundlage der [X.] 1484/95 ist für den Sektor Geflügelfleisch die Verordnung ([X.]) Nr. 2777/75 ([X.] 2777/75) des Rates vom 29. Oktober 1975 ([X.]) in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 ([X.] Nr. L 122/1) geänderten Fassung. Nach Art. 5 [X.] 2777/75 darf ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn die Bedingungen des Art. 5 [X.], das im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der [X.] als Anhang 1A.3 zum Abkommen über die Errichtung der [X.] vom 15. April 1994 geschlossen wurde (genehmigt durch Beschluss 94/800/[X.] des Rates vom 22. Dezember 1994, ABl[X.] Nr. L 336/1) erfüllt sind. Hierbei wird sowohl in der [X.] 2777/75 als auch im [X.] auf den [X.] abgestellt. Besondere Bedingungen für den Fall von Verkäuferketten sind nicht vorgesehen. Stattdessen wird in Abs. 4 der Erwägungsgründe ausdrücklich davon gesprochen, dass die [X.] zur Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Geflügelfleisch eine einheitliche Handelsregelung "an ihren Außengrenzen" einführen müsse. Außerdem heißt es in Abs. 6, dass die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen sind, sofern die "Angebotspreise frei Grenze" unter den festgesetzten Einschleusungspreisen liegen. Daraus wird deutlich, dass auch die der [X.] 1484/95 zugrunde liegenden Regelungen auf den Ort des tatsächlichen [X.] in das [X.]sgebiet und nicht auf die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abstellen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin greifen im Streitfall auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 [X.] 2777/75 vorgesehenen Ausnahmen, wenn die Einfuhr keine Störung des [X.]smarkts verursachen kann oder die Auswirkungen des zusätzlichen Einfuhrzolls in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Zwar hätte grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, im Fall von Verkäuferketten auf die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abzustellen. Um eine Störung des [X.]smarkts auszuschließen, ist es aber gerechtfertigt, den tatsächlichen Grenzübertritt für maßgeblich zu erachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Waren, die nach dem Grenzübertritt, aber noch vor einer Anmeldung zum freien Verkehr von einem im [X.]sgebiet ansässigen Großhändler innerhalb des [X.] vertrieben werden, in einem Konkurrenzverhältnis zu der auf gleicher Handelsebene vertriebenen [X.]sware stehen.

Die Maßgeblichkeit des tatsächlichen [X.] der Ware in das Zollgebiet für die Bestimmung des [X.]es deckt sich darüber hinaus mit den Vorschriften des Zollwertrechts. Auch hier ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich auf das tatsächliche Verbringen in das Zollgebiet der [X.] abzustellen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. e, Art. 33 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 163 der Zollkodex-Durchführungsverordnung).

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch die Streichung der Definition des [X.]es in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 [X.] 1484/95 durch die [X.] 816/2009 zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen gilt die alte Fassung des Art. 2 Abs. 1 [X.] 1484/95 für das Streitjahr. Zum anderen ergeben sich aus den Erwägungsgründen der [X.] 816/2009 keine Anhaltspunkte, dass die Streichung zu einer abweichenden Bestimmung des [X.]es führen sollte. Vielmehr wird in den Erwägungsgründen allein auf die Gründe für die geänderte Ermittlung der repräsentativen Preise hingewiesen.

4. Aus der [X.]-Rechtsprechung lässt sich ebenfalls kein anderes Ergebnis ableiten. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung in [X.]. 1993, [X.], da es in diesem Fall lediglich um Verkäuferketten außerhalb des Zollgebiets der [X.] ging. Diese Entscheidung hat das [X.] zutreffend angewandt, indem es im Fall des [X.] Zwischenhändlers auf dessen Rechnung abgestellt hat. Im Urteil in [X.]. 2005, [X.] sowie in der zuvor ergangenen Entscheidung vom 13. Dezember 2001 [X.]/99 -Kloosterboer Rotterdam- ([X.]. 2001, [X.]) befasste sich der [X.] lediglich mit der Frage, ob es zulässig ist, nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags auf den [X.] abzustellen. Wie der [X.] zu bestimmen ist, war nicht Gegenstand dieser Entscheidungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 30. Juni 2005 ([X.]. 2005, [X.] und 10519) den [X.] ähnlich wie in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 [X.] 1484/95 definiert und auf den Preis abgestellt hat, zu dem die Ware in das Zollgebiet der [X.] gelangt bzw. eintritt.

5. Der Senat hält diese Auslegung des einschlägigen [X.]srechts für eindeutig. Demnach besteht kein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 6. Oktober 1982  283/81 -C.I.L.F.I.T.-, [X.]. 1982, 3415).

6. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII R 3/13

23.04.2014

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 23. November 2012, Az: 4 K 116/09, Urteil

Art 2 Abs 1 Ss 2 EGV 1484/95, Art 3 Abs 1 EGV 1484/95, Art 4 EGV 1484/95, Art 5 Abs 1 EWGV 2777/75, Art 32 Abs 1 Buchst e ZK, Art 32 Abs 1 Buchst e EWGV 2913/92, Art 33 Buchst a ZK, Art 33 Buchst a EWGV 2913/92, Art 163 ZKDV, Art 163 EWGV 2454/93, Anh 1A WTOÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2014, Az. VII R 3/13 (REWIS RS 2014, 6178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6178

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