Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2006, Az. 2 StR 216/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2724

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[X.] vom 7. Juli 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 6. April 2006 wird verworfen. Gründe: Der Beschuldigte ist durch Urteil des [X.] vom 16. Januar 2006 zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die zur [X.] ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beschul-digte rechtzeitig am selben Tage Revision eingelegt. Das Urteil wurde dem [X.] des Beschuldigten am 21. Februar 2006 zugestellt. Durch Beschluss vom 6. April 2006 hat das [X.] die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Verteidiger des Beschuldigten noch dieser selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger des Beschuldigten am 11. April 2006 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. April 2006 - eingegangen bei dem Gericht am 13. April 2006 - "Revision" eingelegt. 1 - 3 - Der [X.] hat insoweit ausgeführt: 2 —Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (§ 300 StPO), ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. a) Da die Revision einerseits mangels ausdrücklicher Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO durch das Schreiben des Verteidigers vom 10. Februar 2006 ([X.]. [X.]) nicht etwa bereits wirksam zurückge-nommen wurde, andererseits die Schreiben des Beschuldigten vom 9. Februar 2006 ([X.]. 140 f. d.A.) und 23. Februar 2006 ([X.]. 167 ff. d.A.) nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entsprachen, hat das [X.] nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-fen. b) Das Schreiben des Beschuldigten vom 12. April 2006, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ([X.]. 119 d.A.) über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, könnte auch als [X.] keinen Erfolg haben, weil - unbeschadet der Frage, ob der [X.] an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die [X.] der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO)." - 4 - Dem schließt sich der Senat an. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 216/06

07.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2006, Az. 2 StR 216/06 (REWIS RS 2006, 2724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2724

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