Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2013, Az. 2 B 104/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 7917

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Gegenstand

Beamter; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum; Divergenz


Gründe

1

Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger, ein Oberregierungsrat ([X.]esoldungsgruppe [X.]), wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 31. März 2006 bis zum 30. März 2008. Er macht unter anderem geltend, dass die dienstliche [X.]eurteilung nicht alle von ihm wahrgenommenen wesentlichen Aufgaben erfasse und die [X.]ildung des [X.] auf einer unzulässigen Arithmetisierung beruhe. Das Verwaltungsgericht hat die [X.]eklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden [X.]escheide verpflichtet, dem Kläger eine erneute [X.]eurteilung unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die dienstliche [X.]eurteilung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

3

1. Der Kläger sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Frage,

"ob es sich bei der Wahrnehmung der als 'ständige Vertretung' bezeichneten Funktion um die Wahrnehmung eines Statusamtes oder nur um eine untergeordnete Aufgabe, die nicht wesentlich ist und nicht bei der dienstlichen [X.]eurteilung aufgeführt werden braucht, handelt,"

beziehungsweise

"wie der [X.]egriff 'wesentliche Aufgaben' [X.]. Ziffer 6. Abschnitt [X.] als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist."

4

Der Kläger beanstandet insoweit, dass seine Funktion der "ständigen Vertretung des [X.]" für den hier maßgeblichen ([X.]eurteilungs-) Zeitraum nicht ausdrücklich in die "Kurzbeschreibung" seiner dienstlichen Tätigkeit aufgenommen worden sei, obwohl nach der [X.]eurteilungsrichtlinie der [X.]eklagten die wesentlichen im [X.]eurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben anhand der Aufgabenbeschreibung/Anforderungsprofile für die jeweiligen Dienstposten/Arbeitsplätze kurz zu beschreiben seien.

5

Die mit der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen sind als Tatsachenfrage schon keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen. [X.] sind keine Rechtsnormen. Ihre Aufgabe ist es, gleiche [X.]ewertungsmaßstäbe bei dem Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG herzustellen (stRspr, vgl. Urteil vom 2. März 2000 - [X.]VerwG 2 C 7.99 - [X.] 237.8 § 18 RhPL[X.]G Nr. 1 [X.] und S. 3 f., zuletzt Urteil vom 26. September 2012 - [X.]VerwG 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen [X.]eurteilung kommt es nicht entscheidend auf den Wortlaut einer [X.]eurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, welchen [X.]edeutungsgehalt die [X.]eurteiler den [X.]egrifflichkeiten (tatsächlich) beimessen. Wird bei einer [X.] einzelnen [X.]egrifflichkeiten einer [X.]eurteilungsrichtlinie von den [X.] einheitlich ein Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der [X.]eurteilungsrichtlinie abweicht, kann deshalb sogar eine dienstliche [X.]eurteilung, bei der sich der [X.]eurteiler an die [X.] der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig sein (Urteil vom 2. März 2000 a.a.[X.] und [X.]). Auch ist das Gebot der Gleichbehandlung bei dienstlichen [X.]eurteilungen bereits dann verletzt, wenn in Teilbereichen des [X.], für den einheitliche [X.] erlassen worden sind, aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses des Inhaltes von [X.]ewertungsmaßstäben eine uneinheitliche [X.]eurteilungspraxis eingetreten ist (Urteil vom 2. März 2000 a.a.[X.]).

6

Im Übrigen wendet sich der Kläger mit den von ihm aufgeworfenen Fragen nur gegen eine von drei jeweils selbstständig tragenden Erwägungen des [X.]erufungsgerichts, sodass die Fragen auch nicht entscheidungserheblich sind. Das [X.]erufungsgericht ist zum einen davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der ständigen Vertretung des [X.] bereits in der "Kurzbeschreibung" enthalten sei, da sie zu den Aufgaben des vom Kläger wahrgenommenen und dort aufgeführten Dienstpostens des Abteilungsleiters [X.] 2 gehöre; sie habe deshalb nicht auch noch zusätzlich ausdrücklich aufgenommen werden müssen. Es hat des Weiteren angenommen, dass es sich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall bei der ständigen Vertretung des [X.] um eine nur unwesentliche, den Aufgabenbereich des [X.] nicht prägende Tätigkeit handele. Schließlich hat es darauf abgestellt, dass die Tätigkeit der ständigen Vertretung des [X.] außerdem tatsächlich in die [X.]ewertung der [X.] und das Gesamturteil eingeflossen sei.

7

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Umstand, dass in einer dienstlichen [X.]eurteilung bei der "Kurzbeschreibung" der dienstlichen Tätigkeit bestimmte Aufgaben nicht erfasst werden, grundsätzlich ein Indiz dafür sei kann, dass die dienstliche [X.]eurteilung unvollständig ist. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer [X.]eurteilung ist aber nicht, ob alle Aufgaben des [X.]eamten in der informatorischen Mitteilung über seine Tätigkeiten im [X.]eurteilungszeitraum aufgenommen worden sind, sondern allein, ob die die vom [X.]eamten im zu beurteilenden Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben vollständig bei der [X.]eurteilung von Eignung, Leistung und [X.]efähigung berücksichtigt worden sind. Dies ist hier nach den insoweit von der [X.]eschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) der Fall. Aus diesem Grund liegt auch nicht die von der [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zur Rechtsprechung des [X.] vor, nach der die dienstlichen [X.]eurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden [X.]eurteilungszeitraum vollständig erfassen müssen (stRspr, vgl. Urteile vom 26. September 2012 a.a.[X.] Rn. 13 und vom 4. November 2010 - [X.]VerwG 2 C 16.09 - [X.]VerwGE 138, 102 = [X.] 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 47 m.w.N.).

8

2. Die [X.]eschwerde rügt des Weiteren eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.], nach der das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet werden darf (Urteil vom 24. November 1994 - [X.]VerwG 2 C 21.93 - [X.]VerwGE 97, 128 <132 > = [X.] 232.1 § 41 [X.] Nr. 3 S. S. 3 und [X.]). Es ist vielmehr durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.[X.] Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - [X.]VerwG 2 C 19.10 - [X.]VerwGE 140, 83 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 16). Es ist nicht zu erkennen, dass das [X.]erufungsgericht hiervon mit seinem Urteil abgewichen wäre.

9

Zwar liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] auch dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in seinen Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Wiedergabe der maßgeblichen Entscheidungen des [X.] angeschlossen hat, die fallbezogenen Rechtsausführungen aber erkennen lassen, dass es der Sache nach einen anderen rechtlichen Standpunkt eingenommen und von dort aus abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat ([X.]eschluss vom 15. September 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 12.05 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 316 Rn. 4 ff. und [X.]FH, [X.]eschluss vom 23. April 1992 - VIII [X.] 49/90 - [X.]FHE 167, 488). Eine solche Abweichung versucht die [X.]eschwerde darzustellen. Sie gibt die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts aber nur verkürzt wieder.

Das [X.]erufungsgericht hat zunächst unter [X.]ezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 24. November 1994 darauf hingewiesen, dass das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet werden dürfe. Sodann hat es dargelegt, dass dies auch nach den [X.] nicht der Fall sei. Danach werde zwar im ersten Schritt eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. Seien Erst- und/oder [X.] aber der Auffassung, dass die errechnete Gesamtnote nicht dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und [X.]efähigung gerecht werde, hätten diese die [X.] zu überprüfen und ggf. Korrekturen vorzunehmen. Deshalb handele es sich nur um ein rechnerisch ermitteltes [X.], das auf jeden Fall in einer gesondert vorzunehmenden Gesamtbewertung zu überprüfen sei. Die [X.]ewertung der [X.] wie auch des [X.] durchlaufe auf diese Weise mehrere Verfahrensstadien. Die Korrektur(möglichkeit) von [X.] sei Ausdruck einer eigenständigen [X.]bildung. Damit wirke die eigenständige [X.]bildung auf die [X.]ewertung der [X.] zurück und diese determinierten gerade nicht allein das Gesamturteil.

3. Schließlich rügt die [X.]eschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] zum Zusammenhang von [X.] und laufenden Stellenausschreibungen.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] 61.95 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18 S. 3). Ein solcher Rechtssatz des [X.]erufungsurteils wird von der [X.]eschwerde bereits nicht aufgezeigt.

Auch legt die [X.]eschwerde den näher genannten Entscheidungen des [X.] eine [X.]edeutung bei, die ihr nicht zu entnehmen ist. Das [X.]undesverwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass [X.] nicht von laufenden Stellenausschreibungen abgetrennt werden dürften. Insofern ist zwischen Klagen gegen [X.]eurteilungen und Klagen gegen [X.] zu unterscheiden. In dem Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.]VerwG 2 C 31.01 - ([X.] 237.9 § 20 SaarL[X.]G Nr. 1 S. 2 f.) ging es um das Fortbestehen des [X.] bei Klagen gegen ältere dienstliche [X.]eurteilungen. Dies ist darin begründet, dass [X.] zwar in erster Linie aufgrund aktueller dienstlicher [X.]eurteilungen zu treffen sind. Ältere [X.]eurteilungen können aber zusätzlich berücksichtigt werden; sie sind vor [X.] heranzuziehen. In dem außerdem genannten Urteil vom 4. November 2010 (a.a.[X.]) ging es demgegenüber um eine Auswahlentscheidung; in Ansehung dieser Auswahlentscheidung war die Rechtmäßigkeit der [X.]eurteilungen der Konkurrenten zu überprüfen. Denn Grundlage einer Auswahlentscheidung sind in erster Linie die aktuellen dienstlichen [X.]eurteilungen. In keiner der Entscheidungen hat das [X.]undesverwaltungsgericht beanstandet, dass - wie im Regelfall - der [X.]eurteiler sowohl für die [X.]eurteilung des [X.] als auch seines Konkurrenten um eine Stelle zuständig war.

Meta

2 B 104/11

25.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. Mai 2011, Az: 1 L 86/10, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2013, Az. 2 B 104/11 (REWIS RS 2013, 7917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7917

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