Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. 1 StR 455/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 683

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[X.] vom 18. November 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. November 2003 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der Verfahrensrüge, mit der ein Verwertungsverbot wegen [X.] des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht wird, [X.]: Unbeschadet dessen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist sie jedenfalls unbegründet. Wenn auf-grund der Verdachtslage geklärt ist, daß eine Wohnung durch-sucht werden soll, und nur der Zeitpunkt der Durchsuchung etwa wegen anderer noch ausstehender Ermittlungsergebnisse oder organisatorischer Vorkehrungen noch unklar ist, so müssen die Strafverfolgungsbehörden gerade wegen des zeitlichen Aufschubs - jedenfalls zur Tageszeit - den Versuch unternehmen, eine rich-terliche Anordnung der Durchsuchung zu erlangen. Denn die rich-terliche Durchsuchungsanordnung ist die Regel, die nichtrichterli-che die Ausnahme ([X.] NJW 2001, 1121 und NJW 2002, 3161). - 3 - Es kann offenbleiben, ob die entsprechende Verdachtslage hier bereits am Abend des 10. Oktober 2001 vorlag, als der [X.], nachdem er gegen 20 Uhr an den anderweitig verfolgten M. Heroin in nicht geringer Menge übergeben hatte, die Wohnung [X.], 3. Stock, [X.]auf-suchte und nach wenigen Minuten wieder verließ ([X.]), oder ob der Verdacht einer "Bunkerwohnung" für Rauschgift erst am nächsten Morgen um 8.15 Uhr gegeben war. Die um 10.05 Uhr am 11. Oktober 2001 durchgeführte Durchsuchung der vorbe-nannten Wohnung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug ohne den Versuch, [X.] zu erreichen, war zwar rechtsfehlerhaft, aber aufgrund der hier gegebenen Um-stände jedenfalls nicht willkürlich und auch nicht mit einem beson-ders schwerwiegenden Fehler behaftet. Dann aber steht eine rechtsfehlerhafte Durchsuchung der Beschlagnahme und Verwer-tung der sichergestellten Beweismittel nicht entgegen ([X.] NJW 1999, 273; [X.] StPO 46. Aufl. § 94 Rdn. 21). Jedenfalls am Morgen des 11. Oktober 2001 zwischen 8 bis 10 Uhr wäre - anders als die Revision meint - eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergangen, weil durch die aufgelaufenen Anrufversuche auf dem Handy des festgenommen M. in [X.] dessen Festnahme vermutet werden konnte und die Durchsuchung der betreffenden Wohnung zum Auffinden von Rauschgift keinen Aufschub mehr duldete. Dem Erlaß der richter-lichen Durchsuchungsanordnung standen keine rechtlichen [X.] entgegen, und die sichergestellten Gegenstände waren somit der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich (vgl. zum hypothetischen Ersatzeingriff [X.] in [X.] 5. Aufl. § 105 - 4 - Rdn. 21). Hinzu kommt, daß es hier nicht nur um die [X.] ging, sondern auch um die [X.] von Betäubungsmitteln, die dadurch aus dem Verkehr gezo-gen wurden (§§ 111b, 111c StPO, 33 Abs. 2 BtMG). [X.] Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 455/03

18.11.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. 1 StR 455/03 (REWIS RS 2003, 683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 683

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