Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 1 StR 459/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1011

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 459/11

vom
29. November
2011
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. November
2011
gemäß §
349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO
beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten D.

und O.

wegen Steuerhin-terziehung in 15 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und [X.] schuldig gesprochen und
deswegen
den Angeklagten D.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie den Angeklagten O.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten M.

hat es wegen Steuerhinterziehung in 28 tatmehrheitlichen Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben im [X.] keinen Erfolg.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seinen [X.] vom 4.
Oktober 2011 bemerkt der [X.] ledig-lich:
1
2
3
-
3
-
1.
Die Revisionen der Angeklagten
D.

und M.

machen geltend, das [X.] habe bei der Bestimmung des Schuldumfanges der Straftaten hnungsbe-

schon deshalb keinen Erfolg, weil bei aufgrund unberechtigten Steuerauswei-ses geschuldeter Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG eine Berichtigung des Steuerbetrages nur möglich gewesen wäre, wenn die Gefährdung des [X.] beseitigt worden wäre. Dies hätte jedoch gemäß § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorausgesetzt, dass entweder der Vorsteuerabzug aus den [X.] beim Rechnungsempfänger nicht durchgeführt oder aber die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden wäre. Beides lässt sich den landgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen; auf entspre-chende Feststellungen gerichtete Verfahrensrügen wurden nicht erhoben.
2. Das [X.] hat in 13 Fällen vollendeter gemeinschaftlicher Um-satzsteuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug aus Schein-rechnungen im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft straf-schärfend gewertet, dass zwei Regelbeispiele verwirklicht sind.
a)
Zutreffend
hat das [X.] in diesen Fällen den erhöhten Straf-rahmen des § 370 Abs. 3 [X.] zugrunde gelegt, denn die Feststellungen des [X.]s belegen, dass die Angeklagten als Mitglieder einer Bande im [X.] des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 [X.] gehandelt haben.
b) In zehn Fällen wird allerdings die strafschärfend berücksichtigte Ver-wirklichung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] von den Fest-stellungen des [X.]s von vorneherein nicht getragen. Denn bei den vom [X.] in
diesen Fällen festgestellten Verkürzungsbeträgen unter 50.000 s-4
5
6
7
-
4
-

(vgl. [X.], Beschluss
vom 12.
Juli 2011 -
1 StR 81/11,
wistra 2011, 396; Beschluss
vom
5. Mai
2011

-
1 StR 116/11, NJW 2011, 2450;
Urteil vom 2. Dezember 2008 -
1 [X.], [X.]St 53, 71).
c) Auch die Feststellungen des [X.]s, nach denen die [X.] herbeigeführt haben, belegen nicht die Verwirklichung des weiteren Re-gelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss
vom 12.
Juli 2011 -
1 StR 81/11,
wistra 2011, 396; Beschluss
vom
5. Mai
2011

-
1 StR 116/11, NJW 2011, 2450;
Urteil vom 2. Dezember 2008 -
1 [X.], [X.]St 53, 71).
d) Die Strafaussprüche
haben gleichwohl Bestand. Diese erachtet der [X.] im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem [X.] ange-sichts der vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellten
weiteren erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte als angemessen im Sinne des
§ 354 Abs. 1a StPO. Die Anforderungen an die Anwendung der Vorschrift (vgl. [X.], [X.] vom 14. Juni 2007
-
2 BvR 1147/05, 2 [X.], [X.]E 118, 212) sind daher gegeben. Die Straftaten der Angeklagten besaßen angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung insbesondere Seriencharakter. [X.] ist vorliegend bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern 8
9
-
5
-
auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009 -
1 [X.], [X.]R StGB § 46 Begründung 1
mwN).
Nack

Wahl Hebenstreit

Jäger [X.]

Meta

1 StR 459/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 1 StR 459/11 (REWIS RS 2011, 1011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1011

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