Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. IX ZR 26/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 409

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:121219U[X.]26.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 26/19

Verkündet am:

12. Dezember 2019

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Oktober 2019 durch [X.]
Dr.
Kayser, den
Richter Grupp, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Schoppmeyer und Röhl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Dezember 2018 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verkaufte im Jahr
2013 an die W.

GmbH (künftig: Schuldnerin) Werkzeugstahl unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Vorausabtretungs-
und Weiter-veräußerungsklausel zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 17.969

Schuldnerin schloss mit der U.

GmbH (künftig: [X.]) im Jahr 2013 mehrere Verträge, wonach sie für diese Werk-zeuge herstellen sollte. Die Werkzeuge produzierte die Schuldnerin mit dem von der Klägerin erworbenen Material unter Einsatz von Nachunternehmern. Die Werkzeuge waren am 21.
August 2013 noch nicht fertiggestellt. Um die Übergabe der noch nicht fertiggestellten Werkzeuge sicherzustellen, vereinbar-1
-
3
-
ten die [X.] und die Schuldnerin am 21.
August 2013, die zwischen ihnen bestehenden und noch nicht abgewickelten Verträge aufzuheben. Die [X.] sollte weiter
den neu verhandelten Kaufpreis in Höhe von brutto 404.600

Schuldnerin sollte (unter Einbeziehung der Nachunternehmer, welche aus dem hinterlegten Geld bezahlt werden sollten) am 23.
August 2013, 10
Uhr, die bis dahin gefertigten Werkzeuge in dem bis zu diesem Zeitpunkt erreichten [X.] an die [X.] übereignen und übergeben. Entspre-chend der vertraglichen Verpflichtung überwies die [X.] den verein-barten Betrag auf das Fremdgeldkonto des Rechtsanwalts der Schuldnerin, welcher dem Konto am 22.
August 2013 gutgeschrieben wurde. Am 22.
August 2013
zeigte die Klägerin über ihre Rechtsanwälte der [X.] die Abtre-tung der Forderung der Schuldnerin gegen die [X.] aus dem [X.] Eigentumsvorbehalt an. Die [X.] erhielt die Werkzeuge wie vereinbart ausgehändigt.

Der Rechtsanwalt der Schuldnerin beglich aus dem ihm überwiesenen Betrag die
Forderungen der Nachunternehmer
der Schuldnerin und überwies am 6.
September 2013 den Restbetrag in Höhe von 220.206,80

geldkonto auf das Geschäftskonto der Schuldnerin, jeweils nach "Bestätigung"
durch die [X.]. Am gleichen Tag beantragte die Schuldnerin, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Das Insolvenzgericht be-stellte den Beklagten am 12.
September 2013 zum vorläufigen Insolvenzverwal-ter. Dieser vereinnahmte die auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin vorhan-denen Gelder am 2.
Oktober 2013 auf einem
Treuhandkonto. Am 25.
Oktober 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröff-net und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

2
-
4
-

Die Klägerin forderte den Beklagten auf, aus dem
vereinnahmten Betrag 17.969

abzüglich einer Feststellungs-
und Verwertungskostenpauschale an sie auszuzahlen. Nachdem der Beklagte eine Zahlung abgelehnt hatte, hat die Klägerin über 16.351,79

der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsge-richt das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hierge-gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit welcher die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatzabsonderung nach §
48 Satz
2 [X.] analog nicht zu, weil sie ihr Ab-sonderungsrecht nicht durch eine unberechtigte Veräußerung verloren habe, was eine gegenüber der Klägerin wirksame Verfügung voraussetze. Eine sol-che habe nicht vorgelegen, weil die Klägerin gegenüber der [X.] rechtzeitig die Abtretung angezeigt habe. Der unbestrittene Zugang der Abtre-tungsanzeige bei der [X.] begründe die Vermutung, dass deren Vertreter positive Kenntnis von ihr erlangt hätten ([X.], Urteil vom 18.
März 2004 -
IX
ZR 177/03, juris Rn.
42). Zum Zeitpunkt der Anzeige sei das Geld 3
4
5
-
5
-
noch dem Fremdgeldkonto des schuldnerischen Rechtsanwalts gutgeschrieben gewesen. Damit habe die [X.] die [X.] noch nicht beendet. Der Rechtsanwalt der Schuldnerin sei nicht nur Treuhänder der Schuldnerin, sondern auch Treuhänder der [X.] gewesen und hätte den Kaufpreis erst an die Nachunternehmer und die Schuldnerin auszahlen [X.], nachdem die [X.] die Auszahlungen genehmigt hätte. Hiermit hätten die Vertragsparteien die Zug-um-Zug-Leistung sichern wollen. Die Kläge-rin habe
der unwirksamen Einziehung durch die Schuldnerin auch nicht rück-wirkend zum Erfolg verhelfen können. Der
möglicherweise in der Klageerhe-bung konkludent enthaltenen
Genehmigung stehe §
91 [X.] entgegen. Für eine Massebereicherung oder einen Anspruch aus §
170 Abs.
1 Satz
2 [X.]
sei
nichts ersichtlich.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht den Schluss, dass die Leistung der [X.] keine befreiende Wirkung gehabt hat.

1.
Richtig ist allerdings, dass nach §
48 [X.] der Aussonderungsberech-tigte, dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen kann, soweit diese
noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf [X.] ist die Vorschrift des §
48 [X.] entsprechend anwendbar ([X.], Urteil vom 22.
Oktober 2015
IX
ZR 171/14, NZI
2015,
976 Rn.
8). Weiter stellt die Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung eine "Veräuße-6
7
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rung"
im Sinne des §
48 [X.] dar ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2019
IX
ZR 110/17, NJW
2019, 1940 Rn.
19). An der im Rahmen des verlängerten Eigen-tumsvorbehalts an die Klägerin abgetretenen
Forderung hatte diese ein Abson-derungsrecht gemäß §
51 Nr.
1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2011 -
IX
ZR 63/10, [X.]Z
189, 1, Rn.
15).

Voraussetzung eines Anspruchs aus
§
48 [X.] analog ist mithin, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, dass Schuldner oder [X.] vor oder nach Insolvenzeröffnung eine Forderung, an der ein Absonde-rungsrecht bestand,
mit Wirkung gegen den Absonderungsberechtigten un[X.] eingezogen haben, der Drittschuldner mithin befreiend an Schuldner oder Insolvenzverwalter geleistet hat. Der Berechtigte muss sein Recht infolge einer Handlung des Schuldners oder des Insolvenzverwalters verloren haben ([X.], Urteil vom 22.
Oktober 2015
IX
ZR 171/14, NZI
2015, 976 Rn.
9; vgl.
auch [X.], Urteil vom 24.
Januar 2019
IX
ZR 110/17, NJW
2019, 1940 Rn.
21, 78). Denn nur bei einer wirksamen Veräußerung an einen [X.] die Absonderungsrechte vereitelt (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 4.
Aufl., §
48 Rn.
43; [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
48 Rn.
18).

2.
Doch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts eine befreiende Leistung der [X.] an die Schuldnerin nach §
407 Abs.
1 [X.] nicht verneint werden, auch wenn die Schuldnerin die Forderung als Nichtberechtigte eingezogen haben sollte. Deswegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein Absonderungsrecht der Klägerin vereitelt hat.

a)
Die Klägerin muss nach §
407 Abs.
1 [X.] als neue Gläubigerin die Zahlung, welche die [X.] nach der Abtretung an die Schuldnerin als bisherige Gläubigerin bewirkt hat, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass 8
9
10
-
7
-
die [X.] die Abtretung bei der Leistung kannte, wofür die Klägerin als [X.] die Beweislast trägt (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Juni 1998
-
II
ZR 101/97, ZIP
1998, 2007, 2008; [X.]/[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
407 Rn.
22). Nur positive Kenntnis schließt die befreiende Wirkung der Leis-tung aus; Kennenmüssen genügt nicht ([X.], Urteil vom 18.
März 2004 -
IX
ZR 177/03, WM
2004, 981, 984).

[X.])
Vorliegend konnte die [X.] Kenntnis von der Abtretung frühestens infolge des Schreibens der Rechtsanwälte der Klägerin vom 22.
August 2013 erlangt haben. Dieses Schreiben hätte ihren guten Glauben noch beseitigen können, auch wenn sie vor Zugang des Schreibens den [X.] entsprechend der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag schon auf das [X.] überwiesen hatte. Zwar greift §
407 Abs.
1 Satz
1 [X.] auch dann ein, wenn der Schuldner vor Bekanntwerden der Abtretung die
Erfüllungshandlung vornimmt und die endgültige Erfüllungswirkung (Eingang des Kaufpreises auf den Konten der Nachunternehmer und der Schuldnerin) erst nach Bekanntwerden der Abtretung an den Schuldner eintritt ([X.], Urteil vom 18.
März 2004
IX
ZR 177/03, WM
2004, 981, 984
f; vgl. auch [X.], Urteil vom 19.
Oktober 1987
II
ZR 9/87, [X.]Z
102, 68, 71; vom 4.
Oktober 1990

IX
ZR 270/89, NJW
1991, 427, 429). Doch hatte die [X.] mit der Überweisung des Geldes auf das Fremdgeldkonto die Erfüllungshandlung noch nicht abgeschlossen, sondern erst mit der nach dem 22.
August 2013 erfolgten Gestattung der Auszahlung
des Geldes an die Nachunternehmer und die Schuldnerin. Der Rechtsanwalt der Schuldnerin hatte sich ihr gegenüber und gegenüber der [X.] verpflichtet, die Auszahlungen aus dem gezahl-ten Kaufpreis an die Nachunternehmer und die Schuldnerin erst nach Gestat-tung durch die [X.] vorzunehmen, und ist auch so vorgegangen. 11
-
8
-
Dies hat das Berufungsgericht aufgrund des Aufhebungsvertrags und der Aus-sage des Rechtsanwalts als Zeugen so festgestellt.

Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Treuhandvertrag für zwei [X.] nach §
3 Abs.
1 [X.] aF (heute §
3 Abs.
1 Satz 1 [X.]) in Verbindung mit §
43a Abs.
4 [X.] wirksam oder nichtig war, weil der Rechtsanwalt mit der doppelten Treuhand widerstreitende Interessen vertreten hätte (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2016
IX
ZR 241/14, NJW
2016, 2561 Rn.
7
ff). Auch bei [X.] der doppelten Treuhand hätte die [X.] ihre [X.] frühestens mit der Erteilung der Zustimmungen an den Rechtsanwalt ab-geschlossen. Denn tatsächlich hat sich dieser an die Vereinbarung gehalten und den auf sein Treuhandkonto eingezahlten Kaufpreis erst nach Zustimmung durch die [X.] an die Nachunternehmer und die Schuldnerin ausge-zahlt.

bb)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
streitet nicht die Vermu-tung gegen die [X.], dass diese ab Erhalt des Schreibens vom 22.
August 2013 positive Kenntnis von der Abtretung erlangt hat. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 18.
März 2004 (IX
ZR 177/03, WM
2004, 981, 984 unter 4a),
in der Anzeige der Abtretung durch die Klägerin und [X.] liege eine Abtre-tungsanzeige im Sinne von §
409 Abs.
1 [X.], welche die Vermutung
begrün-de, die [X.]
habe positive Kenntnis von ihr erlangt. §
409 Abs.
1 [X.] setzt voraus (vgl. [X.]/Busche, [X.], 2017, §
409 Rn.
13, 22), dass entweder der Zedent seinem Schuldner anzeigt, die Forderung abgetreten zu haben (Satz
1), oder aber der Zessionar dem Schuldner eine Urkunde über die Abtretung vorlegt, in welcher der Zedent die Abtretung und den neuen Gläubi-12
13
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9
-
ger mitteilt (Satz
2). Nichts Anderes ergibt sich aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des [X.]. Beide [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Weder hat die Schuldnerin der [X.] angezeigt, die Kaufpreisforderung an die [X.] zu haben, noch hat sie der Klägerin eine Urkunde ausgestellt, aus welcher sich die Abtretung und der Zessionar ergibt. Vielmehr hat die Klägerin als Zes-sionarin gegenüber der [X.] nur behauptet, ihr seien die Kaufpreis-forderungen infolge des verlängerten Eigentumsvorbehalts in Höhe von 17.969

b)
Allerdings ist anerkannt, dass es auf die Quelle, aus welcher der Schuldner seine Kenntnis schöpft, grundsätzlich nicht ankommt. Deshalb kann auch die Abtretungsanzeige des Zessionars
die Kenntnis vermitteln, wenn er vertrauenswürdig erscheint und die Umstände des Einzelfalls keine nachvoll-ziehbaren Zweifel an der erfolgten Abtretung zulassen ([X.], Urteil vom 18.
März 2004, [X.]O S.
985). Ob vorliegend die Offenlegung der Abtretung durch
die Klägerin und [X.] gegenüber der [X.] dieser eine positive Kenntnis vermittelte, lässt sich anhand des festgestellten Sachverhalts nicht erschließen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht, ob es sich bei der Anzeige der Abtretung durch die Klägerin und [X.] um eine vertrauens-würdige und nicht um eine bloße, nicht unbedingt glaubhafte und nicht weiter belegte Mitteilung von der Abtretung handelte (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
407 Rn.
16; [X.]/Busche, [X.], 2017, §
407 Rn.
33).

14
-
10
-
III.

Die Abweisung der Klage stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§
561 ZPO). Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin entweder nicht Forderungsinhaberin gewesen wäre oder die Schuldnerin die Forderung [X.] eingezogen hätte.

1.
Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Klägerin Inhaberin der von der Schuldnerin eingezogenen Forderung gegen die [X.].

a)
Die Klägerin hat mit der Schuldnerin in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen wirksam einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zwar will die Klägerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den [X.] zum Vertragsinhalt gemacht haben. In diesen Auftragsbestätigungen liegen modifizierte Annahmen im Sinne von §
150 Abs.
2 [X.], welche als neue Angebote gelten. Der Beklagte hat aber weder in den Tatsacheninstanzen noch im Revisionsverfahren in Abrede gestellt, dass die Schuldnerin diese Angebote angenommen hat (vgl. hierzu [X.]/Schlosser, [X.], 2013, §
305 Rn.
196 mwN). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Klauseln sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013
IX
ZR 161/11, NZI
2013, 298 Rn.
13
f).

b)
Nach diesen Vertragsbedingungen hat die Schuldnerin der Klägerin die Forderungen aus der Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt [X.] Stahls und der mit dem von der Klägerin gelieferten Werkzeugstahl hergestellten Waren zur Sicherheit abgetreten. Die Wirksamkeit der Abtretung steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Das Berufungsgericht hat die [X.] dahingehend ausgelegt, dass sich die Abtretung [X.] auf alle 15
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11
-
Forderungen erstrecke, die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstün-den. Darunter falle zweifellos auch der im Aufhebungsvertrag festgeschriebene Zahlungsanspruch der Schuldnerin. Gegen diese Auslegung der [X.] werden im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.

-
12
-

c)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an die [X.] veräußerten Werkzeuge aus dem von der Klägerin gelieferten Stahl produziert worden sind.

2.
Dass die Schuldnerin die abgetretene Forderung berechtigt eingezo-gen hat, steht nicht fest.

a)
Allerdings hat die Klägerin die Schuldnerin ermächtigt, die ihr zur [X.] abgetretenen Forderungen einzuziehen. Zwar fehlt es an einer aus-drücklichen Ermächtigung in den Vertragsbedingungen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin stillschweigend zur Einziehung der Forde-rung ermächtigt worden ist, weil die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware erteilt worden ist
([X.], Urteil vom 19.
September 1977 -
VIII
ZR 169/76, [X.]Z
69, 254, 259; jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
185 Rn.
23, 25; jurisPK-[X.]/Leible/[X.], 8.
Aufl., §
449 Rn.
59; [X.]/[X.], [X.], 2013, §
449 Rn.
141). Die Vorausabtretung erfolgte still ohne Bekanntgabe an die
[X.].

b)
Die Klägerin hat die Schuldnerin aber nur ermächtigt,
die Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuziehen. Dies
ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach durfte die Schuldnerin die Vorbe-haltsware und die mit der Vorbehaltsware geschaffenen Werkzeuge nur "im gewöhnlichen Warenverkehr", gemeint ist dabei der ordnungsgemäße [X.]/ordnungsgemäße Geschäftsgang, weiterveräußern. Das gilt auch für die stillschweigend vereinbarte Einziehungsermächtigung.

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-
13
-

Wenn ein Vorbehaltsverkäufer in die Forderungseinziehung im normalen oder ordnungsgemäßen
Geschäftsgang einwilligt, so dient diese Vereinbarung dem Zweck, den Vorbehaltsverkäufer zu sichern. Sie ist deshalb nach §
157 [X.] aus diesem Zweck heraus auszulegen. Es kommt hiernach darauf an, ob der Vorbehaltskäufer annehmen darf, der Vorbehaltsverkäufer werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungs-bedürfnis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein. Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil dem verlängerten Eigentumsvorbehalt einerseits ein Warenumsatzgeschäft zugrunde liegt und die Weiterveräußerung des [X.] auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Inte-resse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist ([X.], Urteil vom 24. Januar 2019 -
IX
ZR 110/17, NJW
2019, 1940 Rn.
37). Dabei verliert der [X.], der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten hat, die ihm in der Sicherungsvereinbarung eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen beantragt wird und ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 6.
April 2000
IX
ZR 422/98, [X.]Z
144, 192, 198
f.; vom 24.
Januar
2019 -
IX
ZR 110/17, NJW
2019, 1940 Rn.
25).

Ob der Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 21.
August 2013 und die darauf begründete Forderungseinziehung dem normalen oder ordnungsgemä-ßen
Geschäftsgang entsprechen, ist nicht festgestellt. Den Urteilsfeststellungen lässt sich weder entnehmen, ob die Schuldnerin als Vorbehaltskäuferin bei Ab-23
24
-
14
-
schluss des Aufhebungsvertrags annehmen durfte, die Klägerin als Vorbehalts-verkäuferin werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräuße-rung als mit ihrem Sicherungsbedürfnis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein, noch, ob für die [X.] objektiv erkennbar war, die Schuldnerin habe gegen die Sicherheitsinteressen etwaiger Vorbehaltsverkäu-fer verstoßen.

c)
Ebenso wenig genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts, um entscheiden zu können, ob der Widerruf der Einziehungsermächtigung durch die Klägerin im Schreiben vom 22.
August 2013 unwirksam war und die Schuldnerin
deswegen berechtigt die Forderung eingezogen hat.

[X.])
In dem genannten Schreiben liegt der Widerruf der Einziehungser-mächtigung, weil die [X.] nunmehr nur noch befreiend an die Kläge-rin leisten können sollte. Die Klägerin konnte gemäß §
183 Satz
2 [X.] diesen Widerruf auch gegenüber der [X.] erklären. Ein wirksamer Widerruf führte nach §
183 Satz
1 [X.] zum Erlöschen der Einziehungsermächtigung, weil er der [X.] vor der Vornahme des [X.] ist. Unter Vornahme des Rechtsgeschäfts ist dabei der Zeitpunkt zu [X.],
in welchem das letzte Teilstück des Rechtsgeschäfts vorgenommen wird ([X.]/[X.], [X.], 2014, §
183 Rn.
10). Dies ist vorliegend -
so wie im Rahmen des §
407 Abs.
1 [X.] -
frühestens die Gestattung der Auszahlungen an die Nachunternehmer und die Schuldnerin durch die [X.].

bb)
Doch ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, ob die Klägerin am 22.
August 2013 die Einziehungsermächtigung widerrufen konnte. Nach §
183 Satz
1 [X.] ist die Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrun-25
26
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-
15
-
deliegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Das "zugrunde liegende Rechtsverhältnis" ist hier der Kaufvertrag zwischen der Schuldnerin und der Klägerin. Dieser (einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin) enthält keine ausdrückliche Bestimmung über eine Beschränkung des Rechts der Klägerin, ihre Einwilligung zur Einziehung der Forderungen, welche aus der Veräußerung der verarbeiteten Vorbehaltsware entstanden sind, zu widerrufen. Solche Einschränkungen können sich generell aus Sinn und Zweck des Kaufvertrags ergeben, aufgrund dessen ein Händler Waren unter Eigen-tumsvorbehalt zur Weiterverarbeitung und zur Weiterveräußerung an einen Fabrikanten liefert. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der [X.] in einem solchen Fall die Einwilligung zur Weiterveräußerung nicht nach freiem Belieben widerrufen und dadurch dem Vorbehaltskäufer den von beiden Parteien als Zweck des Vertrags gebilligten Warenumschlag un-möglich machen kann und darf. Der Vorbehaltskäufer muss sich vielmehr bei seinen Dispositionen darauf verlassen können, dass die Einwilligung des [X.] zu einer Weiterveräußerung der Ware Bestand hat, solange er ([X.]) selbst sich vertragsgemäß verhält (vgl. [X.], Urteil vom 14.
April 1969 -
VIII
ZR 173/67, NJW
1969, 1171). Ebenso kann sich im Einzelfall aus der Vereinbarung einer stillen Zession ergeben, dass ein Recht zum Widerruf der Einziehungsermächtigung und zur [X.] gegenüber dem Drittschuldner erst in dem Moment entstehen soll, in welchem der [X.] sich selbst vertragswidrig verhält (vgl. einerseits [X.], Urteil vom 11.
November 1981 -
VIII
ZR 269/80, [X.]Z
82, 283 und andererseits OLG
München, WM
1986, 718
f).

Ob die Klägerin danach die erteilte Einziehungsermächtigung frei [X.] konnte und ob, sollte sie die Einziehungsermächtigung erst widerrufen können und die Abtretung gegenüber der [X.] erst offenlegen dür-28
-
16
-
fen,
wenn der Sicherungszweck gefährdet und die Schuldnerin sich vertrags-widrig verhalten hätte, die Voraussetzungen für den Widerruf vorgelegen ha-ben, ist nicht festgestellt. Vortrag der Parteien dazu fehlt, ob und ab wann die Klägerin nach den Vorstellungen der Vertragsparteien die ihr abgetretenen [X.] selbst einziehen können sollte. Dass die Schuldnerin sich zum Zeit-punkt des Widerrufs gegenüber der Klägerin vertragswidrig verhalten hat, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt. Weder ist den Akten zu [X.], dass die Schuldnerin mit ihrer Verpflichtung, den Kaufpreis für den gelieferten
Stahl zu zahlen, in Verzug war (vgl. RGZ
142, 139, 141 unten; [X.], WM
1986, 718; [X.], [X.], 15.
Aufl., §
398 Rn.
7), noch ist festgestellt, dass die Schuldnerin in sonstiger Weise das [X.] der Klägerin missachtet hätte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2013, §
449 Rn.
140 zur Weiterveräußerungsermächtigung).

IV.

Die Sache ist zugunsten der Klägerin nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
3 ZPO).

1.
Ansprüche der Klägerin aus §
48 [X.] analog sind nicht festgestellt.

2.
Der Beklagte haftet der Klägerin nicht aufgrund anderer Anspruchs-grundlagen.

a)
Ein Anspruch der Klägerin wegen Massebereicherung nach §
55 Abs.
1 Nr.
3 [X.] scheidet aus, weil der Kaufpreis für die Werkzeuge vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin auf deren Geschäfts-29
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17
-
konto geflossen ist. §
55 Abs.
1 Nr.
3 [X.] setzt demgegenüber voraus, dass die Insolvenzmasse erst nach der Verfahrenseröffnung bereichert worden ist ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2019
IX
ZR 110/17, NJW
2019, 1940 Rn.
55).

b)
Ebenso wenig besteht ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus §
170 Abs.
1 Satz
2, §
172 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §§
50,
51 Nr.
1 [X.], weder in direkter noch in entsprechender Anwendung. Denn der Beklagte selbst hat die an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung der Schuldnerin gegen die [X.] weder als vorläufiger Insolvenzverwalter noch als Insolvenz-verwalter eingezogen. Vielmehr hat er als vorläufiger Insolvenzverwalter die von der Schuldnerin auf ihren Geschäftskonten vereinnahmten Gelder auf ein Treu-handkonto überwiesen.

V.

Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Für das [X.] weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass ein [X.] aus §
48 [X.] analog scheitert, weil die [X.] aufgrund des Hinweises der Klägerin im Schreiben vom 22.
August 2013 die Abtretung bei Gestattung der Auszahlungen an die Nachunternehmer und die Schuldnerin positiv kannte und die Klägerin deswegen die Zahlung der [X.] an die Schuldnerin nicht gegen sich gelten lassen muss, bleibt es bei der [X.]. Denn die Klägerin kann die ihr gegenüber unwirksame Forderungs-33
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18
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einziehung durch die Schuldnerin nicht nachträglich mit Wirkung gegenüber der Masse genehmigen. Dem steht §
91 [X.] entgegen.

1.
Mit der
Genehmigung der Veräußerung entfällt
ebenso wie in den von §
816 [X.] erfassten Fällen
nicht das Merkmal der unberechtigten Verfü-gung und damit der Ersatzabsonderungsanspruch, sondern nur die Unwirksam-keit der Verfügung. Obwohl die nach §
185 Abs. 2 Satz
1 [X.] erteilte Geneh-migung gemäß §
184 Abs.
1 [X.] auf den Zeitpunkt der Vornahme der Verfü-gung zurückwirkt, bleibt
die Verfügung die eines Nichtberechtigten. Die [X.] nach §
185 Abs.
2 [X.] betrifft allein die dingliche Verfügungsbe-fugnis des Schuldners, sie bezieht sich dagegen nicht auf das Innenverhältnis zwischen Sicherungsnehmer und Schuldner (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
48 Rn.
18; [X.] [X.] in [X.], [X.] im Insol-venzverfahren, 4.
Aufl., Rn.
220).

2.
Es wird die Meinung vertreten, dass jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Insolvenzeröffnung unwirksam über einen Gegenstand, eine Forderung verfügt und die Gegenleistung vereinnahmt habe, der Masse durch die Genehmigung ein Nachteil entstehe. Der Schadensersatzanspruch, welcher dem Erwerber bei Unwirksamkeit der Verfügung gegen den Schuldner zustehe und welcher als Folge der Genehmigung entfalle, sei nicht voll werthaltig, weil er eine Insolvenzforderung darstelle. Demgegenüber müsste der [X.] die Gegenleistung aus der Masse herausgeben, wenn der Berechtigte sich durch die Genehmigung ein Ersatzabsonderungsrecht an der Gegenleis-tung beschaffen könnte. Vor diesem Nachteil müsse die Masse geschützt wer-den. Die Genehmigung sei deswegen nach §
91 [X.] unwirksam (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2004, §
48 Rn.
42
f; MünchKomm-[X.]/Ganter, 4.
Aufl., §
48 Rn.
43; [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
48 Rn.
18; vgl. auch HK-36
37
-
19
-
[X.]/[X.], 9.
Aufl., §
48 Rn.
7, [X.] HambKomm-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
48 Rn.
9).

3.
Es ist richtig, dass jedenfalls im vorliegenden
Fall die Genehmigung nach §
185 Abs.
2 [X.] gemäß §
91 Abs.
1 [X.] unwirksam ist, wie das [X.] zutreffend gesehen hat. Nach §
91 Abs.
1 [X.] können Rechte an den Gegenständen
der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des [X.] nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zu-grunde liegt. Die Norm schützt die Masse vor dem Verlust von
Vermögensge-genständen, indem sie jeden Rechtserwerb für unwirksam erklärt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. Damit wird die haftungsrechtliche Zuwei-sung der Masse an die Gläubiger gegen Eingriffe gesichert, die in anderer [X.] als durch Rechtshandlungen des Schuldners und Vollstreckungsmaßnah-men bewirkt werden ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2009
IX
ZR 237/07, NZI
2009, 244 Rn.
12).

Dem steht die Entscheidung des [X.] vom 15.
Januar 2009 ([X.]O Rn.
13) nicht entgegen. Während im entschiedenen Fall die [X.] eine vor Verfahrenseröffnung erfolgte Verfügung des Schuldners rückwirkend wirksam machte und es deshalb zu keinem Rechtserwerb an Ge-genständen der Insolvenzmasse kam, will die Klägerin im vorliegenden Fall er-reichen, dass ein Ersatzabsonderungsrecht begründet wird und der Masse zu-geflossene Geldmittel entzogen werden. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der
Kaufpreis für die veräußerten Werkzeuge in der Masse, Rechte der Klägerin an diesem Geldbetrag bestanden zu diesem Zeitpunkt nicht. Diese konnte nur ihre Kaufpreisforderung nach §§
38, 87, 174 [X.] zur Tabelle [X.]. Erst durch die Genehmigung will die
Klägerin auf diese Massebestand-38
39
-
20
-
teile zum Nachteil der anderen Insolvenzgläubiger zugreifen. Das aber verhin-dert §
91 [X.].

Kayser
Grupp
[X.]

Schoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.10.2017 -
1 [X.]/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.12.2018 -
13 U 1652/17 -

Meta

IX ZR 26/19

12.12.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. IX ZR 26/19 (REWIS RS 2019, 409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 409

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