Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 381/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6364

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817B3STR381.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 381/17
vom
22. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
August
2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Koblenz vom 19.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
Zwar ist das [X.] bei der Erörterung
der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg
unzutreffend von einer zeitlichen Begrenzung des [X.] auf höchstens zwei Jahre
ausgegangen. Dagegen wird für die Bemessung der [X.] in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des §
64 Satz
2 StGB auf §
67d Abs.
1 Satz 1 und
3 StGB verwiesen, wonach sich die Frist in denjenigen Fällen, in denen die Maßregel
neben einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, um die Dauer des nach §
67 Abs.
4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe verlängert

[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817B3STR381.17.0
(vgl. BT-Drucks. 18/7244, [X.], 2, 24
f.; [X.], Beschlüsse vom 15. März 2017 -
2
StR 581/16, [X.], 139; vom 14. Juni 2017 -
3
StR 97/17, juris Rn.
6). Demnach wäre vorliegend aufgrund der Verurteilung des Angeklagten zu der
Gesamtfreiheits-strafe von einem
Jahr und sechs
Monaten grundsätzlich, auch wenn die Dauer des Untersuchungshaftvollzugs (ein Monat und drei Tage) von der [X.] in Abzug gebracht würde,
ein Zeitraum von deutlich mehr als zwei
Jahren für den Maßregel-vollzug
eröffnet gewesen. Jedoch kann der Senat
ausschließen, dass die
-
sachver-ständig beratene -
Strafkammer
unter Zugrundelegung
der verlängerten
Unter-bringungsdauer die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bejaht hätte. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Hinblick auf eine Behandlung im Rahmen des
Maßregelvollzugs weder therapiebereit noch therapie-motiviert gezeigt und diese
ausdrücklich abgelehnt. Es bestehen auch keine [X.] dafür, dass der Angeklagte für eine Therapie motivierbar ist. Vor diesem Hintergrund ist
angesichts der Dauer und der Intensität der bei dem Angeklagten be-stehenden Abhängigkeitssyndrome von Alkohol, Cannabinoiden und Amphetaminen sowie des
Umstands, dass der Suchtmittelkonsum des Angeklagten durch dessen Neigung zur depressiven Verarbeitung verstärkt wird,
auszuschließen, dass auch bei einer möglichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren eine hinreichende Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Maßregel bestehen könnte.
[X.] Gericke Ri[X.] [X.] befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Berg Hoch

Meta

3 StR 381/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 381/17 (REWIS RS 2017, 6364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6364

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 307/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 275/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 616/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 570/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 275/17 (Bundesgerichtshof)

Beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft: Umfang der Beschränkung bei Anfechtung des Urteils wegen der Nichtanordnung des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.