Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 3 StR 307/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5680

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917B3STR307.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 307/17
vom
7. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7.
September 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
Februar 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Land-gericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten -
neben zwei Mitangeklagten -
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es mangels Erfolgsaussicht abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg;
im Übrigen erweist es sich als offen-sichtlich unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
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1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben, insbesondere ist das [X.] -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat -
rechtsfehlerfrei zu der Annahme ge-langt, der Angeklagte habe die Tat als Mittäter begangen.
2. Das Urteil hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat.
a) Das [X.] ist -
sachverständig beraten -
davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Hang hat, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsu-mieren,
und dass zwischen diesem Hang und der abgeurteilten Tat ein [X.] Zusammenhang besteht. Auch hat es angenommen, bei dem [X.] liege die Gefahr
vor, dass er infolge seines Hanges in Zukunft [X.] erhebliche Straftaten begehen werde.
Die [X.] hat indes eine Erfolgsaussicht der Behandlung im Sin-ne des § 64 Satz 2 StGB verneint, weil eine "hinreichend konkrete Chance auf einen Behandlungserfolg innerhalb einer Behandlungsdauer von zwei Jahren" nicht bestehe. Die Sachverständige habe hervorgehoben, dass der Angeklagte dass er sich gegen seinen Willen für eine Therapie motivieren lasse, zumal sich sein Selbstwertgefühl "weitgehend aus seinen durchgehenden und zuletzt [X.] Beschäftigungsverhältnissen" speise und er eine stationäre Therapie, die zum Verlust seiner Arbeitsstelle führen würde, deshalb ablehne. Jedenfalls [X.] keine Chance auf einen Behandlungserfolg "innerhalb einer Behand-lungsdauer von zwei Jahren". Das [X.] hat die Ausführungen der Sach-verständigen seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und ist ebenfalls zu 2
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dem Ergebnis gelangt, dass "keine
hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg für eine Therapie i.S.d. §
64 StGB innerhalb einer Behand-lungsdauer von zwei Jahren besteht, §
64 S.
2 i.V.m. §
67d Abs.
1 S.
1, S.
3 StGB."
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die [X.] hat zwar zutreffend die Vorschrift des § 64 Satz 2 StGB in ihrer seit dem 1.
August 2016 geltenden Fassung zitiert, nach der ausreichend ist, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Behandlungserfolg "innerhalb
der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3" StGB zu erreichen ist. Andererseits hat das [X.] mehrfach betont, dass es die Erfolgsaussicht verneine, weil ein Behandlungserfolg sich nicht innerhalb einer Behandlungs-dauer von zwei Jahren erreichen lasse. Dies lässt besorgen, dass es gleich-wohl von einem falschen Maßstab auf der Basis der früher geltenden Rechtsla-ge ausgegangen ist.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach nunmehr gelten-dem Recht, wenn -
wie hier -
daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt; die [X.] der [X.] verlängert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe. Durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB sollte aus-drücklich klargestellt werden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwen-dige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist
(BT-Drucks. 18/7244, [X.], 2, 24 f.).
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Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die aktuelle Thera-pieunwilligkeit des Angeklagten seiner Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt selbst dann entgegensteht, wenn
auf die gemäß § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB verlängerte [X.] abgestellt wird, die hier mit Blick auf die verhängte Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vier Jahre und vier Monate be-trägt (zwei Jahre gemäß §
67d Abs.
1 Satz 1 StGB zuzüglich zwei Drittel der verhängten Strafe gemäß §
67d Abs.
1 Satz 3, §
67 Abs.
4 StGB, mithin zuzüg-lich zwei Jahre und vier Monate). Im Gegenteil hat die [X.] letztlich offen gelassen, ob der Angeklagte bei längerer Therapiedauer erfolgreich be-handelt werden könnte, weil sie mehrfach
hervorgehoben hat, dass dies [X.] in der Frist von zwei Jahren nicht gelingen werde.
In diesem Zusammenhang weist der Senat zudem darauf hin, dass die Verneinung
der Erfolgsaussicht auch insoweit [X.] begegnet, als das [X.] die nicht zu weckende [X.] des [X.] damit begründet hat, dass er durch eine stationäre Therapie seine Anstel-lung verlieren würde. Dieses Argument trägt in der gegebenen Situation [X.] nicht ohne Weiteres, weil nicht dargelegt oder sonst ersichtlich ist, warum die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht auch zum Verlust seiner Arbeitsstelle führt.
c) Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb -
wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -
neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO; [X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1
StR 9/90, [X.]St 37, 5, 9; Beschluss vom 19.
Dezember 2007 -
5
StR 485/07, [X.], 107); er hat die Nichtan-8
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wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom [X.] ausgenommen.
[X.]

Gericke Ri'in[X.] Dr. Spaniol befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Berg Hoch

Meta

3 StR 307/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 3 StR 307/17 (REWIS RS 2017, 5680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5680

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