Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. XII ZB 118/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17199

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180117BXII[X.]118.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 118/16
Verkündet am:

18. Januar 2017

Fahrner

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 1603 Abs. 1; [X.] §§ 94, 105 aF
a)
Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des [X.] vom Einkommen des [X.]pflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Be-fugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
b)
Der den [X.] dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögens-bildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären [X.] auf die [X.] von 5
% des Bruttoeinkommens des [X.] anzurechnen.

[X.], Beschluss vom 18. Januar 2017 -
XII [X.] 118/16 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Januar 2017
durch den
Vorsitzenden Richter [X.],
die Richter
Schilling, Dr.
Günter
und
Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.]
für Recht erkannt:
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerde-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5.
Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 24.
Februar 2016 aufgeho-ben, soweit das [X.] den Antrag des Antragstellers abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Gründe:
A.

Der Kreis H.
(im Folgenden:
Antragsteller) begehrt von dem Antragsgeg-ner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht
für die [X.] von Dezember 2010 bis Januar 2013.
Der Antragsteller erbrachte für die im
Februar 2013 verstorbene Mutter des Antragsgegners ab Juli 2010 Leistungen nach dem Zwölften Buch des So-zialgesetzbuchs
wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein in ihrem Miteigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 200
qm. Hierfür fallen monatlich 1.000,17

an Zins und Tilgung an. Beide [X.] verfügen über Erwerbseinkommen und sind steuerlich zusammen veran-lagt.
Das Amtsgericht hat u.a. den

den Wohnwert der selbstgenutzten [X.] überschreitenden

Darlehensabtrag auf die Rücklage für die Altersvor-sorge von 5
% des Bruttoeinkommens angerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einem rückständigen Elternunterhalt
in Höhe von 3.543,12

nebst Zinsen gelangt.
Gegen den am 22. Juli 2014 verkündeten und seinem Verfahrensbe-vollmächtigten am 20. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgeg-ner am 13. Februar 2015 Beschwerde eingelegt. Darauf hat das Oberlandesge-richt den zu zahlenden
Betrag auf 572,97

reduziert. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde.

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4
-
B.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt in dem im Tenor genann-ten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückver-weisung der Sache an das [X.].
I.
Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Antragsteller habe gegenüber dem Antragsgegner einen

über die bereits von ihm getätigte Zahlung in Höhe von 7.406,71

hinausgehenden

Anspruch auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die [X.] von [X.] 2010 bis einschließlich Januar 2013 in Höhe von 572,97

. Unstreitig habe der Antragsteller im [X.] Sozialleistungen für die Mutter erbracht, die den vom Antragsgegner geforderten und noch offenen Betrag von 3.543,12

zuzüglich den mit der Anschlussbeschwerde
geltend gemachten Betrag von 477,69

überstiegen. Streitig sei allein die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts habe dieser im [X.] über ein durchschnittliches monatliches Net-toeinkommen in Höhe von 4.015,14

verfügt. Die dem jeweiligen Einkommen hinzuzurechnenden Anteile an den Steuererstattungen
ergäben sich unter Be-rücksichtigung
der in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden aufgeführten Gesamtbeträge der Einkünfte
des Antragsgegners und seiner Ehefrau.
Der [X.], der sich unter dem Gesichtspunkt der ersparten Miete auf 700

sei wegen der monatlichen [X.] und seiner Ehefrau von insgesamt 1.000,17

nicht einkommens-erhöhend anzurechnen. Es
verbleibe vielmehr eine darüber hinausgehende 4
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5
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Belastung von 300,17

, also
für jeden Ehegatten 150,09

. Eine hälftige Auftei-lung unter den Eheleuten sei sachgerecht.
Hinsichtlich der zusätzlichen privaten Altersvorsorge sei für den Antrags-gegner monatlich ein Betrag von 242,20

zu berücksichtigen, also 5
% seines Bruttoeinkommens, das sich unstreitig auf 4.844,02

s-verbindlichkeiten seien hierauf nicht anzurechnen, sondern zusätzlich vom Ein-kommen abzuziehen. Die Frage der Anrechnung sei allerdings
umstritten.

An[X.] als die Gegenauffassung meine, die sich für eine Anrechenbar-keit der Tilgungsleistung auf die [X.] ausspreche, sei eine Un-gleichbehandlung mit anderen Unterhaltsarten wie Ehegatten-
und Kindesun-terhalt gerechtfertigt. Denn der Elternunterhalt sei ein im Verhältnis zur Rang-stufe anderer Unterhaltsverhältnisse vergleichsweise schwach ausgestalteter Anspruch. Der besondere Schutz des Lebensstandards des Unterhaltspflichti-gen
werde nicht schon dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die [X.] höher seien, der [X.] einer eigen genutzten Immobilie nicht mit dem vollem Mietwert
angesetzt werde und dass
speziell für [X.] bereits eine
um einen Prozentpunkt höhere Obergrenze gelte. Grundsätzlich solle niemand seine selbst genutzte
Immobilie veräußern müs-sen, um ein angemessenes Alterseinkommen zu erzielen. Deshalb könnten die hierfür zu tätigenden [X.] im Rahmen des [X.] nicht auf die [X.] angerechnet werden. Das sei jedenfalls dann nicht mit Lebensstandardgarantie

für das unterhaltspflichtige Kind zu verein-baren, wenn die [X.]

wie hier

vor Absehbarkeit der Bedürf-tigkeit der Eltern eingegangen worden seien.
Die Beiträge zur Risikolebensversicherung in Höhe von monatlich 22,27

seien ebenfalls zu berücksichtigen, denn in der mündlichen Verhand-8
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lung habe der Antragsgegner unter Vorlage eines Schreibens der [X.] erklärt, diese Lebensversicherung bereits 1998 abgeschlossen
zu ha-ben.
Zudem seien die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von monatlich 700

, die dadurch anfielen, dass der Antragsgegner die rund 90
km lange Strecke zu seinem Arbeitsplatz nutze, die über die B
203 zur [X.]/[X.] führe. Im Rahmen des [X.] sei der Antragsgegner nicht verpflichtet, die kürzeste Strecke zu benutzen. Er sei nicht gehalten, seine vorherigen Gewohnheiten zu ändern, um eine

hier zudem nur relativ geringfügige

Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit zu bewir-ken.

II.
Einem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht nicht bereits eine Unzulässig-keit der vorangegangenen Beschwerde entgegen. Zwar war die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ge-mäß § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG verfristet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 -
XII [X.] 572/13

[X.], 1006 Rn. 9 ff.).
Dem An-tragsgegner ist jedoch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß §
113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§
233, 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015

XII [X.] 572/13

[X.], 1006 Rn. 32 ff., 42 f. und vom 17. Juli 2013

XII [X.] 700/12

[X.], 1567 Rn. 16).
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III.
In der Sache halten die Ausführungen des [X.]s
nicht in al-len Punkten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Elternunterhalt sind nach den Feststellungen des [X.]s dem Grunde nach
erfüllt. Der Bedarf und die Bedürftigkeit
der Mutter des
Antrags-gegners im hier maßgeblichen [X.] sind unstreitig und die [X.] hierzu von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ebenso wenig et-was dagegen zu erinnern, dass das [X.] die vom Antragsgegner geltend gemachten Fahrtkosten in voller Höhe von 700

hat.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach §
1603 Abs.
1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berück-sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. §
1603 Abs.
1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Si-cherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstel-lung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsbeschluss vom 9.
März 2016

XII
[X.] 693/14

FamRZ 2016, 887 Rn.
14
ff.).
Die Höhe der als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten zu bestimmen, ist dabei in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten (Senatsurteil
vom 21.
Januar 1998

XII
ZR 117/96

FamRZ 1998, 1501, 1502).

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b) Gemessen
hieran liegt es noch im tatrichterlichen Ermessen
des [X.]s, wenn es den Antragsgegner nicht dazu angehalten hat, seine Gewohnheiten zu ändern und die kürzeste

aber nicht schnellste

Stre-cke zu benutzen, um eine nur relativ geringfügige
Erhöhung seiner [X.] zu bewirken.
3. Auch geht der [X.] hinsichtlich des vom [X.] vorgenommenen Abzugs der Beiträge für die Risiko-Lebensversicherung von monatlich 22,27

Eine Risiko-Lebensversicherung dient weder der Vermögensbildung noch der Altersvorsorge. Sie kann vielmehr

wie wohl auch hier

eine [X.] bzw. den Ausfall der Arbeitskraft absichern (vgl. [X.] 2013, 959, 960, das die hierfür aufgewandten Prämienzahlungen als zu berücksichtigende Vorsorgeaufwendungen betrachtet). Beiträge hierfür können nach den Umständen des Einzelfalls auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen der Höhe der Prämien eine besondere Belastung darstellen (vgl.
[X.] in [X.]/Poppen/[X.] Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn.
47 mwN).
Wenn das [X.] die entsprechenden Prämien auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Antragsgegner diese Versicherung bereits im Jahr 1998 abgeschlossen hatte, für absetzbar hält, liegt das noch in seinem

der Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht entzogenen

tatrichterlichen Ermessen.
4. Ebenso bewegt sich das [X.] im Ausgangspunkt mit seiner Unterhaltsberechnung im Rahmen der Senatsrechtsprechung zur Ermitt-lung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten, zum Elternunterhalt Verpflichte-ten, wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen verfügen (vgl. Senatsbe-17
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schluss [X.]Z 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 21 und Senatsurteil
[X.]Z 186, 350 = FamRZ 2010, 1535
Rn. 39 ff.).
5. Schließlich sind die Ausführungen des [X.]s
zum Wohnwert von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
a) Zu den wirtschaftlichen Nutzungen können auch die Gebrauchsvortei-le eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei [X.] Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigen-den Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu [X.] (Senatsbeschluss [X.]Z 205, 165 = [X.], 1172 Rn. 19
mwN).
b) Diesen
Vorgaben hat das [X.] Rechnung getragen, in-dem es für die Bewertung des [X.] maßgeblich auf die ersparte Miete abgestellt hat, die sich nach den nicht beanstandeten Feststellungen für beide Ehegatten auf insgesamt 700

6. Während das [X.] in seiner Entscheidung im Ansatz
noch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der zum Elternunterhalt
Verpflich-tete 5
% seines Bruttoeinkommens
für die Altersvorsorge verwenden darf, kann ihm indes nicht gefolgt
werden, soweit es eine Anrechnung der [X.] auf diese
[X.] vollständig ablehnt.

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a) Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist, darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht genommen werden. Denn die ei-gene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtig-ten grundsätzlich vor
(für
den Fall, dass der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht gewahrt wäre vgl. aber Senatsurteil
vom 30. Januar 2013 -
XII ZR 158/10 -[X.], 616 Rn. 15 ff.). Das gilt beson[X.] dann, wenn dem [X.]

wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

vorran-gig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht. Vor diesem Hintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Was die Höhe des [X.] Aufwands anbelangt, so lässt
sich im Voraus kaum abschätzen, [X.] Leistungen für eine im Alter angemessene Versorgung erforderlich sind. In der Regel kann es nicht als unangemessen bewertet werden, wenn in Höhe weiterer 5
% des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge
betrieben wird.
Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhalts-rechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürfti-gen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern
(ständige Senatsrechtsprechung, grundlegend Senatsurteil
vom 14.
Januar 2004

[X.]/01

FamRZ 2004, 792, 793).
b) Die Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer selbstgenutzten [X.] dient dem [X.] und damit einem unterhaltsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn 26
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und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitä-ten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie deshalb das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von [X.] verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete ebenso wie bei einer Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Ver-wertungsobliegenheit trifft ihn
indessen nicht (vgl. Senatsurteil
[X.]Z 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.).
c) Ferner bleibt der Vermögenswert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in [X.] genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Inso-fern besteht jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt. Denn der Un-terhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs-
und einkommenstypischen [X.] hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 7.
August 2013

XII
[X.] 269/12

[X.], 1554 Rn. 39).
d) Die vom Senat bislang nicht abschließend entschiedene Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Tilgungsleistungen für eine selbstge-nutzte Immobilie im Elternunterhalt
auf die [X.] von 5 % [X.] sind, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur allerdings unterschiedlich beantwortet.
aa) Nach einer Ansicht sind [X.] für die [X.] Immobilie als Altersvorsorge auf die Obergrenze für absetzbare zusätzliche 28
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-
Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens [X.]. Erreichen oder übersteigen bereits die [X.] die Obergrenze, sollen weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar sein ([X.]
[X.], 1974, 1976; [X.] Urteil vom 28.
Juli 2010

16
UF 65/10

juris Rn. 85, 90; Reinken NZFam 2016, 1, 7; Seiler
FF 2014, 136, 141). Nach Auffassung des [X.]s
Hamm wird der Umstand, dass der eigene Lebensstandard des Verpflichteten gegenüber [X.]ansprüchen in höherem Maße schutzwürdig ist als gegenüber anderen Unterhaltspflichten, schon dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Selbst-behaltssätze deutlich höher seien, der [X.] einer eigengenutzten [X.] nicht mit dem vollen Mietwert angesetzt werde und dass beim Elternunter-halt
für Altersvorsorgeaufwendungen bereits eine um einen Prozentpunkt höhe-re Obergrenze gelte. Im Übrigen seien [X.], die vor Abseh-barkeit von der [X.] eingegangen worden seien, zum Schutz des Unterhaltspflichtigen auch dann regelmäßig voll absetzbar, wenn sie bereits als solche die Obergrenze für die Altersvorsorgeaufwendungen überschritten ([X.] [X.], 1974, 1976; s. auch [X.] Urteil vom 28.
Juli 2010

16
UF 65/10

juris Rn. 84
f.).
bb) Nach der Gegenauffassung sollen [X.] für eine selbstgenutzte Immobilie nicht auf die [X.] angerechnet wer-den, jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige
die Verbindlichkeiten vor Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn. 993; [X.], 521
ff.; [X.]. [X.] 2016, 153, 157
f.; [X.]. [X.], 870; [X.]/
Brudermüller 76.
Aufl. §
1601 Rn.
9; Thormeyer [X.] 2013, 310, 311).
Diese Auffassung sieht sich durch die bisherige Senatsrechtsprechung bestätigt (vgl. etwa [X.] [X.], 870; Thormeyer [X.] 2013, 310, 311).
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-
13
-
cc) Nach Auffassung des Senats sind nur die den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigenden Tilgungsleistungen
auf die [X.] von 5 % anzurechnen.

(1) Gegen die erste Auffassung spricht, dass es an einer Vermögensbil-Unterhaltsberechtigten fehlt, wenn und soweit den [X.] noch ein einkommenserhöhender [X.] auf Seiten des Unterhaltspflichtigen gegenübersteht
([X.] in [X.]/Poppen/[X.] Unterhalts-recht 3. Aufl. § 1603 54 mwN; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 578
f.
mwN; [X.]/[X.] §
1603 Rn.
61). Denn ohne die Zins-
und Tilgungsleistung gäbe es den [X.] in Form einer ersparten Miete nicht. Daraus folgt, dass die über den Zinsanteil hinausgehende Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts
an-zurechnen sind, ohne dass dies die Befugnis des Pflichtigen zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

(2) Der den [X.] dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist [X.] entgegen der zuletzt genannten Auffassung als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge
zu berücksichtigen.
Der Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie dient insoweit auch der ei-genen Altersvorsorge, weil der Eigentümer im Alter entweder mietfrei wohnen oder die
Immobilie veräußern und das dadurch gewonnene Vermögen für das Alter einsetzen kann.
Dem steht die Senatsentscheidung vom 7.
August 2013 (XII
[X.] 269/12

[X.], 1554 Rn. 39), wonach der Vermögenswert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternun-terhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberück-32
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-
sichtigt bleibt, nicht entgegen.
Denn in jener Entscheidung ging es um den [X.] vorhandenen Eigentums als zusätzliche Altersvorsorge neben der auf 5 % vom Bruttoeinkommen begrenzten sekundären Altersvorsorge.
Auch wenn der Unterhaltspflichtige bereits über unbelastetes selbstgenutztes Immobilieneigen-tum
verfügt, soll es ihm

seinem Lebensstandard entsprechend

ermöglicht werden, eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5
% seines Bruttoein-kommens zu bilden.
Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass der Unterhaltspflichtige

wie hier

durch Darlehenstilgung erst sukzessive unbelastetes Eigentum bildet. Insoweit entspricht es schon nicht seinem gegenwärtigen Lebensstandard, in unbelastetem Eigentum zu leben. Vielmehr strebt der Unterhaltspflichtige an, nach Tilgung des Darlehens mietfrei wohnen zu können und damit letztlich auch im Alter (teilweise) versorgt zu sein. Deshalb gelten für die nebst Zinsen den Mietwert übersteigenden Tilgungsleistungen dieselben Maßstäbe
für eine zu-sätzliche Altersvorsorge wie bei anderen Anlageformen
auch. Wollte man das an[X.] sehen, würden all diejenigen Unterhaltspflichtigen benachteiligt, die ihre Altersvorsorge allein auf andere Anlageformen stützen. Sie können im Alter ne-ben der Rente bzw. Pension allein von dem aus der [X.] gebil-deten Vermögen profitieren, nicht aber zusätzlich von einem mietfreien Woh-nen.
Zwar steht einem Mieter, der keine Tilgungsleistungen zu erbringen hat, die Möglichkeit offen,
im Rahmen der [X.] frei über die Anlage-form zu entscheiden.
Der Unterhaltspflichtige,
dessen Altersvorsorgekontingent bereits durch einen
überschießenden Tilgungsanteil aufgebraucht ist, kann demgegenüber über diese Altersvorsorge hinaus keine

unterhaltsrechtlich anzuerkennenden

weiteren Dispositionen mehr treffen. Dadurch ist er indes 37
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-
nicht benachteiligt, weil er durch die Bildung unbelasteten Immobilieneigentums im Ergebnis
mindestens
ebenso für sein Alter vorgesorgt hat.

(3) Die den Wohnwert und eine zusätzliche [X.] von 5 % des Bruttoeinkommens übersteigende Tilgungsleistungen sind demgegenüber grundsätzlich nicht absetzbar. Denn insoweit steht der durch die [X.] und die später hinzugekommene Unterhaltspflicht bedingte Ein-schränkung des Lebensstandards eine entsprechende höhere Alterssicherung gegenüber. Ob etwas
anderes gilt, wenn dadurch die Immobilienfinanzierung gefährdet wäre oder sich der Unterhaltspflichtige aus einem vor Bekanntwerden seiner Unterhaltspflicht zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag nicht lösen bzw. diesen nicht beitragsfrei stellen kann (vgl. dazu Senatsurteil
[X.]Z 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.), braucht im vorliegenden Fall mangels entsprechender Feststellungen nicht entschieden zu werden.
IV.
Gemäß §
74 Abs.
5 und Abs.
6 Satz
2 FamFG ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben und die Sache an das [X.]
zurückzuverwei-sen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, da das [X.] noch weitere Feststellungen zu treffen haben wird.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Zurückverweisung gibt dem [X.] Gelegenheit, [X.] Feststellungen dazu zu treffen, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch auf den Antragsteller gemäß §
94 [X.] übergegangen ist. Zwar ist die Leis-tungserbringung seitens des Antragstellers nach dem [X.] unstreitig. Nicht festgestellt ist indes, ob der Unterhaltsanspruch auch in der entsprechenden Höhe übergegangen ist.
39
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41
42
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16
-
a) Nach der Senatsrechtsprechung unterliegen von den [X.] des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsi-cherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtig-ten mit Ausnahme der Kosten für Heizungs-
und Warmwasserversorgung nach §
94 Abs.
1 Satz 6 iVm §
105 Abs.
2 [X.] aF 56
% nicht der Rückforderung, weshalb ein Anspruchsübergang nach §
94 [X.] insoweit ausscheidet (Se-natsbeschluss [X.]Z 206, 25 = [X.], 1594 Rn.
44
ff.).

b) Allerdings hat der Gesetzgeber nach Veröffentlichung des vorgenann-ten Senatsbeschlusses durch Gesetz vom 21.
Dezember 2015 ([X.]
I S.
2557; vgl. dazu BT-Drucks.
18/6284 S.
32) §
94 Abs.
1 Satz
6 [X.] und damit die Verweisung auf §
105 Abs.
2 [X.] mit Wirkung zum 1.
Januar 2016 sowie durch weiteres Gesetz vom 26.
Juli 2016 ([X.] I S.
1836) §
105 Abs.
2 [X.] selbst mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2017 gestrichen.
Das hat zur Folge, dass der Übergang der Unterkunftskosten auf den Träger der Sozialhilfe
nach §
94 Abs.
1 [X.]
für die [X.] ab Januar 2016 nicht mehr eingeschränkt ist
(vgl. aber [X.] Sozialrecht für die familien-rechtliche Praxis Rn.
1234, der nach wie vor eine Begrenzung der Rückforde-rung auf 44
% der Kaltmiete
annimmt).
c) Der hier maßgebliche [X.] endet indes bereits Anfang 2013, so dass die vorstehenden Vorschriften für den Anspruchsübergang noch Geltung beanspruchen
dürften.
Die Nichtanwendung dieser erst jetzt [X.] Bestimmungen (§§
94 Abs.
1 Satz
6, 105 Abs.
2 [X.])
auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen [X.]
könnte
einen Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen
und damit eine "echte" Rückwirkung
entfalten
(vgl. Senatsurteil
vom 16.
Juli 2014

XII
ZR 108/12

FamRZ 2014, 1610 Rn.
20 mwN; s. aber auch Senatsbeschluss vom 15. März 43
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1995

XII
ZR 269/94

FamRZ 1995, 871, 872 zur Rückwirkung der [X.] auf Unterhaltsansprüche bei fehlender Benachteiligung).
Das [X.] wird deswegen zu prüfen haben, ob der Unter-haltsanspruch der verstorbenen Mutter des Antragsgegners auf den [X.] für die hier relevante [X.] von Dezember 2010 bis Januar 2013 nur einge-schränkt übergegangen
ist, soweit Unterkunftskosten betroffen sind.
2. Weiter wird das [X.] die
Ermittlung des bereinigten [X.] des Antragsgegners zu überprüfen haben.
Zwar sind die einzelnen Einkommensteile unstreitig. Wie die zu berück-sichtigende
Steuerlast zu ermitteln ist, ist indessen eine Rechtsfrage und vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne entsprechende Rüge zu überprüfen.
Dem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass das [X.] die aus der Zusammenveranlagung herrührende Steuererstattung auf die Eheleute anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen aufgeteilt hat. Demge-genüber
enthält der Beschluss keine Ausführungen darüber, wie das Oberlan-desgericht den Abzug der Steuern vom monatlichen Bruttoeinkommen durchge-führt hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass es bei der Ermittlung des jewei-ligen Nettoeinkommens des Antragsgegners entsprechend vorgegangen ist, was nach der Senatsrechtsprechung aber nicht richtig wäre.
a) In Fallkonstellationen, in denen sich
das Einkommen des [X.] und seines Ehegatten nicht entsprechen, ist die aus der Ehe herrüh-rende Steuerbegünstigung nach den Grundsätzen des §
270 AO gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten Zusammenveranlagung (§
26
b EStG) auf Grundlage des [X.] gemäß §
32
a Abs.
5 EStG geschuldete Steuer anteilig bezogen auf ihr jeweili-47
48
49
50
51
-
18
-
ges Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progres-sion aufzuteilen. In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsat-zes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei [X.] tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln. Diese Methode stellt sicher, dass das

nach Abzug der nach der konkreten Veranlagung anfal-lenden Steuerlast

verbleibende Einkommen insgesamt erfasst wird. Ferner wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur antei-lig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zu-dem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet (Senatsbe-schluss [X.]Z 206, 25 = [X.], 1594 Rn.
50
f.
mwN).
b) Nach diesem Maßstab wird das [X.] die in den Unter-haltszeiträumen geflossene Steuererstattung zwischen den Ehegatten (fiktiv) aufzuteilen haben. Ferner wird es zu prüfen haben, ob es den monatlichen

52
-
19
-
Steuerabzug vom Bruttoeinkommen des Antragsgegners zutreffend bemessen hat.
[X.]
Schilling
Günter

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 22.07.2014 -
8 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.02.2016 -
15 UF 29/15 -

Meta

XII ZB 118/16

18.01.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. XII ZB 118/16 (REWIS RS 2017, 17199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17199

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