Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 44/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 13739

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210317[X.]ANWZ.[X.]RFG.44.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 44/16

vom

21. März 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft-

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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf

am
21.
März 2017
beschlossen:

Der Antrag
des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das ihm am 11. August 2016 zugestellte Urteil des 2. Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 6. Februar 2002 im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit [X.]escheid vom 15. April 2015 widerrief sie die Zulassung des [X.] wegen [X.]. Die Klage des [X.] gegen diesen [X.]escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

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II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016 -
AnwZ ([X.]) 36/16, juris Rn.
3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des [X.] steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

1.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten ([X.], [X.]eschlüsse vom 8. Dezember 2010 -
AnwZ ([X.]) 119/09, juris [in NJW-RR Rn. nicht abgedruckt] Rn. 12; vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 -
AnwZ ([X.]) 40/13,
juris Rn. 4).
Ist der Rechtsanwalt in dem vom [X.] zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der [X.], hier also der 15. April 2015 (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff.)

2. Die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] greift nicht ein. Der Kläger wurde am 11. Mai 2015 mit zwei Verfahren und am 12. Juni 2015 mit weiteren 14 Verfahren in das Verzeichnis gemäß § 882b ZPO 2
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eingetragen, also erst nach
dem Erlass des [X.] am 15. April 2015. Der Widerruf konnte jedoch auf die zahlreichen offenen Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestützt werden, die im
angefoch-tenen Urteil näher dargestellt worden sind.

3. Der Kläger
bestreitet, in Vermögensverfall geraten zu sein. Die Forde-rung der V

bank S.

sei vollständig getilgt;
deren Antrag auf [X.] sei zurückgenommen worden. Alle anderen Angelegenheiten seien ebenfalls durch Zahlung oder Ratenzahlungsvereinbarung erledigt worden. Steuerschulden hätten
nicht bestanden.

a) Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des [X.] in Zweifel zu ziehen. Die
Forderung der V

bank S.

hat der [X.] ausdrücklich unberücksichtigt gelassen.
Schon im [X.] des angefochtenen Urteils heißt es zudem, die Zwangsvollstreckung sei nach [X.] eingestellt worden. Hinsichtlich der übrigen
im an-gefochtenen Urteil aufgeführten
Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungs-maßnahmen
fehlt es an substantiiertem, durch geeignete Unterlagen belegten Vortrag des [X.]. Darauf hat bereits der [X.] hingewiesen.
Vom [X.]estand der Forderungen noch im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ist daher auszugehen.
Die nur wenige Wochen nach dem [X.], am 11. Mai 2015 und am 12. Juni 2015 erfolgten Eintragungen im Verzeichnis nach §
882b ZPO schließen aus, dass der Kläger, wie er behauptet, am 15. April 2015 schuldenfrei war
oder hinsichtlich der noch offenen Forderungen
mit den Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart hatte.

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b) Liegen [X.]eweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen vor, die den Schluss auf den Eintritt des [X.] zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diese Schlussfolge-rung
nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]es gegen ihn bestanden und
wie er sie zurückführen oder anderweitig regulieren wollte ([X.], Urteil vom 9.
Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 51/13, juris Rn. 14). Das ist nicht geschehen. Der allgemeine Hinweis auf vorhandenes Grundvermögen und Einnahmen aus der Anwaltstätigkeit reicht nicht aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

Schäfer
Wolf

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2016 -
AGH 8/15 ([X.]) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 44/16

21.03.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 44/16 (REWIS RS 2017, 13739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13739

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