Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. 5 StR 360/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2042

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5 [X.]/07 [X.] vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die vom 28. August 2006 bis zur Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft und die seitdem andauernde einstweilige Unterbringung des Angeklagten sieht der Senat davon ab, die Sache zur Entscheidung über die Dauer des [X.] der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Ent-ziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) zurückzuverweisen. [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 360/07

13.09.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. 5 StR 360/07 (REWIS RS 2007, 2042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2042

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