Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. 2 StR 398/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1091

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[X.] vom 20. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2004 ge-mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern in fünf Fällen ([X.] von jeweils zwei [X.] und sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zutreffend hat der [X.] in seiner Zuschrift vom 13. September 2004 ausgeführt, daß weder ein Verfahrenshindernis noch ein Verfahrensfehler vorliegt. Auch der Schuldspruch weist keinen den Angeklag-ten benachteiligenden Rechtsfehler auf. - 3 - Die Strafzumessung ist allerdings rechtlich zu beanstanden. Der Tatrich-ter hat sowohl bei der - allerdings naheliegenden - Verneinung minder schwe-rer Fälle als auch bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrah-mens entscheidend zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, daß die Ge-schädigte "zum Tatzeitpunkt 12 Jahre und zwei Monate alt, mithin noch sehr jung war" ([X.]. Das ist hier fehlerhaft. Der Umstand allein, daß das Opfer erst zwölf Jah-re alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat innerhalb der mögli-chen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. [X.] sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychi-sche Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. [X.] vom 1. Februar 1991 - 2 [X.] = [X.]R StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; [X.], [X.]. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.). Dazu aber fehlen in den Urteilsgründen die erforderlichen Feststellungen. Auch die Strafzumessung stellt insoweit nur allgemein darauf ab, daß in diesem [X.] der Entwicklungsprozeß sexueller Reife typischerweise noch nicht abgeschlossen ist ([X.]. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB und kennzeichnet nur den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts (vgl. [X.]sbeschluß vom 9. Januar 1987 - 2 [X.]). Der [X.] sieht aber gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO von der Aufhe-bung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch ab, da die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Sowohl die ausgeworfenen Einzelstrafen von [X.] zwei Jahren und sechs Monaten als auch die verhängte Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten rechtfertigen sich schon deshalb ohne weiteres, weil die gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgten Taten in - 4 - den konkreten Fällen in die Nähe der Tatbestandsverwirklichung der Vergewal-tigung (vgl. auch [X.] unten) kamen. Bode

Detter

Otten

Rothfuß

Fischer

Meta

2 StR 398/04

20.10.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. 2 StR 398/04 (REWIS RS 2004, 1091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1091

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