Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZA 76/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5606

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
76/11

vom

14. Juni
2012

in dem
Verbraucherinsolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am 14. Juni 2012
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
26
des Landgerichts [X.] vom 4.
Mai 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre [X.] (§
574
Abs.
2 ZPO).

1. Die Erfolgsaussichten sind bereits deshalb zu verneinen, weil eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der [X.] nicht in Betracht kommt.

Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der [X.] nur dann, wenn die [X.] vernünftigerweise nicht damit rechnen 1
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-

3

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musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die
[X.] lediglich dann rechnen, wenn sie die per-sönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pro-zesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese aus-reichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäu-mung dieser Frist vom Antragsteller unverschuldet ([X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2003 -
IX
ZA 8/03, [X.] 2003, 600, 601).

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die erforderlichen Belege wurden erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Akte gereicht; hierzu gehört insbe-sondere die Lohnbescheinigung (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2003, aaO).

2. Auch im Übrigen sind keine Zulässigkeitsgründe gegeben. Im [X.] auf die Höhe der
im Vermögensverzeichnis nicht aufgenommenen [X.] der weiteren Beteiligten zu
2 und des sich hierzu verhaltenden Schreibens der H.

S.

an den Schuldner vom 10.
März 2009 durfte dieser auch nicht -
ohne weitere Überprüfungen vorzunehmen
-
das

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4

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von seiner Verfahrensbevollmächtigten vorbereitete und offensichtlich fehler-hafte Verzeichnis unterzeichnen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZB 250/08, [X.], 209 Rn.
9).
Hierauf hat schon das Insolvenzge-richt seine Entscheidung gestützt.

Kayser

Gehrlein [X.]

[X.] Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2011 -
68c [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.05.2011 -
326 [X.] -

Meta

IX ZA 76/11

14.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZA 76/11 (REWIS RS 2012, 5606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5606

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