Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA
76/11
vom
14. Juni
2012
in dem
Verbraucherinsolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am 14. Juni 2012
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
26
des Landgerichts [X.] vom 4.
Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre [X.] (§
574
Abs.
2 ZPO).
1. Die Erfolgsaussichten sind bereits deshalb zu verneinen, weil eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der [X.] nicht in Betracht kommt.
Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der [X.] nur dann, wenn die [X.] vernünftigerweise nicht damit rechnen 1
2
3
-
3
-
musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die
[X.] lediglich dann rechnen, wenn sie die per-sönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pro-zesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese aus-reichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäu-mung dieser Frist vom Antragsteller unverschuldet ([X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2003 -
IX
ZA 8/03, [X.] 2003, 600, 601).
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die erforderlichen Belege wurden erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Akte gereicht; hierzu gehört insbe-sondere die Lohnbescheinigung (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2003, aaO).
2. Auch im Übrigen sind keine Zulässigkeitsgründe gegeben. Im [X.] auf die Höhe der
im Vermögensverzeichnis nicht aufgenommenen [X.] der weiteren Beteiligten zu
2 und des sich hierzu verhaltenden Schreibens der H.
S.
an den Schuldner vom 10.
März 2009 durfte dieser auch nicht -
ohne weitere Überprüfungen vorzunehmen
-
das
4
5
-
4
-
von seiner Verfahrensbevollmächtigten vorbereitete und offensichtlich fehler-hafte Verzeichnis unterzeichnen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZB 250/08, [X.], 209 Rn.
9).
Hierauf hat schon das Insolvenzge-richt seine Entscheidung gestützt.
Kayser
Gehrlein [X.]
[X.] Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2011 -
68c [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 04.05.2011 -
326 [X.] -
Meta
14.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZA 76/11 (REWIS RS 2012, 5606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5606
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.