Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. V ZR 246/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 294

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 246/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der [X.]n gegen das [X.]surteil vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der [X.] hat einen eigenen Anspruch der Klägerin gegen die [X.] daran scheitern lassen, dass die Pflichten aus der Nachbarschaftsvereinbarung zwi-schen der [X.]n und der [X.] nicht auf die Klägerin übergeleitet worden sind. Das hält die [X.] mit ihrer Anhörungsrüge für falsch. 1 I[X.] Das erfüllt aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen des § 321a ZPO, wonach das Verfahren fortzuführen ist, wenn das Gericht den Anspruch einer [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2 - 3 - 1. Die Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Ge-sichtspunktes legt die [X.] nicht dar (zu den Anforderungen s. [X.], [X.]. vom 19. März 2009, [X.], [X.], 1609). Die Anhörungsrü-ge genügt daher schon nicht den formalen Anforderungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO. 3 2. Der Gesichtspunkt ist nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den Gründen des [X.] zu [X.]. 14 ergibt. 4 3. Die [X.] meint, der [X.] habe Bestimmungen des Kaufvertrages und der Nachbarschaftsvereinbarung falsch ausgelegt, zeigt jedoch (wiederum entgegen § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) nicht auf, welchen Sachvortrag oder wel-ches Kernvorbringen der [X.] bei dieser Auslegung übergangen haben soll. Dass eine [X.] die Behandlung eines bestimmten Gesichtspunktes für falsch hält, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Anspruch auf [X.] Gehör verletzt. 5 4. Abgesehen von der mangelhaften Darlegung einer Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör hat der [X.] auch in der Sache keinen von der [X.]n vorgetragenen Gesichtspunkt übergangen. 6 Das, was zur Auslegung in der Anhörungsrüge vorgebracht wird, dass nämlich die [X.] in dem Kaufvertrag auch die Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast zugunsten der [X.] an die Klägerin weitergeleitet habe, hat sie weder in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, noch hat sie auf etwa dahin gehenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen verwiesen. Eine Revisionserwiderung hat sie nicht vorgelegt. 7 - 4 - Zur Sprache gekommen ist der Gesichtspunkt am Rande des Plädoyers des Prozessbevollmächtigten der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], und zwar durch einen Hinweis des nicht postulationsfähigen Vertre-ters der [X.]n. Der [X.] hat diesen - sehr fern liegenden - Hinweis ge-prüft, vermochte der genannten Klausel einen solchen Sinn aber nicht zu [X.]. 8 [X.] [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2008 - 38 O 89/07 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2008 - 23 U 82/08 -

Meta

V ZR 246/08

03.12.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. V ZR 246/08 (REWIS RS 2009, 294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 294

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