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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 114/04 vom 8. September 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. September 2004 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-schluß des 17. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 30. März 2004 aufgehoben und der [X.] vom 27. August 2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers nach soldaten-versorgungsrechtlichen Grundsätzen bei der Wehrbereichsverwal-tung West ([X.]/261253-G-21118) werden auf dem Versicherungs-konto Nr. 50 191152 K 552 der Antragsgegnerin bei der Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte in [X.] Rentenanwartschaf-ten von monatlich 288,66 •, bezogen auf den 30. September 2001, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 662 •
- 3 - Gründe: [X.] Die Parteien haben am 22. April 1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. Dezember 1953) ist der [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 19. November 1952) am 29. Oktober 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfol-gend dahin geregelt, daß es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers nach soldatenversor-gungsrechtlichen Grundsätzen bei der Wehrbereichsverwaltung West (Wehrbe-reichsverwaltung; weitere Beteiligte zu 3) auf dem [X.] der An-tragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 302,88 •, bezogen auf den 30. September 2001, begründet hat. Auf die Beschwerde des [X.]s hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß [X.] in Höhe von monatlich 233,53 • begründet werden. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1977 bis 30. September 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der [X.] in Höhe von monatlich 1.383,50 • und der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 740,78 • ausgegangen. Die für die Antragsge-gnerin bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] als volldynamisch bewertet und daher ohne Umrechnung für die Antragsgegnerin monatlich 175,67 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. - 4 - Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Familiengerichts wiederhergestellt wissen. Der [X.] beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die weiteren [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
I[X.] Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. 1. Das [X.] hat die für die Antragsgegnerin bei der [X.] bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). 2. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist beim [X.] hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht der Bemessungsfaktor für 2002 von 86,31 %, sondern der ab Januar 2004 gültige Bemessungsfaktor von 5 % jähr-lich anzuwenden (§ 2 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes - [X.] - vom 29. Dezember 2003, [X.], 3076, 3077. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbe-schluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). - 5 - Danach errechnet sich für den Antragsteller ein ehezeitlicher Versorgungsanteil von 1.355,20 •. 3. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der [X.]-Anwartschaften in eine dynamische Versor-gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,4 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um 65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Barwert-VO). Aus der Jahresrente von 2.108,04 • errechnet sich demnach ein Barwert von 2.108,04 • x 7,26 = 15.304,37 •. Nach Multiplikation mit dem Umrech-nungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 1,4653 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 • eine dynamische Rente von 37,09 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsstellers in Höhe von 1.355,20 • stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 740,78 • + 37,09 • = 777,87 • gegenüber, so daß sich eine Aus-gleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 288,66 • errechnet (1.355,20 • ./. 777,87 • = 577,33 •; 577,33 • : 2 = 288,66(5) •). - 6 - Nach § 1587 b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch [X.] zu erfolgen. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Meta
08.09.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2004, Az. XII ZB 114/04 (REWIS RS 2004, 1755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1755
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