Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 1 StR 369/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2437

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 369/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall [X.] der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von ei-nem Monat festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Wahl Elf Graf

Sander

Meta

1 StR 369/08

12.08.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 1 StR 369/08 (REWIS RS 2008, 2437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2437

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