Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 369/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall [X.] der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von ei-nem Monat festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Wahl Elf Graf
Sander
Meta
12.08.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 1 StR 369/08 (REWIS RS 2008, 2437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2437
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.