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PDF anzeigen[X.] vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wie folgt klargestellt: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverlet-zung in 15 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fäl-- 2 - len unter Einbeziehung der durch die Urteile des [X.] vom 21. Juni 2004 - [X.]. [X.] - und des [X.] vom 8. Dezember 2006 - [X.]. 15 [X.] - verhängten Strafen unter Auflösung der im Urteil des [X.] gebildeten Gesamtstrafe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf diese Strafe werden die im Rahmen der Bewährung erbrachte Geldzahlung in Höhe von 800 • und die Ableistung von [X.] gemeinnütziger Arbeit mit insgesamt zwei Monaten ange-rechnet. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverlet-zung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. [X.]Pfister von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
30.09.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 3 StR 369/08 (REWIS RS 2008, 1687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1687
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