Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. IX ZB 280/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4981

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[X.][X.]/05 vom 1. März 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.] § 2 Abs. 1, § 3 Zur Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn nach Einreichung des [X.] bekannt wird, dass der Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren die Teilungsmasse bislang 0 • betrug, kurz vor Einreichung eine Erbschaft gemacht hat, die die Summe der Insolvenzforderungen um ein Vielfaches übersteigt. [X.], [X.]uss vom 1. März 2007 - [X.] 280/05 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 28. November 2005 wird auf Kos-ten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 35.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]uss des Amtsgerichts vom 5. Juni 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Am 21. Januar 2004 reichte er den Schlussbericht ein und teilte dem Insolvenzgericht mit, dass das Verfahren abschlussreif sei. Die Summe der anerkannten angemeldeten Forderungen betrug 84.185,23 •, die Masse 0 •. Der Beteiligte beantragte die Mindestvergütung von 500 • zuzüglich Auslagen von 75 • und Umsatzsteuer von 92 •, zusammen 667 •. 1 - 3 - Nachträglich erfuhr der Beteiligte, dass der Vater des Schuldners am 28. Dezember 2003 verstorben war und vom Schuldner zur Hälfte beerbt [X.]. Der Wert des Erbteils betrug 758.000 •. 2 Auf der Grundlage dieses Wertes beantragte er am 13. Mai 2004 eine Vergütung von 42.910 • zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 53.545,60 •. 3 Mit [X.]uss vom 24. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 12.873 • festgesetzt, zuzüglich 2.574,30 • Auslagen und 2.471,57 • Um-satzsteuer, insgesamt 17.918,87 •. Die Abweisung des weitergehenden [X.] wurde nicht rechtskräftig. 4 Auf Antrag des Beteiligten hat das Amtsgericht mit [X.]uss vom 22. August 2005 weitere Auslagen in Höhe von 3.675,50 • nebst 588,11 • Um-satzsteuer festgesetzt. Den Antrag, eine über den [X.]uss vom 24. Januar 2005 hinausgehende Vergütung festzusetzen, hat es zurückgewiesen. 5 Die gegen den [X.]uss vom 22. August 2005 gerichtete sofortige Be-schwerde des Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat als Berechnungsgrundlage für die Vergütungsfestsetzung eine Masse von 758.000 • zugrunde gelegt und hieraus gemäß § 2 Abs. 1 [X.] eine Regel-vergütung von 42.910 • berechnet. Diese hat es, wie das Amtsgericht, gemäß § 3 Abs. 2 [X.] um 70 Prozentpunkte gekürzt. 6 Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen erhöhten Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter. 7 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 8 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angegriffene [X.]uss werfe die entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Frage auf, ob und in welcher Höhe ein Erbanfall im Insolvenzverfahren, für das bereits ein Schlussbericht erstellt und eingereicht sei, vergütungsmindernd wirke, wenn festgestellt sei, dass das Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Erbanfall einen größeren [X.] verursacht habe als ohne diesen. Dieser erhöhte Arbeitsaufwand rechtfertige die Regelvergütung und verbiete einen Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 [X.]. 9 Diese Frage ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Das vom Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen gehört gemäß § 35 [X.] zur Insolvenzmasse, also auch der Nach-lass, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist (vgl. [X.], Urt. v. 11. Mai 2006 - [X.] ZR 42/05, [X.], 1258; zur Veröffentli-chung bestimmt in [X.] 167, 352). Abweichend von den früher geltenden Re-gelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-schusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates ([X.]) ist die für die [X.] gemäß § 1 Abs. 1 [X.] maßgebliche Teilungsmasse nicht durch den 10 - 5 - Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt (vgl. [X.], [X.] § 63 Rn. 3; [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], § 63 Rn. 17). Demgemäß hat das [X.] das Erbe zutreffend in die [X.] gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 [X.] einbezogen. Ohne den Erbfall wäre im Hinblick auf diesen Arbeit nicht angefallen. Es wäre aber auch bei einer Masse von 0 • geblieben. Das [X.] hat den Erbanfall damit nicht als vergütungsmindernd angesehen, sondern die Vergütung, die ohne den Erbanfall festzusetzen gewesen wäre (500 •), um 2.474,6 % (12.373 •) erhöht (zuzüglich Umsatzsteuer). Außerdem hat es statt 75 • [X.] insgesamt 6.249,80 • Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. 11 Die allenfalls denkbare Frage, ob es vergütungsmindernd berücksichtigt werden kann, wenn sich in einem Verfahren die Insolvenzmasse nach Einrei-chung des [X.] infolge einer Erbschaft des Schuldners von 0 • auf 758.000 • erhöht, und der Arbeitsaufwand des Verwalters in Folge der [X.] höher war als bei einem üblichen Verfahren mit einem von vorneherein vorhandenen Massewert von 758.000 •, stellt sich nicht. Denn derartiges ist weder festgestellt noch geltend gemacht. Im Übrigen kann es nicht darauf an-kommen, zu welchem Zeitpunkt die im Rahmen des Insolvenzverfahrens ange-fallene Arbeit zu erledigen war. 12 2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des [X.] offenbare ein grundlegendes Missverständnis des rechtlichen Ansatzpunktes der Senatsrechtsprechung zum Erfordernis einer im [X.] angemessenen Gesamtwürdigung bei der Festsetzung der Vergütung, ist dies unzutreffend. 13 - 6 - Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände gemäß § 3 [X.] im Einzelnen zu beurteilen. Der Tatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne mögliche Zu- und Abschlagstat-bestände gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den [X.] festlegen. Welchen [X.] der [X.] für erforderlich halten darf und muss, hängt vom Einzelfall ab ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] 607/02, [X.], 1757; v. 22. April 2004 - [X.] 136/03, [X.], 448; v. 16. Juni 2005 - [X.] 285/03, [X.], 1371; v. 23. März 2006 - [X.] 20/05, [X.], 858; v. 11. Mai 2006 - [X.] 249/04, [X.], 1204, 1205). 14 Diese Anforderungen hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat den vorgenommenen Abschlag von insgesamt 70 % nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei begründet. Die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des Abschlags ist Aufgabe des Tatrichters. 15 3. Der Rechtsbeschwerdeführer rügt, das Beschwerdegericht habe [X.] Sachvortrag unberücksichtigt gelassen; damit macht er den Zuläs-sigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung geltend. 16 Wesentlicher Sachvortrag ist jedoch nicht übergangen worden. Dies hat der Senat im Einzelnen überprüft. Von einer Begründung zu jeder Einzelfrage wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Hingewiesen wird nur auf folgendes: 17 - 7 - Die Betrachtungen des Beschwerdeführers leiden daran, dass sie auch hier als zugrunde zu legendes Vergleichsverfahren für eine Vergütungsbemes-sung ohne Abschläge ein masseloses Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person und die dort durchschnittlich üblichen Anforderungen zugrunde legt. Um ein solches Verfahren handelt es sich jedoch nicht. Gegen die vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschläge bestehen nach [X.] des § 3 Abs. 2 [X.] keine Bedenken (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1207). 18 Der weitere Beteiligte macht in diesem Zusammenhang geltend, das Be-schwerdegericht habe seinen Vortrag übergangen, dass der Insolvenzschuldner über Teile des Erbes erst in neun Jahren verfügen dürfe; im Falle der Verwer-tung des Erbes hätte das Insolvenzverfahren diesen Zeitraum fortgedauert, weshalb er dann allein bis zu 40.000 • an Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 [X.] hätte verlangen können. Dadurch wäre der Schuldner erheblich schlechter gestellt worden. 19 Zutreffend ist, dass für das vorliegende Verfahren, das vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurde, noch die alte Fassung von § 8 Abs. 3 [X.] anwendbar wäre (§ 19 [X.] i.d.F. der [X.] vom 4. Oktober 2004, [X.] [X.]). Dieser Teil des Erbes musste aber gerade nicht verwertet werden, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die mit der Fortführung des Verfahrens verbundenen Auslagen sind deshalb gerade nicht angefallen. Der Fall zeigt nur, dass die beschränkende Änderung des § 8 Abs. 3 [X.] durch den Verordnungsgeber zweckmäßig war. 20 4. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, die Entscheidung des [X.] beruhe auf sachfremden Erwägungen, soweit sie [X.] - 8 - rücksichtige, dass der Massezufluss nicht auf einer Tätigkeit des [X.] beruhe und rein zufällig erfolgt sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen lediglich [X.] Tatsachen wiedergeben. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu-sammenhang meint, der Schuldner hätte bei einem Erbanfall in der Wohlverhal-tensperiode gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Hälfte des Erbes herausgeben müssen, wovon der Treuhänder sodann gemäß § 14 [X.] 13.000 • erhalten hätte, übersieht er, dass der Treuhänder in diesem Fall auch die Aufgaben ei-nes Treuhänders hätte wahrnehmen müssen, die dem Beschwerdeführer gera-de nicht oblagen. Ob in einem solchen außerordentlichen Fall die [X.] 22 - 9 - dervergütung entsprechend § 3 Abs. 2 [X.] zu kürzen wäre, bedarf hier keiner Erörterung. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 43 IN 819/03 - LG [X.], Entscheidung vom 28.11.2005 - 23 T 644/05 -

Meta

IX ZB 280/05

01.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. IX ZB 280/05 (REWIS RS 2007, 4981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4981

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