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PDF anzeigen [X.] vom 14. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu bemerken ist lediglich: Soweit das [X.] in den Urteilsgründen irrtümlich die Tat-bestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 für erfüllt erachtet ([X.]) und nicht wie in der Liste der angewandten Strafvorschrif-ten zutreffend § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ([X.]), handelt es sich im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen um ein offen-sichtliches Schreibversehen. Zudem wäre - entgegen dem Antrag - 3 - des [X.] - eine Schuldspruchänderung wegen Annahme einer anderen Variante desselben Tatbestands nicht erforderlich. [X.] Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
14.01.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2005, Az. 2 StR 489/04 (REWIS RS 2005, 5495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5495
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