Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2005, Az. 2 StR 489/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5495

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 14. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu bemerken ist lediglich: Soweit das [X.] in den Urteilsgründen irrtümlich die Tat-bestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 für erfüllt erachtet ([X.]) und nicht wie in der Liste der angewandten Strafvorschrif-ten zutreffend § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ([X.]), handelt es sich im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen um ein offen-sichtliches Schreibversehen. Zudem wäre - entgegen dem Antrag - 3 - des [X.] - eine Schuldspruchänderung wegen Annahme einer anderen Variante desselben Tatbestands nicht erforderlich. [X.] Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 489/04

14.01.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2005, Az. 2 StR 489/04 (REWIS RS 2005, 5495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5495

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.