Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2010, Az. XII ZR 180/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4582

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 21. Juli 2010 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein BGB § 516 Abs. 1, §§ 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 1374 Abs. 2 Zur rechtlichen Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwie-gerkinder nach Trennung oder Scheidung (im [X.] an [X.]surteil vom 3. Februar 2010 - [X.]/06 - FamRZ 2010, 958 f.). [X.], Urteil vom 21. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. Wagenitz, Dose, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Schwiegermutter des Beklagten. Sie verlangt die Er-stattung von Geldbeträgen, die sie für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beklagten aufgewandt hat. 1 Der Beklagte heiratete 1989 die Tochter der Klägerin. 2001 übertrug ihm sein Vater ein unbebautes Grundstück, auf dem er ein Einfamilienhaus errichte-te. Die Klägerin leistete zum Hausbau finanzielle Beiträge in Höhe von [X.] 128.101,14 •. Im Dezember 2001 war das Haus fertig gestellt und wurde vom Beklagten, der Tochter der Klägerin und den gemeinsamen Kindern bezo-gen. Im September 2003 zog die Tochter der Klägerin mit einem der Kinder aus 2 - 3 - dem Haus aus und lebte seitdem vom Beklagten getrennt. 2005 wurde die Ehe geschieden. 3 In einem seit 2008 anhängigen Verfahren hat die Tochter der Klägerin gegen den Beklagten Zugewinnausgleich in Höhe von rund 63.000 • geltend gemacht, der sich im Wesentlichen aus der Wertsteigerung des nunmehr be-bauten Grundstücks ergeben soll. Der Beklagte hat in jenem Verfahren geltend gemacht, keinen Zugewinn erzielt zu haben. Der Wert des Grundstücks sei ge-ringer als die Tochter der Klägerin behaupte; außerdem sei von seinem [X.] der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Rückforderungsan-spruch der Klägerin abzusetzen. Das [X.] hat im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits das Ruhen des [X.] angeordnet. Das [X.] hat den Beklagten - unter Abweisung der [X.] - zur Zahlung von 114.868,14 • nebst Zinsen verurteilt. Auf die Beru-fung des Beklagten hat das [X.] die Entscheidung des Landge-richts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kläge-rin mit der vom [X.] zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-gericht. 5 - 4 - [X.] 6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt in den Zuwendungen der Klägerin keine Schenkung, die sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB we-gen [X.] zurückverlangen könne. Eine Schenkung setze den er-kennbaren Willen des Zuwendenden voraus, dass die Leistung zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen soll. Daran fehle es hier. Die Zuwendung der Klägerin habe nach deren eige-nem Vortrag auf Dauer der Ehegemeinschaft ihrer Tochter mit dem Beklagten dienen und damit von dem Bestand dieser [X.] abhängig sein sollen. Auch aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage lasse sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht herleiten. Zwar stellten die von der Klägerin erbrachten Leistungen unbenannte Zuwendungen dar; denn sie seien - nach den Feststellungen des [X.]s, die das Berufungs-gericht zugrunde zu legen habe (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - mit Rücksicht auf den Bestand der Ehe der Tochter der Klägerin erfolgt und sollten das eheliche Zusammenleben begünstigen. Auch sei mit dem Scheitern der Ehe die Ge-schäftsgrundlage für die Zuwendungen der Klägerin entfallen. Gleichwohl lasse sich hierauf kein Ausgleichsanspruch der Klägerin stützen, da zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich erfolge und sich die Beibehaltung der durch die Zuwendungen der Klägerin geschaffenen Vermögenslage deshalb für diese nicht als unzumutbar darstelle. Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Berechnungen ihrer Tochter ergebe sich für diese ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von rund 63.000 •; die Tochter erhielte mithin etwa die Hälfte des dem Beklagten von ihrer Mutter zugewandten Betrages zurück, so dass kein unangemessenes Ergebnis vorliege. Nichts anderes folge letztlich aus den Berechnungen des Beklagten, die - lasse man den dort in Abzug gebrachten [X.] - 5 - spruch der Klägerin unberücksichtigt - einen Zugewinnausgleichsanspruch der Tochter der Klägerin in Höhe von ca. 32.000 • ergäben. Dies entspreche einem Viertel des dem Beklagten von der Klägerin zugewandten Betrages und lasse allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände die Beibehaltung der durch die Zuwendung bewirkten Vermögenslage als untragbar und einen Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage als geboten erscheinen. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich, zumal der maßgebliche [X.] zwischen den beiden Berechnungen darauf beruhe, dass der Wert des Grundstücks vom Beklagten um rund 50.000 • niedriger bewertet werde als von der Tochter der Klägerin. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 1. Die Erwägungen, mit denen das [X.] Rückforderungs-ansprüche der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint, [X.] die Klagabweisung im Ergebnis nicht zu tragen. 9 a) Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht - vorliegend anwendbar. 10 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Zuwendungen der Klägerin allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen. 11 Wie der [X.] - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in [X.] von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgeführt hat, [X.] len schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen ([X.]surteil vom 3. Februar 2010 - [X.]/06 - FamRZ 2010, 958 [X.]. 19 ff.; vgl. hierzu [X.], 1021; kritisch [X.] FamRZ 2010, 1047 und [X.] FF 2010, Heft 7+8). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwen-dung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/[X.] 5. Aufl. § 516 [X.]. 5 f.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der [X.], die durch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundle-gend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der [X.] Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so [X.]surteile [X.] 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - [X.] ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603;Wagenitz in [X.]/[X.] Familienrecht im Brennpunkt [X.] Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das [X.], künftig an dem [X.] nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. [X.] in Festschrift für [X.] 2009 S. 459, 462 f.; [X.]/[X.] BGB [2007] § 1363 [X.]. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung [X.] zur Folge (kritisch [X.] FamRZ 2010, 1047, 1048). [X.]) Auch wenn die Zuwendungen der Schwiegermutter somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ([X.]surteil vom 3. Februar 2010 - [X.]/06 - FamRZ 2010, 958 [X.]. 25 ff.; vgl. ferner [X.] Urteile vom 8. November 2002 - [X.]/01 - 13 - 7 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - [X.] - FamRZ 1999, 705, 707). 14 Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getre-tenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ([X.] Urteil vom 10. September 2009 - [X.]/08 - NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensge-meinschaft des von ihnen beschenkten [X.] mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rück-abwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der [X.]Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im [X.] ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen ge-genüber speziell wären. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen [X.] liegt ([X.] Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.]/03 - [X.], 473, 475; [X.]surteil vom 17. Januar 1990 - [X.] ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt außer-halb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem 15 - 8 - Scheitern der Ehe ([X.]surteil vom 17. Januar 1990 - [X.] ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602). 16 b) Nach den tatrichterlichen Feststellungen, von denen - weil für die Re-visionsklägerin günstig - revisionsrechtlich auszugehen ist, war die [X.] der Schenkungen der Klägerin deren für den Beklagten erkennbare Erwartung, dessen Ehe mit der Tochter der Klägerin werde Bestand haben; mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - mit dem Auszug der Tochter aus dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Haus und der Scheidung ihrer Ehe entfallen. c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes auf den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage gestützte Rückforderungsansprüche der Klägerin mit der Er-wägung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die Zuwendungen geschaffenen Vermögenslage belaste die Klägerin nicht unzumutbar, da die Tochter der Klä-gerin vom Beklagten Zugewinnausgleich verlangen könne und sich die Zuwen-dungen der Klägerin in der Höhe des vom Beklagten auszugleichenden [X.]. 17 aa) Wie der [X.] in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 ([X.]/06 - FamRZ 2010, 958 [X.]. 28 ff.) - ebenfalls in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, wird der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht durch den Umstand gehindert, dass die Schenkung an das [X.] über den Zugewinnausgleich teilweise auch dem eigenen Kind zugute kommen könnte. Dieser Gedanke ist zu Zuwendungen unter [X.] entwickelt worden. Er kann auf schwiegerelterliche Schenkungen nicht übertragen werden. Das ergibt sich, wie der [X.] näher dargelegt hat (Urteil 18 - 9 - vom 3. Februar 2010 - [X.]/06 - FamRZ 2010, 958 [X.]. 32 ff.), bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits. 19 [X.]) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist, wie der [X.] im einzelnen dargelegt hat (Urteil vom 3. Februar 2010 - [X.]/06 - FamRZ 2010, 958 [X.]. 38 ff.), auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu [X.]surteil [X.] 129, 259, 265). Das [X.] braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im [X.] des [X.] zu berücksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Während auf der Grundlage der bisherigen [X.]srechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Se-natsurteil [X.] 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu [X.] Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/[X.]/[X.] BGB 12. Aufl. § 516 [X.]. 36). 20 Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Kon-sequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte. 21 - 10 - Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfah-ren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der [X.] (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - [X.] ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegerel-tern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384 BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichti-gen (vgl. dazu [X.]surteil vom 4. Februar 1998 - [X.] ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Dieser Umstand kann im Ausgangspunkt zur Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat. 22 Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden wer-den, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des [X.] eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des [X.] Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht bei Eingehen der Ehe noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der [X.] entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forde-rung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu ermitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden (Haußleiter/[X.]. 6 [X.]. 154; [X.] JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht entge-gen, dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der [X.] nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.]/[X.]. § 1375 [X.]. 15, § 1374 [X.]. 4; kritisch [X.] FF 2010, Heft 7+8 unter Hinweis 23 - 11 - auf das Prinzip einer stichtagsbezogenen Bewertung). Denn die hier interessie-rende künftige Verbindlichkeit hängt eng mit einem Gegenstand des [X.] und mit der Ehe der Parteien zusammen, über deren künftigen [X.] aus der Sicht des [X.] zu spekulieren nicht möglich, jedenfalls aber nicht sachgerecht ist. Dies rechtfertigt eine abweichende Beur-teilung. Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der Rück-forderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangs-vermögen des [X.] zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichsverfah-ren vollständig unberücksichtigt bleiben kann. 24 cc) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsan-sprüche nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte [X.] mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Gü-terstand gelebt hat und das eigene Kind daher über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des güter-rechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen - so etwa in Fällen, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen [X.]srechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde (vgl. [X.]surteil vom 3. Februar 2010 - [X.]/06 - FamRZ 2010, 958 [X.]. 44 f.). 25 d) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus gü-terrechtlichen Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. 26 - 12 - 2. Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass bei schwiegerelterli-chen Zuwendungen auch Ansprüche wegen [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. Solche Ansprüche können jedenfalls nicht mehr mit der vom [X.] angeführten Erwä-gung abgelehnt werden, es liege keine Schenkung vor, sondern eine unbe-nannte Zuwendung, die ausschließlich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage abzuwickeln sei und die Anwendung bereicherungs-rechtlicher Grundsätze auch dann ausschließe, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien. 27 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der [X.] es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zu-wendungen auf der Grundlage von [X.] wegen Zweck-verfehlung rückabzuwickeln ([X.]surteil [X.] 129, 259, 264). Eine [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine [X.] bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen [X.] hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb durch das eigene Kind des Zuwendenden (vgl. [X.]surteil [X.] 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwen-dungen unter Ehegatten (vgl. [X.]surteil [X.] 115, 261, 262 m.w.N.). 28 Auch an dieser Rechtsprechung hat der [X.] indes - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - nicht festgehalten ([X.]surteil vom 3. Februar 2010 - [X.]/06 - FamRZ 2010, 958 [X.]. 47 ff.; zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vgl. bereits [X.]surteile vom 18. Februar 2009 - [X.] ZR 163/07 - [X.], 849, 850; [X.] 177, 193, 206 ff.). 29 - 13 - Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtferti-gen, warum stattdessen nicht auch Bereicherungsansprüche wegen Zweckver-fehlung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Auch sind Fälle denkbar, in denen Schwiegereltern mit ihrer Schen-kung ehebezogene Zwecke verfolgen und hierüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, in denen dieser Zweck aber infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der ver-folgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommen soll, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. [X.], 1242, 1244; [X.] FamRZ 1990, 1232; vgl. auch [X.] 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse [X.] Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser [X.] von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in [X.] Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereiche-rungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch [X.]surteil [X.] 115, 261, 264; [X.] 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims). 30 Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht [X.] werden können. Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht ([X.]surteil [X.] 115, 261, 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im [X.]punkt der Schenkung nicht [X.] die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegun-gen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstel-lung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende [X.] - 14 - rung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. [X.]/[X.] Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. [X.]. 142; [X.] FamRZ 1968, 356, 358). 32 Das Berufungsgericht hat bereicherungsrechtliche Ansprüche zu Unrecht allein unter Hinweis auf den Vorrang einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint, so dass das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben kann. 3. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Zwar hat das Berufungsgericht Feststellungen zur Geschäftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem [X.] eine eigene Billigkeitsabwägung nach den [X.] über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden, ob zwi-schen der Klägerin und dem Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande gekommen ist. Außerdem ist [X.], ob und in welchem Umfang die Klägerin dem Beklagten Geldleistungen 33 - 15 - zugewandt hat, die den zwischen den Parteien unstreitigen Betrag von [X.] 128.101,14 • übersteigen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuhe-ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] Wagenitz Dose
[X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 18.07.2008 - 3 O 437/04 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2009 - 4 U 135/08 -

Meta

XII ZR 180/09

21.07.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2010, Az. XII ZR 180/09 (REWIS RS 2010, 4582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4582

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