Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. V ZR 260/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5845

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZR 260/12

vom

15. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2013
durch die
Vorsit-zende Richterin
Dr.
[X.], [X.] und Dr. Roth
und die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland
beschlossen:
Der Antrag des [X.], die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 18. Sep-tember 2012 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des [X.] ist nicht begründet. Die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt nach §
544 Abs.
5 Satz 2 i.V.m. §
719 Abs.
2 ZPO voraus, dass die Vollstreckung dem Kläger als Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers -
hier der
Beklagten
-
nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt.

1. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstre-ckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Beru-fungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach §
712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstre-ckung nach §
719 Abs.
2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu-1
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mutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senat, Beschluss vom 20. März 2012 -
V
ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn.
5). Daran fehlt es hier.

2. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutz-antrag nach § 712 ZPO gestellt. Dass es ihm unmöglich oder unzumutbar ge-wesen wäre, einen solchen Antrag zu stellen, ist nicht ersichtlich. Solche Um-stände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28.
August 2012 davon ausgehen zu können glaubte,
den von der Beklagten mit der Widerklage gel-tend gemachten Betrag zahlen zu können. Diese Annahme hatte -
für den Klä-ger erkennbar -
keine tragfähige Grundlage. Zu einer Schuldentilgung war der Kläger nur nach einer entsprechenden Freigabe von Vermögensgegenständen in der Lage, die er seiner Bank verpfändet hatte. Dass die Bank ihm diese
un-mittelbar zuvor in Aussicht gestellt hätte, behauptet der Kläger nicht. Dass er

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die Bank erst nach Zustellung des Berufungsurteils um Freigabe bat und dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zeigt, dass er mit einer problemlosen Frei-gabe auch nicht rechnete.

[X.]
Schmidt-Räntsch
Roth

Brückner
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2012 -
8 O 2002/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.09.2012 -
14 [X.] -

Meta

V ZR 260/12

15.05.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. V ZR 260/12 (REWIS RS 2013, 5845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5845

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