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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/03 Verkündet am: 8. Februar 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 540 Abs. 1 und 2 Die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung müssen sich aus dem Urteil oder im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so [X.], dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (im [X.] an [X.] 158, 60). [X.], Versäumnisurteil vom 8. Februar 2006 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Fuchs, [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Februar 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landge-richts Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet. Das [X.] gibt in Form eines Hinweises eine kurze [X.]. Das Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht das Urteil des Land-gerichts abgeändert und die Klage abgewiesen hat, enthält nur den Tenor. 1 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Auf-hebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. 2 - 3 - Entscheidungsgründe: [X.] 3 Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. [X.] 37, 79, 81 ff.). I[X.] Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-stellungen in der Revision nicht überprüfbar ist. 4 1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem [X.] am 15. Mai 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils ge-treten. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert das Urteil die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwai-ger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abände-rung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese Darlegungen können bei Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin in das Protokoll aufgenommen werden (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Recht die Be-rufungsgerichte bei der [X.] entlasten will, für den Inhalt eines Ur-teils nicht entbehrlich ([X.] 158, 60, 61 m.w.[X.]). Das ergibt sich nicht nur aus 6 - 4 - dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisions-rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisions-rechtliche Nachprüfung möglich ist ([X.] aaO, 62). 2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen [X.] nicht genügt. Weder das Urteil noch das [X.] enthal-ten eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO). Auch die knappe Begründung im Sitzungsprotokoll lässt die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Be-rufungsgerichts nicht erkennen. 7 - 5 - 8 Deshalb ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (st.Rspr. [X.] aaO, 63 m.w.[X.]). [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 32 O 747/01 - KG [X.], Entscheidung vom 10.02.2003 - 8 [X.] -
Meta
08.02.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. XII ZR 57/03 (REWIS RS 2006, 5120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5120
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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