Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZB 56/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1460

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[X.] ZB 56/98vom5. September 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats fürFamiliensachen des [X.] vom12. März 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin [X.].[X.]: 3.225 [X.]:[X.] Verbundu[X.]eil hat das Familiengericht die am 9. Juli 1982 ge-schlossene Ehe der Pa[X.]eien geschieden, das Sorgerecht für die im [X.] geborene gemeinsame Tochter der Pa[X.]eien geregelt und den [X.] in der Weise durchgefüh[X.], daß zu Lasten des Versicherungs-kontos der Antragstellerin bei der [X.]([X.]) zugunsten des Kontos des Antragsgegners monatliche [X.] in Höhe von 268,79 [X.] übe[X.]ragen wurden. Dabei wurden auf [X.] (1. Juli 1982 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallendeRentenanwa[X.]schaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversiche-rung von 537,58 [X.] berücksichtigt. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit [X.] erworben.- 3 -Soweit die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Antragstellerinsich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete, blieb sie oh-ne Erfolg. Dagegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der [X.], mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleichgemäû § 1587c Nr. 1 und 3 BGB auszuschlieûen.II.Die weitere Beschwerde ist nicht [X.].Ob und inwieweit die Durchfrung des Versorgungsausgleichs grobunbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beu[X.]eilung (vgl. [X.] 18. Februar 1987 - [X.] - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Un-billigkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin [X.] ist, ob alle wesentlichen Umstände bercksichtigt wurden und [X.] in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise aust [X.] ist (vgl. [X.] vom 12. November 1986 - [X.] - [X.] § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).Ohne Erfolg [X.] die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habesich zum einen nicht mit dem Ausschluûgrund des § 1587c Nr. 1 BGB [X.],und zum anderen lasse der angefochtene [X.] die Grundlage der Ermes-sensentscheidung nicht erkennen, weil er den Inhalt der von der Antragstellerinvorgetragenen Aufgabenve[X.]eilung während der Ehe der Pa[X.]eien nicht wieder-gebe. Die Entscheidung [X.], ob eine grliche Pflichtverletzung im Sinnedes § 1587c Nr. 3 BGB vorliege, setze aber die Feststellung voraus, welchePflichten in Bezug auf Haushaltsfrung und Erwerbstätigkeit den [X.] jeweils zugefallen und ob und in welchem Umfang sie- 4 -von ihnen wahrgenommen worden seien. Weder sei dies dem angefochtenen[X.] zu entnehmen, noch sei dieser andererseits darauf gesttzt, die [X.] sei ihrer Pflicht zur Darlegung von H[X.]egricht nachge-kommen.1. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde [X.] sich derangefochtene [X.] sowohl mit dem H[X.]egrund des § 1587c Nr. 1 BGB alsauch mit dem H[X.]egrund des § 1587c Nr. 3 BGB. Die [X.] zutreffend darauf hin, [X.] das Beschwerdegericht zu Beginn seiner Be-grsf[X.], ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs gemû § 1587cBGB komme nicht in Betracht. In der Folge setzt sich der angefochtene [X.] mit den Merkmalen sowohl von Nr. 1 als auch von Nr. 3 dieser Vor-schrift auseinander, indem er [X.] darlegt, warum die Durchfrung [X.] ungeachtet unterschiedlicher Beitrr Pa[X.]eienzum Familienunterhalt und zur Haushaltsfrung keine grobe Unbilligkeit dar-stelle (H[X.]egrund des § 1587c Nr. 1 BGB), und sodann fo[X.]f[X.], aufgrund desVo[X.]rags der Antragstellerin [X.] nicht festgestellt werden, [X.] der [X.] seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grlich verletzthabe (H[X.]egrund des § 1587c Nr. 3 BGB).2. [X.] angefochtenen Beschlusses lût auch hinrei-chend erkennen, auf welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seine Ent-scheidung, [X.] keiner der genannten Ausschluûgrvorliege, gesttzt hat.Es f[X.] mlich aus, einer weiteren Aufklrung des Sachverhalts habe es nichtbedurft, weil ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs auch dann nicht ge-rechtfe[X.]igt sei, wenn das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt [X.]. Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht dahin [X.], [X.] des [X.] habe bei der Antragstellerin gelegen, wh-- 5 -rend der Antragsgegner nur wenig zur Familienversorgung beigetragen habe.Die Antragstellerin habe zudem rwiegend den Haushalt versorgt. Der [X.] habe sich lediglich um die gemeinsame Tochter gekmme[X.], indemer wrend der ganztigen Berufsttigkeit der [X.] frdas Kind gesorgt habe.Diese Feststellungen sind aus Rechtsgricht zu beanstanden.Ohne Erfolg [X.] die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe ent-scheidungserheblichen Vo[X.]rag der [X.], mlich, [X.]der Antragsgegner in vollem Umfang von der Antragstellerin unterhalten [X.] sei, ohne sich in gleicher Weise wie sie an der Haushaltsfrung [X.] haben; zudem habe der Antragsgegner zwei von ihm abgeschlossene Le-bensversicherungen, die allerdings nach ihrem eigenen Vo[X.]rag keinen nen-nenswe[X.]en We[X.] gehabt haben, vor dem Beginn des [X.] sich verwe[X.]et. Dieser Vo[X.]rag ist in der Feststellung des [X.], der Antragsgegner habe nur wenig zur Familienversorgung beigetra-gen, knapp, aber im wesentlichen zutreffend [X.] worden. Dabeiist weiter zu bercksichtigen, [X.] der Antragsgegner sich nach dem eigenenVo[X.]rag der Antragstellerin jedenfalls in den letzten drei bis vier Jahren der Ehe(auch) um das Einkaufen und Kochen gekmme[X.] hat, was durch den im erstenRechtszug als Zeugen vernommenen [X.] der Antragstellerin aus deren fr-herer Ehe besttigt worden ist. Dieser hat mlich bekundet, das Kochen [X.] der Antragsgegner; den Haushalt versorge er mit ihm gemeinsam. [X.] die [X.] sich und die gemeinsame Tochter derPa[X.]eien, fr die er auch das [X.] mache und anschlieûend dafr sorge,[X.] sie morgens in die Schule [X.] -3. Die We[X.]ung des [X.], angesichts dieser Umststelle sich die Durchfrung des Versorgungsausgleichs weder als grob unbil-lig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB dar, noch habe der Antragsgegner seinePflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, im Sinne des § 1587c Nr. 3 [X.] verletzt, ist aus Rechtsgricht zu beanstanden. Die weitere Be-schwerde vermag nicht aufzuzeigen, [X.] das Beschwerdegericht sein Ermes-sen in einer nicht dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise aust hat.a) Die We[X.]ung, [X.] der Antragsgegner durch die Betreuung der ge-meinsamen Tochter einen wesentlichen Beitrag zu den Aufgaben der [X.] und es der Antragstellerin ermlicht habe, ganztig berufsttig zusein, lût ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die darauf gesttzteweitere We[X.]ung, unter diesen Umstkine grliche Verletzung [X.], zum Familienunterhalt beizutragen, auch dann nicht festgestellt werden,wenn der Beitrag des Antragsgegners zur Haushaltsfrung nicht in einem an-gemessenen Verltnis zur Arbeitsbelastung der Antragstellerin gestandenhabe.b) Ebensowenig ist dem Beschwerdegericht eine fehlerhafte Ausseines Ermessens bei der Frage vorzuwerfen, ob die Durchfrung des Ver-sorgungsausgleichs hier fr die Antragstellerin zu einer unbilligen H[X.]e imSinne des § 1587c Nr. 1 BGB f[X.]. Eine solche unbillige H[X.]e liegt [X.] vor, wenn eine rein schematische Durchfrung des Versorgungsaus-gleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles [X.] des Versorgungsausgleichs, mlich eine dauerhaft gleich-mûige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbe-nen Versorgungsanrechten zu gewrleisten, in une[X.]rlicher Weise wider-sprechen wrde (vgl. [X.] vom 9. Mrz 1988 - [X.] -- 7 -FamRZ 1988, 822, 825 unter 3; [X.]/[X.], Handbuch des [X.]. [X.]. VI, 267). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der [X.] Ehegatte wrend der Ehe zustzlich zu seiner Erwerbsttig-keit rwiegenden Beitrag zur Haushaltsfrung erbracht hat, [X.] nicht, wenn der [X.] - wie hier - nachhaltig zu einemnicht unwesentlichen Teil zur Haushaltsfrung und Betreuung des [X.]) Eine unbillige H[X.]e kann entgegen der Ansicht der weiteren Be-schwerde auch nicht mit dem zustzlichen Argument [X.] werden, derVersorgungsausgleich fre hier dazu, [X.] der Antragsgegner auch an [X.] Versorgungsanwa[X.]schaften der Antragstellerin in [X.] [X.] teiltte, die ihr nach Scheidung ihrer frren Ehe durch den sei-nerzeit durchgef[X.]en Versorgungsausgleich zugewachsen seien. Dies istnicht der Fall. Anwa[X.]schaften, die der Antragstellerin hier aus einem durchge-f[X.]en Versorgungsausgleich fr die Ehezeit ihrer frren Ehe vom [X.] bis 31. Mrz 1979 erworben hatte, bleiben bei der Berechnung der Sum-me der Anwa[X.]schaften, die auf die Ehezeit fr den nunmehr vorzunehmendenVersorgungsausgleich entfallen und damit fr die Berechnung der auszuglei-chenden Versorgungsanwa[X.]schaft maûgeblich sind, auûer Betracht, wie auchaus der e[X.]eilten Rentenauskunft ersichtlich ist.[X.][X.][X.]Bundesrichter Prof. Dr. [X.] ist Ahltim Urlaub und verhinde[X.] zu unter-schreiben.[X.]

Meta

XII ZB 56/98

05.09.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZB 56/98 (REWIS RS 2001, 1460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1460

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