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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 411/15
vom
14. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
sexueller Nötigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2015
beschlos-sen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] gemäß § 349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte der sexuellen Nöti-gung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es
begründet keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht seiner Strafzumes-
Voraussetzungen des [X.] nach § 177 Abs. 2 StGB zutreffend in den Blick.
[X.]Berger
Bellay Feilcke
Meta
14.10.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 5 StR 411/15 (REWIS RS 2015, 3991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3991
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