Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 1 StR 305/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1497

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[X.]/00vom3. August 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß im [X.] 1. der Urteilsgründe die Ver-urteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.]. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen.Gründe:Die Verurteilung des Angeklagten im [X.] 1. der Urteilsgründe wegensexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) mußentfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der Generalbundesan-walt u.a. zutreffend ausgeführt:flBei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffenmehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist(Tröndle/[X.], StGB, 49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der [X.] feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeit-punkt, mithin dem 27. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn- 3 -nach § 78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahrs der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommtschon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des§ 174 StGB nicht erfasst. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78 Abs. 3Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999, sodass die erste Verneh-mung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 ([X.]. [X.]) nicht mehr [X.] der Verjährung geeignet war."Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB bedingtnicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten [X.] sowie der Ge-samtstrafe.[X.]Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 305/00

03.08.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 1 StR 305/00 (REWIS RS 2000, 1497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1497

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