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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618B3STR422.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 422/17
vom
12. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
-
zu 1. a) mit dessen Zustimmung -
und nach Anhörung des Beschwer-deführers
am 12. Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
421 Abs.
1 Nr.
3
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Juli 2017 wird
a)
die Einziehung auf die sichergestellten 8.109 Gramm Kokain beschränkt,
b)
das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Pkw [X.] ([X.]:
) aufgehoben; diese An-ordnung entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und sowohl die sichergestellten Betäubungsmittel als auch das vom Angeklagten bei der Tat geführte Fahrzeug eingezogen. Die auf die 1
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3
-
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der [X.] hat mit Zustimmung des [X.] die Einzie-hung des nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Fahrzeugs gemäß §
421 Abs.
1 Nr.
3 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies führt zum Wegfall der betreffenden Einziehungsentscheidung. Der [X.] kann daher of-fen lassen, ob er der Rechtsprechung anderer [X.]e des [X.] folgen könnte, die bei der auf §
74 Abs.
2 Nr.
2 StGB aF gestützten Einziehung auch in Fällen eines im Fahrzeug verbauten "[X.]" eine Ver-hältnismäßigkeitsprüfung nach § 74b Abs.
2 StGB aF für erforderlich halten (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
September 2016 -
5
StR 275/16, [X.], 100
f.) oder gar den Staat in der Vorleistungspflicht für die Vornahme milderer Maßnahmen zum Zweck der Vermeidung der Einziehung sehen (vgl. [X.], [X.] vom 28.
November 2008 -
2 StR 501/08, [X.]St 53, 69, 71).
2
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4
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Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Becker Gericke Spaniol
Berg Leplow
3
Meta
12.06.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 3 StR 422/17 (REWIS RS 2018, 7925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7925
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