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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:301117U3STR6.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
3
StR 6/17
vom
30. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30.
November
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
[X.],
[X.] am [X.]
Gericke,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Dr. Berg
als beisitzende [X.],
[X.] beim [X.]
als Vertreter der [X.]schaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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3
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1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Oktober 2016 wird auf Antrag des [X.] die Einziehung auf die sichergestellten Betäu-bungsmittel beschränkt.
2.
Die weitergehende Revision
wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt, die Einziehung des sichergestellten [X.] sowie des der Ehefrau des Angeklagten gehörenden PKW [X.] [X.] angeordnet und einen Bargeldbetrag für verfallen er-klärt. Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der [X.] hat im Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Der [X.] hat jedoch mit Zustimmung des [X.] den Ausspruch über die Einziehung auf die sicher-gestellten Rauschmittel (§
33 Abs.
2 Satz
1 BtMG aF) beschränkt und die [X.]
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4
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ren Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Strafverfolgung ausge-nommen.
Der geringe Erfolg des Rechtsmittels lässt es als nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belas-ten.
[X.] Gericke [X.]
[X.] Berg
2
Meta
30.11.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. 3 StR 6/17 (REWIS RS 2017, 1447)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1447
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