Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2021, Az. 7 A 10/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 4733

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Gegenstand

Klage einer Anliegerkommune gegen den Planfeststellungsbeschluss zum dreigleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke 2270 (ABS 46/2) Oberhausen Hauptbahnhof - Emmerich - Grenze Niederlande (Planfeststellungsabschnitt 1.4)


Leitsatz

Nordrhein-westfälischen Gemeinden kommt hinsichtlich ihrer Aufgaben beim Brandschutz und der Hilfeleistung, die sie als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 BHKG NW), eine wehrfähige Rechtsposition zu, wenn und soweit ein Bereich weisungsfreier Aufgabenwahrnehmung betroffen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 25. November 2019 für den dreigleisigen Ausbau der Strecke 2270 (ABS 46/2) zwischen [X.] und der [X.] im Planfeststellungsabschnitt 1.4. Sie ist eine kreisangehörige Gemeinde im [X.], durch deren Gemeindegebiet die Eisenbahnstrecke verläuft.

2

Neben dem Neubau des dritten [X.] sollen Lärmschutzwände errichtet und der beschrankte Bahnübergang [X.] ([X.] [X.]) im Gemeindegebiet der Klägerin zurückgebaut werden. Das Ausbauvorhaben dient der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Strecke, der Sicherstellung einer flexibleren Betriebsführung sowie der qualitativen Verbesserung des [X.]. Die Eisenbahnstrecke 2270 ist Teil des [X.] Güterverkehrskorridors [X.] - [X.]. Auf ihr werden Schienenpersonenverkehr und Güterverkehr abgewickelt. Nach der prognostizierten Verkehrsentwicklung wird der Zugverkehr im Abschnitt [X.] - [X.] von derzeit 215 Zügen bis zum [X.] auf 346 Züge in 24 Stunden wachsen.

3

Die Klägerin wendet sich gegen die Ausgestaltung des [X.]. Insbesondere die ersatzlose Beseitigung des Bahnübergangs [X.] sei abwägungsfehlerhaft. Die Auswirkungen für Feuerwehr und Rettungsdienst seien unzureichend betrachtet worden. Vorhandene und künftig zu entwickelnde Wohngebiete, eine Schule und ein Flüchtlingswohnheim seien auf die Möglichkeit angewiesen, dass Menschen zu Fuß und mit dem Fahrrad auch die jenseits der Bahnstrecke gelegenen Bereiche des Stadtgebiets erreichen könnten. Hinsichtlich des [X.] bedürfe es zusätzlicher Schutzauflagen zugunsten kommunaler Einrichtungen der Klägerin. Mit einer Schule und einem Jugendzentrum lägen besonders empfindliche Nutzungen vor. Die Entscheidung, bei der Errichtung von [X.] Lücken zu belassen, sei abwägungsfehlerhaft. [X.] sei auch die Gestaltung des Lärmschutzes; zur Wahrung des Ortsbilds bedürfe es an Querungen des Einsatzes transparenter Elemente.

4

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 25. November 2019 in der Gestalt des [X.] vom 15. April 2021 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

a. um die Verpflichtung der Beigeladenen, die Querungsmöglichkeit im Zuge der [X.] ohne Kostenbeteiligung der Klägerin mindestens für Fußgänger, Radfahrer, Pkw und Rettungsfahrzeuge, hilfsweise jedenfalls für Fußgänger und Radfahrer, zu erhalten,

b. um die Verpflichtung der Beigeladenen, die technisch mögliche Maximalbelastung der Strecke in Bezug auf Anzahl und Länge der Züge zu ermitteln, die schalltechnische Untersuchung sowie die Untersuchung im Hinblick auf Erschütterungen auf dieser Grundlage zu wiederholen und gegenüber der bisherigen Planung danach zusätzlich erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm und Erschütterungen insbesondere im Bereich der bahnrechts liegenden [X.] vorzusehen,

c. um die Verpflichtung der Beigeladenen, die Splittersiedlungen im Außenbereich insbesondere südlich der "[X.]" (bahnrechts) und im Bereich "[X.]" und nördlich der Straße "H.weg" (bahnrechts) mittels durchgehender Lärmschutzwände zu schützen,

d. um die Verpflichtung der Beigeladenen, die Klägerin regelmäßig über die Messungen im Rahmen des "Besonders überwachten Gleises" zu informieren, ihr die Messprotokolle zur Verfügung zu stellen und sie über die Gleispflegemaßnahmen im Zusammenhang mit dem "Besonders überwachten Gleis" zu informieren,

e. um die Verpflichtung der Beigeladenen, ein nachvollziehbares und nachrechenbares Gutachten zum Erschütterungsschutz einschließlich der Darstellung möglicher Gebäudeschäden insbesondere hinsichtlich der Gebäude der [X.] zu erstellen,

f. um die Verpflichtung der Beigeladenen zu geeigneten Schutzmaßnahmen zur Einhaltung insbesondere des Maximalpegels [X.] für Sondergebiete für das Grundstück der [X.],

g. um die Verpflichtung der Beigeladenen, die vorgesehenen Lärmschutzwände durchgehend einzugrünen und umfassend Alternativen hinsichtlich der Gestaltung des Lärmschutzes unter Berücksichtigung des städtebaulichen Leitbildes (Anlage 2 zum Einwendungsschreiben der Klägerin vom 4. Dezember 2012) zu prüfen und umzusetzen, insbesondere an den Querungsstellen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], H.weg und G.straße die [X.] durch transparente Lärmschutzelemente zu erhalten,

h. um die Verpflichtung der Beigeladenen, den Bereich des [X.] mit ausreichenden Sichtbeziehungen zur Gewährleistung der [X.] Kontrolle zwischen den Bahnsteigen untereinander und zum umgebenden öffentlichen Raum sowie der Verwendung transparenter Elemente, Gabionen oder strukturierter Betonwände oder anderer Lärmschutzelemente mit vergleichbarer gestalterischer Qualität für die äußeren Lärmschutzwände in diesem Bereich zu gestalten, insbesondere eine Glasbogenwand an den beiden Außenseiten des Haltepunktes zu errichten,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über die vorgenannten Änderungen bzw. Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

5

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

6

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist zulässig.

8

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) ergibt sich jedenfalls daraus, dass kommunale Einrichtungen bzw. Grundstücke in kommunalem Eigentum von dem [X.]en Vorhaben durch Einwirkung von Erschütterungen betroffen sind. Zwar ist die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft nicht Trägerin von Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, kann aber ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verlangen (vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 A 17.15 - [X.]E 164, 127 Rn. 14).

9

Die Klage ist aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ergänzung des auf § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützten Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder eine erneute Entscheidung hierüber. Der angefochtene Beschluss leidet auch an keinem zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler, den die Klägerin rügen könnte.

1. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt keine Rechte der Klägerin hinsichtlich der Anforderungen an den Brand- und Katastrophenschutz.

a) Eine Verletzung der Anforderungen an den Brand- und Katastrophenschutz kann eine [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] insoweit rügen, als sie geltend macht, dass ihr hierdurch die Erfüllung von [X.] in diesem Bereich wesentlich erschwert wird (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und 17 und vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - [X.]E 165, 33 Rn. 20 ff., Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 3 VR 4.16 - [X.] 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 23 Rn. 14). Diese Rügebefugnis bezieht sich sowohl auf die gesetzlichen Anforderungen als auch auf die Wahrung der Belange des Brand- und Katastrophenschutzes im Rahmen der fachplanerischen Abwägung.

Der Klägerin als kreisangehöriger Gemeinde sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ([X.]) vom 17. Dezember 2015 (GVBl. NW S. 886), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GVBl. [X.]), Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung übertragen. Zu den Aufgaben der Gemeinden im Bereich des Brandschutzes und der Hilfeleistung gehören neben der Unterhaltung von Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]) insbesondere die Verhütung von Bränden, die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]) sowie die Aufstellung, Umsetzung und Fortschreibung von Brandschutzbedarfsplänen und Plänen für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehren (§ 3 Abs. 3 [X.]).

Nach § 2 Abs. 2 [X.] nehmen die Gemeinden die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Rechtsnatur von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach [X.] [X.]esrecht als [X.], als staatliche Auftragsangelegenheiten oder als eine Zwischenform von beidem ist seit jeher umstritten (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 - NVwZ-RR 1995, 502; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - L 10 SB 39/09 - juris Rn. 22 ff.; [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 23 Rn. 21; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2020, Art. 78 Rn. 71 ff.). Unabhängig von der näheren dogmatischen Einordnung der Rechtsfigur kann zur Bestimmung des wehrfähigen Bereichs kommunaler Eigenverantwortung bei zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Pflichtaufgaben danach differenziert werden, ob die Aufgabe im Rahmen eines (umfassenden) staatlichen Weisungsrechts oder (teilweise) weisungsfrei zu erfüllen ist. Den Umfang des Weisungsrechts, das in der Regel zu begrenzen ist, bestimmt nach Art. 78 Abs. 4 Satz 2 der [X.] vom 28. Juni 1950 (GVBl. [X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBl. NW S. 644), und § 3 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das [X.] [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. [X.]), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GVBl. [X.]), das Gesetz. Im weisungsfreien Bereich erfolgt die gemeindliche Aufgabenwahrnehmung eigenverantwortlich und unterliegt lediglich einer staatlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Jedenfalls für diesen Bereich ist eine rügefähige Rechtsposition der Gemeinde anzuerkennen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42 Rn. 139; [X.], a.a.[X.], Rn. 74).

b) Nach § 4 Abs. 1 [X.] müssen Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau und an den Betrieb genügen. Die Eisenbahnen und Halter von [X.] sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken (§ 4 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Nach § 2 Satz 1 der [X.] ([X.]) vom 8. Mai 1967 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 5. April 2019 ([X.]), müssen Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der [X.] und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die [X.] enthält keine ausdrücklichen Vorschriften zu den Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes. Die diesbezüglichen technischen Sicherheitsanforderungen werden aber durch die als Verwaltungsvorschrift eingeführte Richtlinie des [X.] "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach [X.]" (EBA-Richtlinie) vom 7. Dezember 2012 konkretisiert. Die EBA-Richtlinie enthält ausweislich ihres Vorworts eine Zusammenstellung zum Teil bereits anerkannter Regeln der Technik und gibt den Fachbehörden und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen einen einheitlichen Maßstab für die Erfüllung der Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an die Hand. Die Richtlinie konkretisiert die sich aus § 4 Abs. 3 [X.] ergebenden Verpflichtungen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben sind Verfahren nach § 18 [X.] zugrunde zu legen (Ziffer 1.1 EBA-Richtlinie; vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - juris Rn. 50).

Die Belange des Brand- und Katastrophenschutzes sind auch bei der fachplanerischen Abwägung zu wahren. In diesem Rahmen bedarf es der gegenseitigen Abstimmung zwischen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung einerseits und gefahrenabwehrrechtlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - [X.]E 165, 33 Rn. 27 ff.).

c) Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung ihr zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Wahrnehmung zugewiesener Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz durch das [X.]e Vorhaben wesentlich erschwert wird.

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Beseitigung des [X.] geltend gemachten Bedenken zur Wahrung von Hilfsfristen der Feuerwehr mangelt es der Klägerin an einer rügefähigen Rechtsposition. Die Bestimmung von Hilfsfristen, die in [X.] nicht schon im Gesetz selbst geregelt ist, dient der zweckmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Brandschutzes und kann somit Gegenstand einer allgemeinen Weisung durch die oberste Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 3 Satz 1 [X.] sein. Der Bereich eigenverantwortlicher, weisungsfreier gemeindlicher Aufgabenwahrnehmung, der lediglich einer staatlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt, ist mit Bezug auf die Einhaltung von Hilfsfristen mithin nicht berührt.

Für die von der Klägerin ebenfalls angesprochenen Eintreffzeiten des Rettungsdienstes am Notfallort gilt Entsprechendes. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des [X.] Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer ([X.]) vom 24. November 1992 (GVBl. [X.]), i.d.[X.] vom 25. März 2015 (GVBl. [X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. NW S. 886), sieht für die Eintreffzeiten am Notfallort ausdrücklich ein Weisungsrecht vor. Insoweit kann offenbleiben, ob die kreisangehörige Klägerin als Trägerin von Rettungswachen selbst Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Unbeschadet dessen haben sich - auch in der mündlichen Verhandlung - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Klägerin die Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz sowie der Hilfeleistung durch den Wegfall des [X.] wesentlich erschwert wird. Zum einen befinden sich zu beiden Seiten der Bahntrasse Stützpunkte der Feuerwehr, zum anderen kann auf eine Mehrzahl alternativer Querungsmöglichkeiten verwiesen werden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten wie der Beigeladenen bestehen zwischen [X.] 17 und [X.] 21 drei Kreuzungsmöglichkeiten für den Kraftfahrzeugverkehr (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, [X.]). Im Hinblick hierauf wird auch die Erfüllung von Aufgaben des Rettungsdienstes nicht wesentlich erschwert. Hinzu kommt, dass der beschrankte Bahnübergang [X.] schon bei der Intensität des heutigen Bahnbetriebs nicht unerhebliche Schließzeiten aufweist und es deshalb als naheliegend erscheint, den Übergang bei Einsatzfahrten ohnedies möglichst zu meiden.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Defizite bei der Löschwasserversorgung geltend gemacht hat, konnten bestehende Unklarheiten hinsichtlich der Entnahmestelle für das Hytrans Fire System im Bereich [X.] durch Protokollerklärungen der Beklagten und der Beigeladenen ausgeräumt werden. Entsprechendes gilt für die Lage einer Rettungszufahrt, eines Löschwasserbrunnens sowie einer Rettungstür. Darauf, ob und inwieweit die Klägerin zu diesen Sachfragen jeweils rügefähige Rechtspositionen innehat, kommt es hiernach nicht an. Jedenfalls mit Bezug auf die Sicherstellung der Löschwasserversorgung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]) bedürfte dies im Hinblick auf das nach § 54 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] für diesen Bereich bestehende Recht zur Erteilung allgemeiner Weisungen näherer Klärung.

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt auch im Hinblick auf geltend gemachte weitere Mängel der fachplanerischen Abwägung keine Rechte der Klägerin.

a) Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen [X.] nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 18). Als solche kommen - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum - nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2008 - 9 A 19.08 - juris Rn. 28). Demgegenüber kann sich eine [X.] weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. nur [X.], Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 3.17 - NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 19 Rn. 53 m.w.N.).

Einen dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnenden Belang stellt die gemeindliche Planungshoheit dar. Diese vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. nur [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 19). Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden ([X.], Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 86 Rn. 28 m.w.N.).

b) Auf dieser Grundlage greifen die [X.] der Klägerin zum Verzicht auf den Bahnübergang [X.] auch unter dem Gesichtspunkt der gemeindlichen Planungshoheit nicht durch. Die Klägerin verweist insoweit in lediglich allgemeiner Art und Weise auf vorhandene und künftig zu entwickelnde Wohngebiete, eine Schule und ein Flüchtlingswohnheim, die auf die Möglichkeit angewiesen seien, zu Fuß und mit dem Fahrrad auch die jenseits der Bahnstrecke gelegenen Bereiche des Stadtgebietes zu erreichen. Damit ist nicht dargetan, dass das [X.]e Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Lediglich ergänzend hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang darauf, dass nach den unwidersprochenen Darlegungen der Beklagten wie der Beigeladenen zwischen [X.] 17 und [X.] 21 weiterhin sieben Kreuzungsmöglichkeiten für Fußgänger und Radfahrer bestehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, [X.]). Hiernach bleibt der Antrag 1.a der Klägerin - auch soweit sie hilfsweise eine erneute Entscheidung beantragt - ohne Erfolg.

c) Hinsichtlich des Lärm- und [X.] sind [X.] des Planfeststellungsbeschlusses zulasten kommunaler Einrichtungen der Klägerin nicht ersichtlich.

aa) Die Klägerin vermag die der planerischen Bewältigung von Lärm und Erschütterungen zugrunde gelegte Verkehrsprognose nicht mit Erfolg infrage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 4 B 53.17 - juris Rn. 36 m.w.N.). Diesen Maßgaben wird die der Planfeststellung zugrunde gelegte, aus der [X.] abgeleitete Verkehrsprognose gerecht.

Soweit sich die Klägerin auf Prognosen für den [X.] Teil des Streckenkorridors ("[X.]") beruft, handelt es sich bei den von ihr dazu mitgeteilten Daten um Angaben zur Maximalkapazität. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass der fachplanerischen Abwägung nicht die im Zuge der [X.]en Maßnahme geschaffenen [X.] bzw. die maximale Auslastung der Strecke, sondern die prognostisch ermittelte, realistischerweise zu erwartende Verkehrsbelastung zugrunde zu legen ist (vgl. [X.], Urteile vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 46 und vom 13. Dezember 2018 - 3 A 17.15 - [X.]E 164, 127 Rn. 22).

Mit Bezug auf Planfeststellungsabschnitt 1.1 der Ausbaustrecke hat das [X.] zudem darauf hingewiesen, dass in [X.] erreichte [X.] nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Belegung [X.] Streckenabschnitte zulassen ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 A 17.15 - [X.]E 164, 127 Rn. 22). Nichts Anderes gilt auch für den Planfeststellungsabschnitt 1.4. Schon insoweit bleibt der Antrag 1.b der Klägerin - auch soweit hilfsweise eine erneute Entscheidung beantragt wird - ohne Erfolg.

Die weitere Kritik der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, dass die auf 2008 basierenden Zahlen der Verkehrsprognose die Zunahme der (schweren) Güterverkehre durch die (später beschlossene) Senkung von Trassennutzungsentgelten berücksichtigten, bleibt unsubstantiiert. Insbesondere wird nicht deutlich, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose insoweit auf Ermittlungsdefiziten oder methodischen Fehlern beruht. Entsprechendes gilt mit Blick auf den erst im Klageverfahren vorgelegten, der Beklagten nach eigenen Angaben der [X.] zur Verfügung gestellten Erläuterungsbericht zu einer Kreuzungsvereinbarung für den [X.] P.straße im Planfeststellungsabschnitt 2.1 und die nach dieser Unterlage dort erwarteten Güterverkehrsmengen.

Soweit die Klägerin schließlich eine Berücksichtigung möglicher Erhöhungen des Verkehrsaufkommens infolge von Baumaßnahmen, [X.] oder sonstigen Schädigungen der Infrastruktur an anderen Stellen im Schienennetz anmahnt, entziehen sich solche typischerweise nicht vorhersehbaren Anlässe einer prognostischen Abschätzung und haben überdies lediglich temporären Charakter.

bb) Die Bewältigung der im Zuge des prognostizierten Verkehrsaufkommens erwarteten betriebsbedingten Erschütterungsbelastungen weist die von der Klägerin geltend gemachten Defizite nicht auf.

aaa) Die Beklagte geht von zutreffenden rechtlichen Annahmen aus. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungen darf - wie geschehen - auf die Beurteilungs- bzw. Anhaltswerte der [X.] 4150 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, und Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen) zurückgegriffen werden. Die Tauglichkeit dieses Regelwerks zur Beurteilung von Erschütterungen ist in Fachkreisen und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Bei Einhaltung der empfohlenen Werte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebliche Belästigungen von Menschen und Schäden an Gebäuden durch Erschütterungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden ([X.], Urteile vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 80 m.w.N. und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 104).

Sind - wie hier - bei einer Bestandsstrecke Erschütterungsbelastungen bereits vorhanden, ist die Zumutbarkeitsschwelle für neu hinzutretende Erschütterungen zudem erst dann überschritten, wenn sich die Vorbelastung vorhabenbedingt um 25 % oder mehr erhöht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 A 17.15 - [X.]E 164, 127 Rn. 55 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 106). Bei diesem Wert handelt es sich um eine Wahrnehmungsschwelle, die sich auf empirisch hinreichend abgesicherte Erkenntnisse stützen kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 31 ff.).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Planfeststellungsbehörde keine besondere Empfindlichkeit der Nutzung von Gebäuden als Schule und Jugendzentrum und eine mit Rücksicht hierauf abgesenkte Zumutbarkeitsschwelle angenommen hat. Nach [X.] 4150, Teil 2, Tabelle 1 wird ein höheres [X.] als für Wohngebiete (wobei zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten nicht differenziert wird) nur hinsichtlich besonders schutzbedürftiger [X.] - beispielhaft genannt werden Krankenhäuser oder Kurkliniken in dafür ausgewiesenen Sondergebieten - anerkannt. Eine Schule und ein Jugendzentrum bedürfen demgegenüber keines höheren [X.]s als Wohngebiete insgesamt.

Der in Ziffer [X.] (S. 48 f.) hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungsimmissionen verfügte Vorbehalt zum Erlass eines Ergänzungsbescheids gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG, mit dem über notwendige Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird, verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass bei Erschütterungen im Hinblick auf die Ausbreitungsbedingungen und die Eigenarten des Immissionsortes Unsicherheiten bestehen, die es regelmäßig unmöglich machen, die Erschütterungsimmissionen verlässlich zu prognostizieren und eine abschließende Entscheidung über den erforderlichen Schutz bzw. über Entschädigungsansprüche bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung zu treffen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 A 17.15 - [X.]E 164, 127 Rn. 58 m.w.N.). Die diesbezüglichen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses sind auch hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG).

bbb) Hinsichtlich der zukünftigen Belastungssituation im Bereich der [X.]Schule hat die Beigeladene zudem nachvollziehbar darauf verwiesen, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, dass die Anforderungen der [X.] 4150 an den Erschütterungsschutz, bezogen auf das [X.] in Wohngebieten, sowohl hinsichtlich der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden als auch auf bauliche Anlagen eingehalten würden. In diesem Bereich sei als erschütterungsmindernde Maßnahme eine Schwellenbesohlung auf den einzelnen [X.] [X.]. Die Baukörper der Schule mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen, beispielsweise Unterrichtsräumen, befänden sich in einem Abstand von mehr als 40 m zu den [X.], weshalb aufgrund der Gebäude- bzw. Deckenkonstruktion (Massivbauweise mit Betondecken) die Anforderungen an den Schutz vor Erschütterungen und Sekundärluftschall mit der [X.]en Schwellenbesohlung auf allen [X.] eingehalten würden (vgl. Erschütterungsgutachten, Erläuterungsbericht, [X.], Anlage 14.1 zum Planfeststellungsbeschluss). Im Bereich des [X.] würden die Anforderungen der [X.] 4150 ebenfalls eingehalten. Schon mit Rücksicht auf die dort vorhandene Wohnbebauung seien an der Trasse umfangreiche erschütterungsmindernde Maßnahmen vorgesehen (Schottertrog mit "[X.]" auf dem östlichen [X.]; Schwellenbesohlung auf dem westlichen [X.]).

Soweit die Klägerin rügt, die erschütterungstechnische Begutachtung erläutere die Auswahl der Messpunkte nicht, ist auf das Erschütterungsgutachten (Erläuterungsbericht, S. 32, Anlage 14.1 zum Planfeststellungsbeschluss) zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene in nachvollziehbarer Weise ergänzend dargelegt, dass sich das Augenmerk bei der Erstattung des Gutachtens insbesondere auf Gebäude gerichtet habe, angesichts deren Wohnnutzung nächtliche Erschütterungseinwirkungen von besonderer Relevanz sind. Die messtechnisch untersuchten Gebäude werden entgegen der Kritik der Klägerin umfassend - einschließlich ihrer Gebäude- bzw. Deckenkonstruktion - dokumentiert (Erschütterungsgutachten, Messberichte, Anlage 14.2 zum Planfeststellungsbeschluss). Die zum Erschütterungsschutz gestellten Anträge 1.e und 1.f der Klägerin - auch soweit sie hilfsweise eine erneute Entscheidung beantragt - bleiben ohne Erfolg.

d) Mit Bezug auf die Lärmbelastung ihres Gemeindegebietes rügt die Klägerin fehlende Lückenschlüsse bei der geplanten Errichtung von [X.] ([X.] insbesondere südlich der "[X.]", im Bereich "[X.]" und nördlich der Straße "H.weg"), ohne hierbei ansatzweise darzulegen, dass sich für gegenwärtige oder zukünftige Baugebiete zusätzliche Lärm- sowie Erschütterungsbelastungen ergäben, die so weitreichend wären, dass sie die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse und damit die Möglichkeiten zur Bauleitplanung bzw. weiteren städtebaulichen Entwicklung im jeweiligen Bereich in Frage stellen würden (vgl. zu diesem Maßstab etwa [X.], Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 86 Rn. 29). Abwägungsrelevante Beeinträchtigungen der kommunalen Planungshoheit sind auf dieser Grundlage nicht ersichtlich. Auf individuelle Lärmschutzbelange ihrer Bürger kann sich die Klägerin - wie dargelegt - nicht berufen. Der Antrag 1.c der Klägerin bleibt - auch soweit hilfsweise eine erneute Entscheidung beantragt wird - ohne Erfolg.

e) Die von der Klägerin im Zuge der Planfeststellung begehrte Verpflichtung der Beigeladenen, sie regelmäßig über Messungen im Rahmen des "Besonders überwachten Gleises" zu informieren, ihr die Messprotokolle zur Verfügung zu stellen und sie über Gleispflegemaßnahmen zu informieren, kommt mangels einer diesbezüglichen eigenen Rechtsposition der Klägerin, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen ließe, nicht in Betracht. Der Antrag 1.d bleibt schon deshalb - auch soweit die Klägerin hilfsweise eine erneute Entscheidung beantragt - ohne Erfolg.

f) Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Lärmschutzwände fehlt es der Klägerin ebenfalls an einer Rügebefugnis. Aus dem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht, das ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fällt, erwachsen Abwehransprüche allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. [X.], Urteile vom 27. April 2017 - 9 A 31.15 - juris Rn. 26 m.w.N. und vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 83 Rn. 23). Von einer derart massiven Einwirkung kann mit Blick auf die von der Klägerin vermisste Transparenz der geplanten Lärmschutzwände an Querungen und im Bereich des [X.] nicht die Rede sein. Die von der Klägerin zur Gestaltung der Lärmschutzwände gestellten Anträge 1.g und 1.h bleiben - auch soweit sie hilfsweise eine erneute Entscheidung beantragt - ohne Erfolg.

Unbeschadet dessen bedarf es im Planfeststellungsbeschluss keiner Regelungen über die nähere optische Gestaltung [X.]er Lärmschutzwände, soweit nicht deren lärmmindernde Wirkung betroffen ist. Das Gebot der Problembewältigung fordert zwar, dass alle durch das festzustellende Vorhaben verursachten Konflikte grundsätzlich schon im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Gestaltung der Bauausführung, soweit sie lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft und gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden. Detailfragen der Gestaltung dürfen hiernach der Bauausführung vorbehalten bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 83 Rn. 49 f. m.w.N.). Im Übrigen hält der Planfeststellungsbeschluss in Ziffer [X.] ([X.]) zugunsten der Klägerin die Zusicherung der Beigeladenen als verbindlich fest, sich in der weiteren Planungsphase (Ausführungsplanung) bezüglich der Gestaltung der Lärmschutzwände mit ihr abzustimmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

7 A 10/20

23.06.2021

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 4 Abs 1 AEG, § 4 Abs 3 AEG, § 18 Abs 1 S 1 AEG, § 2 S 1 EBO, § 74 Abs 1 S 1 VwVfG, § 74 Abs 3 VwVfG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 1 Brand/KatSchG NW, § 2 Abs 2 Brand/KatSchG NW, § 54 Abs 3 S 1 Brand/KatSchG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2021, Az. 7 A 10/20 (REWIS RS 2021, 4733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4733

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