Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. III ZR 300/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2147

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[X.]/[X.] Mai 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------ZPO §§ 38, 549 Abs. 2Hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Ge-richts bejaht und im übrigen die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugszurückverwiesen, so ist die Revision gegen die Entscheidung über die [X.] unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit auf einerGerichtsstandsvereinbarung beruht und der [X.] mit teilweise denselbenEinwendungen die Wirksamkeit dieser Abrede wie die Begründetheit der Kla-geforderung bekämpft.[X.], Beschluß vom 24. Mai 2000 - [X.] - [X.] hat am 24. Mai 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 1999 wird [X.] verworfen.Die [X.] trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.Streitwert: 295.275,46 [X.] Klägerin ist eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit Sitz [X.], die [X.] (eine GmbH & Co. KG) hat ihren Sitz in [X.]([X.]). 90 % der Kommanditanteile der [X.]n sowieder Geschäftsanteile an ihrer Komplementär-GmbH wurden früher von der [X.] gehalten; Geschäftsführer der [X.] war Herr [X.] Jahre 1997 gerieten sowohl die [X.] als auch ihre Muttergesell-schaft in eine finanzielle Krise, die auf Drängen der Banken durch [X.] bewältigt werden sollte. [X.] 3 -beauftragte für die [X.] - unter Beifügung eines Firmenstempels der [X.] - Herr G. die Klägerin unter dem 3. Juli 1997 mit einem "[X.] und Krisenmanagement". Die schriftliche Auftragsbestätigung enthält [X.]: "Gerichtsstand ist [X.] der beim [X.] erhobenen Klage hat die Klägerindie [X.] auf Zahlung restlichen Honorars und Spesen in Höhe von295.275,46 DM in Anspruch genommen. Die [X.] hat sich auf Unwirksam-keit des [X.] einschließlich der in ihm enthaltenen Gerichts-standsabrede berufen und vorab die örtliche Unzuständigkeit des [X.] gerügt. Das [X.] hat die Klage mangels Vertretungsmacht G.für die [X.] als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat [X.] wirksame Vertretung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, [X.] aufgrund einer späteren Genehmigung der [X.]n, bejaht und dieGerichtsstandsvereinbarung als gültig angesehen. Es hat deswegen das an-gefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Entscheidung in [X.] gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das [X.] zurückverwiesen.Hiergegen richtet sich die Revision der [X.]n, mit der sie Rechtsfehler inder Anwendung der [X.] rügt.II.Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 554 a ZPO durch Be-schluß zu verwerfen.- 4 -1.Nach der vom [X.] begründeten und vom Bundesgerichtshofim Grundsatz fortgeführten Rechtsprechung kann gegen eine lediglich die örtli-che Zuständigkeit bejahende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingelegtwerden. Für die Berufung ergibt sich dies aus § 512 a ZPO, für die [X.] § 549 Abs. 2 ZPO. Beide Vorschriften dienen trotz unterschiedlichenWortlauts gleichbedeutend der [X.]; sie sollen die höheren [X.] von minder bedeutsam erscheinenden Streitigkeiten über die [X.] entlasten und die Erledigung des Rechtsstreits beschleunigen.Das Revisionsgericht prüft darum nicht, ob das Gericht des ersten [X.] zuständig war. Hat die Vorinstanz ausschließlich über diese Frage ent-schieden, so verfolgt ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel kein prozessualzulässiges Ziel und ist deswegen als unzulässig zu verwerfen ([X.], 351 f.;110, 56, 58 f.; 157, 389, 391; [X.] 1916, 1022 f. Nr. 11; [X.], Beschluß vom18. November 1952 - [X.] - NJW 1953, 222, 223 = [X.] § 549 [X.]. 13; Senatsurteil vom 10. Januar 1966 - [X.] - [X.] 1966, 1516; [X.],Urteil vom 10. November 1997 - [X.] - NJW 1998, 1230; ebensoOGHZ 1, 296 f.; [X.] § 512 a ZPO Nr. 1; [X.], 328, 330 ff. = [X.], 874 [für § 73 Abs. 2 ArbGG]; s. auch [X.] 1994, 29,30; abweichend - Zurückweisung als unbegründet - [X.] 1966, 349; in [X.] einer wegen der [X.] zugelassenen Revision auch[X.], Urteil vom 26. Oktober 1979 - [X.] - [X.] § 546 ZPO Nr. 94 = MDR1980, 203 = [X.] 93 [1980], 331 m. [X.]. [X.]; Urteil vom 28. April 1988 -I [X.] - NJW 1988, [X.], 3268). Dem ist das Schrifttum weitgehend ge-folgt (AK-ZPO/[X.], § 512 a Rn. 6 [anders § 549 Rn. 11]; [X.],[X.]. zu [X.] § 512 a Nr. 1; [X.], ZPO, § 512 aRn. 15 [anders MünchKomm/[X.] § 549 Rn. 17 für den Fall einer Zu-lassungsrevision]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl.,- 5 -§ 39 III 1 b S. 198; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 512 a Rn. 5 [[X.] bei Zulassung der Revision, § 549 Rn. 13]; [X.]/[X.], ZPO, 2.Aufl., § 512 a [X.]. B; [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 512 a Rn. 1, 10; für dievorliegende Fallgestaltung auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl., § 512 a Rn. 4; [X.], [X.] 93 [1980], 332, 334; a.A. - stets für Un-begründetheit - Stein/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 512 a Rn. 5; [X.]/Ball, ZPO, § 512 a Rn. 5). Der Senat hält an seiner bereits im Urteil [X.] (aaO) geäußerten Rechtsauffassung fest. Einer Vorlage anden Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 [X.] bedarf es nicht, weil diespäteren Urteile des [X.] vom 26. Oktober 1979 und vom 28. April1988 (jew. aaO) eine andere Fallgestaltung betreffen und die vorliegende Ent-scheidung daher nicht von ihnen abweicht (in diesem Sinne bereits [X.], [X.] 10. November 1997 aaO).2.§ 549 Abs. 2 ZPO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen sich die örtli-che Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38ZPO ergibt (so für § 512 a ZPO [X.], § 512 a Rn. 8;[X.]/[X.], § 512 a Rn. 1). Nur hierüber hat das Berufungsgericht [X.] entschieden. Eine Sachentscheidung über den [X.] es hingegen mit der Zurückverweisung ausdrücklich dem [X.] vor-behalten. Es trifft zwar zu, daß die von der [X.]n im Revisionsverfahrengerügten Mängel des Vertragsschlusses, insbesondere die [X.],zum Teil gleichermaßen den Hauptvertrag wie die Gerichtsstandsvereinbarungbetreffen und rein logisch deswegen bei beiden Verträgen nicht anders zu [X.] sein dürften. Infolgedessen mag dem Berufungsurteil auch eine [X.] für die vom [X.] nunmehr zu treffende [X.] zukommen. Rechtlich sind indes beide Gegenstände scharf zu tren-- 6 -nen; weder das [X.] noch in einem möglichen neuen Berufungsverfah-ren das Berufungsgericht - oder das Revisionsgericht - sind in ihrer Entschei-dung über das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs [X.] (analog § 565 Abs. 2 ZPO) in diesem Punkt an die im [X.] Urteil geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts gebunden. Diesereingeschränkte Inhalt des angegriffenen Berufungsurteils begrenzt notwendigauch den Gegenstand der Revision. Alle Sach- und Verfahrensrügen zur [X.] können sich daher zwangsläufig nur auf die Gerichts-standsabrede und die aus ihr hergeleitete örtliche Zuständigkeit beziehen,selbst wenn damit zugleich Revisionsrügen in der Sache selbst [X.] sein sollten, wie es die nachträgliche Stellungnahme der Revisionsklä-gerin vom 12. April 2000 nahelegt. [X.] dieser Art sind aber, wie ausgeführt,in der Revisionsinstanz gemäß § 549 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit [X.] neben der Bejahung örtlicher Zuständigkeit in Gestalt der [X.] an das [X.] eine weitere Prozeßentscheidung enthält,wäre eine zulässige Anfechtung dieses Entscheidungsteils mit der [X.] denkbar. Diesen Punkt hat die Revision der [X.]n aber nicht, [X.] nicht in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO genügendenWeise, angegriffen.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 300/99

24.05.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. III ZR 300/99 (REWIS RS 2000, 2147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2147

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