Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. AK 22/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8953

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ECLI:DE:BGH:2018:170518BAK22.18.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 22/18
vom
17. Mai 2018
in dem Strafverfahren
gegen

alias:

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

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Der 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschul-digten und seines Verteidigers am 17.
Mai 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO be-schlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-richt München übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 24. Oktober 2017 aufgrund des Haftbe-fehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 23. Okto-ber 2017 (OGs 160/17) festgenommen und befindet
sich seitdem in Untersu-chungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher in der Zeit nach Vollendung seines 14. Lebensjahres bis August 2015 in Afghanistan als Mitglied an den "Taliban" und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211
StGB), Totschlag (§
212
StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB), Kriegsverbrechen
(§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) oder Straftaten 1
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gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB zu begehen; daneben habe er in "mehreren" rechtlich selbständigen Fällen tat-einheitlich anderen dabei Hilfe geleistet, nach ihrer Vorstellung von der Tat un-mittelbar dazu anzusetzen, mit gemeingefährlichen Mitteln "mehrere"
Menschen zu töten, sowie die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruht habe; in einem weiteren Fall habe er tateinheitlich anderen dabei Hilfe geleistet, mit gemeingefährlichen Mitteln vier Menschen zu töten und zugleich nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu anzusetzen, mit gemeingefährlichen Mitteln "mehrere" Menschen zu tö-ten, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§
211, 22, 23, 27, 52, 53 StGB, §
22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 1, 3 JGG.
Mit einer am 18. April 2018 beim Oberlandesgericht München eingegan-genen Anklageschrift hat die Generalstaatsanwaltschaft München wegen des im Haftbefehl aufgeführten Tatvorwurfs Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich derjenigen Tatvorwürfe dringen-der Tatverdacht besteht, die über die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung hinausgehen. Insbesondere kann offen bleiben, wie viele Taten sich insoweit konkretisieren lassen. Denn der Angeschuldigte ist jedenfalls dringend verdächtig, sich mit-3
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gliedschaftlich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, und bereits dies trägt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
a) Insoweit ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die in Afghanistan operierenden Taliban haben sich -
von radikal-religiösen Anschauungen geleitet -
zum Ziel gesetzt, die aktuelle Regierung zu stürzen, alle ausländischen Streitkräfte vom Gebiet Afghanistans zu vertreiben und auf dem gesamten Staatsgebiet einen islamischen Staat unter Geltung der Scharia als einziger Rechtsgrundlage zu errichten; dabei nehmen sie auch zivi-le Opfer in Kauf.
Die Vereinigung ist streng hierarchisch organisiert. An ihrer Spitze steht der uneingeschränkte politisch-religiöse Führer, der gleichzeitig auch militäri-scher Befehlshaber ist. Dabei handelte es sich zunächst um Mullah Mohamm-ad Omar Mudjahed, der nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen entwe-der im Jahr 2013 oder 2015 starb. Sein Nachfolger Maulawi Akhtar Muhammad Mansur kam am 21. Mai 2016 bei einem amerikanischen Drohnenangriff im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan ums Leben. Aktueller Anführer der Organisation ist Maulawi Haibatallah Akhundzada, der von Sirajuddin Haqqani und Maulawi Muhammad Ya´qub (Sohn des ersten Führers Mullah Omar) vertreten wird.
In die Entschlussfassungen der Führung maßgeblich eingebunden ist ein Schura-Rat. Er besteht aus den -
gegenwärtig etwa 22 -
höchsten militärischen Kommandeuren und nichtmilitärischen Vertretern, von denen einzelne für ver-schiedene Aufgabenbereiche wie "Politik", "Militär", "Finanzen", "Angelegenhei-ten der Gefangenen" oder "Öffentlichkeitsarbeit" verantwortlich sind. Dem 6
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Schura-Rat sind zudem zehn Kommissionen angegliedert, in denen über spe-zielle Themen beraten wird.
Die Taliban verfügen über eine Vielzahl von Kämpfern auf der untersten Hierarchieebene, die teilweise von lokalen Paschtunen-Stämmen organisiert sind und als Kampfverbände handeln. Für die Planung und Durchführung der militärischen Operationen, die Rekrutierung von Mudschahedin in Afghanistan und die Ausbildung der Kämpfer in Trainingslagern ist die Kommission für mili-tärische Angelegenheiten zuständig, der die Militärführer aller afghanischen Provinzen angehören.
Zur Umsetzung ihrer Ziele begehen die Taliban -
räumlich auf das Staatsgebiet von Afghanistan beschränkt -
Selbstmordattentate, Minen-
und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen und gezielte Tötungen. An-griffsziele sind sowohl die ausländischen "Invasoren", insbesondere die frühe-ren ISAF-Kräfte, als auch die politischen und religiösen Führer des afghani-schen Staates, die afghanische Armee sowie die Polizei. Bei den Aktionen der Taliban, die über moderne Waffen und Kommunikationsmittel verfügen, kommt es häufig auch zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, die von den Taliban zu Propagandazwecken genutzt werden.
Die Taliban finanzieren sich auf lokaler Ebene sowohl durch Spenden und Sachmittel der örtlichen Stammesstrukturen und religiösen Gemeinschaf-ten als auch durch kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel, Schutzgelderpressun-gen und Entführungen. Auf
überregionaler Ebene bildet neben Spenden aus dem In-
und Ausland der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Organi-sation.

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bb) Der Angeschuldigte schloss sich im Jahr 2011 den Taliban unter Eingliederung in deren Organisation an. Er war bis August 2015 in der afghani-schen Stadt Sangin oder deren Umgebung für die Vereinigung tätig, indem er insbesondere die aktiven Kämpfer mit Essen und Getränken versorgte. Ihm war bewusst, dass er dadurch die Bestrebungen der Taliban förderte, und er wollte dies auch.
b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische Vereinigung der Taliban auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des Bun-deskriminalamtes und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M.

vom 19. März 2017. Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Angeschuldigten in der Ver-einigung Taliban und seiner Beteiligungshandlungen ergibt sich der dringende Tatverdacht aus seiner insoweit geständigen Einlassung vom 28. Februar 2018, mit der er seine entsprechenden Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der gemäß § 25 AsylG durchgeführten Anhörung vom 18. November 2016 bestätigt hat.
c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer
ausländischen
terroristischen Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, §§ 1, 3 JGG).
Nach dem Stand der Ermittlungen ist mangels entgegenstehender Um-stände davon auszugehen, dass der Angeschuldigte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung
reif genug war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 -
AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
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Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3
StGB erforderliche Ermächtigung hinsichtlich der terroristischen Vereinigung Taliban liegt vor.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 72 JGG). Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer nicht
unerheblichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem daraus resultierenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere verfügt der Angeschuldigte, der bis zu seiner Inhaftierung in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber untergebracht war, in Deutschland über keine persönlichen und sozialen Bindungen. In Anbetracht dessen ist zu erwar-ten, dass sich der Angeschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.
Zumindest besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weite-re Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fort-dauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) daneben auf den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) zu stüt-zen ist. Eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßnah-men (§ 72 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4, § 71 JGG) sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. Der Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 71 Abs. 2 JGG oder eine mit Auflagen nach §
116 StPO, § 2 Abs. 2 JGG verbundene Haftverschonung kommen nicht in Betracht. Diese Maßnahmen erfordern die
Gewissheit, dass der Betroffene für sie zugänglich ist; davon kann im Hinblick auf den Angeschuldigten nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Heime der Jugendhilfe sind zudem nicht in gleicher Weise fluchtsicher wie Jugendhaftanstalten.

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3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §
121 Abs. 1 StPO liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
Nach der Festnahme des Angeschuldigten mussten die bei der Durch-suchung seines Wohnraums aufgefundenen Gegenstände ausgewertet wer-den, insbesondere sein Mobiltelefon und zwei SIM-Karten. Die Auswertung der Datenträger nahm mehrere Monate in Anspruch. Zeitaufwändig waren zudem
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letztlich erfolglose -
Versuche, zwei von dem Angeschuldigten benannte Per-sonen als Zeugen ausfindig zu machen.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen am 29. März 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft München mit einer am 18. April 2018 beim Oberlan-desgericht München eingegangenen Anklageschrift Anklage gegen den Ange-schuldigten erhoben. Die Zustellung der Anklageschrift ist unter dem 24. April 2018 verfügt worden.
Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
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4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft derzeit auch noch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat geht allerdings davon aus, dass zeitnah über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung entschieden werden und -
im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens -
die Hauptverhandlung beginnen wird.
Becker Gericke

Leplow

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Meta

AK 22/18

17.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. AK 22/18 (REWIS RS 2018, 8953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8953

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(Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/


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