Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. AK 18/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10477

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418BAK18.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 18/18

vom
19. April 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

alias:

wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen

[X.]
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschuldig-ten und seines Verteidigers am 19. April 2018 gemäß §§
121, 122 [X.]
beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 2. Oktober 2017 aufgrund des Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des [X.] vom 22. Septem-ber
2017 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersu-chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte [X.] sich in zwei Fällen als Mitglied an einer [X.] im Ausland, deren [X.] oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder [X.] (§ 212 StGB) zu begehen, beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs.
1 Sätze
1, 2, § 53 StGB) und dabei in einem Fall tateinheitlich (§ 52 StGB) die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt (§ 22a Abs. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 1 [X.] [X.]. Anlage Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c).

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II.
Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend ver-dächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines drin-genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Die in [X.] operierenden "[X.]" haben sich -
von radikal-religiösen Anschauungen geleitet -
zum Ziel gesetzt, gewaltsam die aktuelle afghanische Regierung zu stürzen sowie alle ausländischen Streitkräfte vom Gebiet [X.]s zu vertreiben und auf dem gesamten St[X.]tsgebiet einen [X.] St[X.]t unter Geltung der Scharia als einziger Rechtsgrundlage zu errichten; dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.
Die [X.] ist streng hierarchisch organisiert. An ihrer Spitze steht der uneingeschränkte politisch-religiöse Führer, der gleichzeitig auch militäri-scher Befehlshaber ist. Derzeit ist Anführer der [X.], der von [X.] und [X.] ([X.] des ersten Führers [X.]) vertreten wird.
In die Entschlussfassungen der Führung maßgeblich eingebunden ist ein [X.]. Er besteht aus den -
gegenwärtig etwa 22 -
höchsten militärischen Kommandeuren und nicht-militärischen Vertretern, von denen einzelne für ver-schiedene Aufgaben wie "Politik", "[X.]", "Finanzen", "Angelegenheiten der Gefangenen"
oder "Öffentlichkeitsarbeit"
verantwortlich sind. Dem [X.] sind zudem zehn Kommissionen angegliedert, in denen über spezielle Themen beraten wird.
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Die [X.] verfügen über eine Vielzahl von Kämpfern auf der untersten Hierarchieebene, die teilweise von lokalen Paschtunen-Stämmen organisiert sind und als Kampfverbände handeln. Für die Planung und Durchführung der militärischen Operationen, die Rekrutierung von Kämpfern und deren Ausbil-dung in Trainingslagern ist die [X.] zuständig, der die [X.]führer aller afghanischen Provinzen angehören.
Zur Umsetzung ihrer Ziele begehen die [X.] -
räumlich auf das St[X.]tsgebiet von [X.] beschränkt -
Selbstmordattentate, Minen-
und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen
und gezielte Tötungen. [X.] sind sowohl die ausländischen "Invasoren", insbesondere die [X.], als auch die politischen und religiösen Führer des afghani-schen St[X.]tes, die [X.] sowie die Polizei. Bei den Aktionen der [X.], die über moderne Waffen und Kommunikationsmittel verfügen, kommt es häufig auch zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, die von den [X.] zu Propagandazwecken genutzt werden.
Die [X.] finanzieren sich auf [X.] sowohl durch Spenden und Sachmittel der örtlichen Stammesstrukturen und religiösen Gemeinschaf-ten als auch durch kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel, Schutzgelderpressun-gen und Entführungen. Auf [X.] bildet neben Spenden aus dem In-
und Ausland der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Organi-sation.
bb) Der Beschuldigte schloss sich den [X.] an seinem Wohnort
K.

in der Region Ku.

im Jahr 2014 an. Er zog mit einer Einheit, die als "Schutzgeld" Ernte oder Tiere eintrieb, von Dorf zu Dorf; dabei schleppte er Rucksäcke und Material. Der Beschuldigte erhielt zumindest ein Schnellfeuer-gewehr des Modells AK 47 ([X.]) mit dazugehöriger Munition, mut-8
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maßlich zudem ein weiteres des Modells AMD
65. Die örtliche Gruppierung wurde von dem Anführer S.

geleitet. Mit der Waffe hielt der Beschuldigte, der auch "Q.

" genannt wurde, an verschiedenen Posten Wache und nahm an Kampfhandlungen der [X.] teil, insbesondere an einem Gefecht am 23.
November
2014. Er erlitt eine Schussverletzung am linken Oberschenkel. Nach seiner Genesung verließ er im [X.] 2015 [X.].
b) Der dringende Tatverdacht beruht insbesondere auf den Angaben des Beschuldigten bei seiner richterlichen Vernehmung am 3.
Oktober 2017 und bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. Februar
2018 sowie gegenüber dem [X.] am 11. Oktober 2016; die Angaben im Asylverfahren hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren bestätigt.
[X.]) Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt. Seine Einlassung deckt sich mit zwei Lichtbildern, die ihn -
wie von ihm einge-standen -
zusammen mit weiteren Angehörigen der [X.], darunter insbe-sondere S.

, und jeweils mit einem Schnellfeuergewehr zeigen. Ein Foto wurde unmittelbar vor dem Gefecht am 23. November 2014 aufgenommen. Bei dem darauf ersichtlichen Sturmgewehr soll es sich der Einschätzung eines In-genieurs für Waffentechnik nach um das Fabrikat [X.] handeln. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht kein
Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Weitergehende Erkenntnisse blei-ben den weiteren Ermittlungen und -
im Falle der Anklageerhebung und Eröff-nung des Hauptverfahrens -
dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durch-zuführenden Beweisaufnahme vorbehalten.
bb) Soweit der Beschuldigte einwendet, er sei von der [X.] zum [X.] gezwungen worden, sind seine Angaben zu vage, um daraus eine Ent-schuldigung (§ 35 StGB) oder gar Rechtfertigung (§ 34 StGB) ableiten zu kön-12
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nen. Es bleibt offen, wer ihn zu welchem Zeitpunkt auf welche Weise mit wel-chen Folgen bedrohte. Seine Familie, zu welcher der Beschuldigte Kontakt hält, war nach seinem Weggang keinen Repressalien ausgesetzt; solche Racheakte wären aber bei einer Flucht zu
erwarten gewesen. Die Angaben des [X.] zur Schussverletzung und "Flucht" sind widersprüchlich. Dies lässt ihm nachteilige Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt seiner Einlassung zu, er habe sich den [X.] nicht freiwillig angeschlossen.
Nach einer schriftlichen Stellungnahme des örtlichen Schulleiters und des "[X.]", die der Beschuldigte nach seiner Anhörung im Asylverfah-ren vom 11.
Oktober 2016 am 28. Oktober 2016 eingereicht hat, wurde er bei einem Gefecht gegen afghanische Regierungstruppen verletzt. Seinen Anga-ben im Ermittlungsverfahren zufolge traf ihn hingegen ein Mitglied der [X.], als er sich auf seiner Flucht nach seinen Verfolgern umdrehte. Was die weitere Flucht betrifft, will der Beschuldigte seinen Angaben vom 11. Oktober 2016 zu-folge zu Fuß nach [X.] gelangt sein; nach seiner Einlassung vom 20. Febru-ar
2018 stürzte er in einen Fluss und kam erst bei seiner Schwester zu sich.
cc) Soweit der Beschuldigte abweichend von seiner Auskunft im Asylver-fahren sein Geburtsdatum mit

angibt, ist Aufklärung durch das in Auftrag gegebene Gutachten des [X.] der [X.] zu erwarten. Falls der Beschuldigte die Taten als Jugendlicher oder als Heranwachsender begangen hat, ist mangels entgegenstehender [X.] davon auszugehen, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Ein-sicht zu handeln (§§ 1, 3, 105 JGG). Die bisherigen Angaben des Beschuldig-ten auch zu seinem Alter sind jedenfalls widersprüchlich: In seiner richterlichen Vernehmung gab er sein Alter für den Tatzeitraum mit 21
Jahren an. In einer Erklärung über seinen Verteidiger ließ er ausführen, er sei während seiner 15
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höchstens zwei Monate andauernden Zugehörigkeit zu der [X.] 16 bis 17 Jahre alt gewesen.
2. Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu-mindest in zwei Fällen als Mitglied an einer terroristischen [X.] im [X.] beteiligt (§ 129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB), davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a [X.]):
a) Der Beschuldigte gliederte sich für einen Zeitraum von mindestens zweieinhalb Monaten in die [X.] ein. Bereits durch das Tragen von Rucksä-cken und Material leistete er beim -
bislang nicht näher konkretisierten -
Eintrei-ben von "Schutzgeldern" mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen; er förder-te damit die Ziele der [X.] durch Mitwirkung bei ihrer "Finanzierung". Ob es hierbei tateinheitlich zu den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen zu weiteren Delikten kam, was sich auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der Tatvorwürfe auswirken könnte (s. unten), bleibt nach
dem bisherigen Ermitt-lungsstand offen.
b) Der Beschuldigte ist zudem dringend verdächtigt, zumindest in einem Fall tateinheitlich die Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht. Denn jedenfalls durch die Teilnahme mit einer Schusswaffe am Kampfgeschehen vom 23. Novem-ber
2014 beteiligte sich der Beschuldigte an der terroristischen [X.] und verstieß gleichzeitig gegen § 22a Abs. 1 Nr.
6 Buchst. a [X.]. Sowohl die [X.] als auch die AMD
65 sind vollautomatische Sturmgewehre und damit Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs.
1 [X.] [X.]. Anlage (Kriegswaf-fenliste) Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c. Da es sich um einen
abgeleiteten 17
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Besitzerwerb handelt, ist die Tatvariante des originären Besitzerwerbs (§
22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 12 Abs. 6 Nr. 1 [X.]) nicht einschlägig (vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 2017 -
AK 35 u. 36/17, juris Rn. 34 mwN).
Diese Tat steht zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitglied-schaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (siehe nur [X.], Beschlüsse vom 9.
Juli 2015 -
3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6.
Oktober 2016 -
AK 52/16, juris
Rn. 30 ff.; vom 19.
April 2017 -
StB
9/17, juris Rn. 23).
c) [X.] Strafrecht ist anwendbar.
[X.]) Die Anwendbarkeit des § 129b StGB ergibt sich aus §
129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, denn der Beschuldigte hielt sich vor seiner Festnahme in [X.] auf (siehe dazu näher
[X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016
-
AK
52/16, juris Rn. 33 ff.).
bb) Für § 22a Abs. 1 Nr.
6 Buchst. a [X.] folgt die Anwendbarkeit [X.] Rechts aus §
7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Zurzeit findet ein Auslieferungs-verkehr mit [X.] nicht statt. Das Ausüben der Gewalt über die Kriegs-waffen ist nach afghanischem Recht mit Strafe bedroht (siehe Kapitel 3 Abs. 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff; da-zu [X.], Beschluss vom 11. Januar 2018 -
AK 74/17, juris Rn.
21; vgl. auch [X.], Beschluss vom 19.
April 2017 -
StB 9/17, juris Rn. 26).
d) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti-gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten des Beschuldigten im Zu-sammenhang mit der [X.] der [X.] liegt vor.
3. Da bereits dieser Tatvorwurf den weiteren Vollzug der Unter-suchungshaft trägt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschuldigte dar-über hinaus auch dringend verdächtig ist, sich im Zeitraum 2013 bis 2015 für 20
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zwei bis drei Jahre mitgliedschaftlich an der [X.] beteiligt zu haben und [X.] zum stellvertretenden Kommandeur der örtlichen Gruppierung aufgestiegen zu sein, wie dies der Haftbefehl aufgrund der Angaben der Entwicklungshelferin Dr.
Sch.

annimmt.
4. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und der [X.] (§ 112 Abs. 3 [X.]), jeweils gegebenenfalls [X.]. § 2 Abs. 2, § 72 JGG.
a) Der Beschuldigte hat auch unter Berücksichtigung seines Alters und im Hinblick auf die konkreten Tatumstände, wie sie oben dargelegt sind, mit der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheits-
oder Jugendstrafe zu rech-nen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichend gewich-tigen fluchthindernden Umstände entgegen. Nahe Familienangehörige leben nicht im Inland; auch sonst sind keine [X.] Bindungen erkennbar. Zudem kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschuldigte gegenüber dem [X.] sein Geburtsdatum falsch angegeben haben will. Die Identität des Beschuldigten steht noch nicht fest; auch dies [X.] die Gefahr des "Untertauchens".
b) Der Beschuldigte ist der Begehung von Straftaten nach §
129a Abs. 1, §
129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Die Voraussetzungen des § 112 Abs.
3 [X.] liegen
auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vor-schrift (dazu nur [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) vor. Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weite-re Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden kann.
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c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 [X.]).
5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Unter-suchungshaft.

Seit der Verhaftung des Beschuldigten sind die Ermittlungen noch mit der gebotenen Eile fortgeführt worden: Ein am 2. Oktober 2017 sichergestelltes dem Beschuldigten [X.] war auszuwerten; dazu waren Chatverläufe durch einen Dolmetscher für die paschtunische Sprache zu über-setzen. Die Antwort auf eine Gruppenauskunft (§ 12 AZRG), um weitere Perso-nen aus dem Umfeld des Beschuldigten aus K.

zu ermitteln, steht noch aus.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat jedoch davon aus, dass vor einer eventuell erneut erforderlich werdenden Haftprüfung (§ 122 Abs. 4 Satz 2, Abs.
7, § 121 Abs. 1 [X.]) -
sollte der Tatverdacht nicht noch entkräftet wer-den
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Anklage erhoben sein wird. Der Beschuldigte hat sich ausreichend zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt geäußert. Die zur Verfügung stehenden Zeugen sind vernommen, die sächlichen Beweismittel ausgewertet. Welche Aufklärung die Generalst[X.]tsanwaltschaft von der Vernehmung der beiden Nef-fen des Beschuldigten noch erwartet, erschließt sich nach Aktenlage nicht. Un-abhängig
vom Alter des Beschuldigten ist Anklage beim [X.] zu erheben (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 102 Satz 1, § 112 Satz 1 JGG; dazu nur 29
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[X.], Urteil vom 22. Dezember
2000 -
3 StR 378/00, [X.]St 46, 238, 256; Be-schluss vom 21.
März
2002 -
StB 4/02, [X.], 447, 448), sodass es auf das noch ausstehende Sachverständigengutachten zum Alter des Beschuldig-ten insoweit nicht ankommt.

6. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht
außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.], gegebenenfalls [X.]. § 72 Abs.
1 Satz 2 JGG).

Becker Tiemann Leplow
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Meta

AK 18/18

19.04.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. AK 18/18 (REWIS RS 2018, 10477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10477

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 537/14

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