Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. AK 74/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15800

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118BAK74.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 74/17
vom
11. Januar 2018
in dem Strafverfahren
gegen

alias:

alias:

wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Angeschul-digten und seiner Verteidiger am 11. Januar 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
1. Der Angeschuldigte wurde am 18. Mai 2017 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 19. Mai 2017 (5 [X.] 149/17), ersetzt
durch den erweiter-ten Haftbefehl vom 20. Juni 2017 (5 [X.] 166/17), seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der [X.] habe im [X.] in [X.] als Jugendlicher mit der erforderli-chen Verstandesreife durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit anderen im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet, sich an der [X.] "[X.]" als Mitglied beteiligt, die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt und gemeinschaftlich mit anderen aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet, strafbar gemäß 1
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§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, §§
211, 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.], §§ 1, 3 [X.].
2. Der [X.] hat wegen der im Haftbefehl aufgeführten Tatvorwürfe unter dem 10. November 2017 Anklage zum [X.] erhoben. Mit Beschluss vom 15. November 2017 hat das Oberlan-desgericht den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich erach-tet.

II.
Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der
ihm vorgeworfenen Taten dringend ver-dächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) In [X.] bestand zur Tatzeit ein nichtinternationaler bewaffne-ter Konflikt zwischen den [X.] und verschiedenen anderen nichtst[X.]tlichen bewaffneten Gruppierungen auf der einen Seite und den afghanischen Regie-rungsstreitkräften, unterstützt durch die Truppen der "International Security As-sistance Force" ([X.]), auf der anderen Seite.
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bb) Die in [X.] operierenden [X.] bilden eine ausländische terroristische [X.]. Sie haben sich -
von radikal-religiösen Anschauun-gen geleitet -
zum Ziel gesetzt, die aktuelle Regierung zu stürzen und alle aus-ländischen Streitkräfte vom Gebiet [X.]s zu vertreiben und auf dem ge-samten St[X.]tsgebiet einen [X.] St[X.]t unter Geltung der Scharia als einziger Rechtsgrundlage zu errichten; dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.
Die [X.] ist streng hierarchisch organisiert. An ihrer Spitze steht der uneingeschränkte politisch-religiöse Führer, der gleichzeitig auch militäri-scher Befehlshaber ist. Dabei handelte es sich zunächst um Mullah [X.], der nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen entwe-der im [X.] oder 2015 starb. Sein Nachfolger [X.] kam am 21. Mai 2016 bei einem [X.] Drohnenangriff im Grenzgebiet zwischen [X.] und [X.] ums Leben. Aktueller Anführer der Organisation ist [X.], der von [X.] und [X.] ([X.] des ersten Führers [X.]) vertreten wird.
In die Entschlussfassungen der Führung maßgeblich eingebunden ist ein [X.]. Er besteht aus den -
gegenwärtig etwa 22 -
höchsten militärischen Kommandeuren und nichtmilitärischen Vertretern, von denen einzelne für ver-schiedene Aufgabenbereiche wie "Politik", "[X.]", "Finanzen", "Angelegenhei-ten der Gefangenen" oder "Öffentlichkeitsarbeit" verantwortlich sind. Dem [X.]
sind zudem zehn Kommissionen angegliedert, in denen über spe-zielle Themen beraten wird.

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Die [X.] verfügen über eine Vielzahl von Kämpfern auf der untersten Hierarchieebene, die teilweise von lokalen Paschtunen-Stämmen organisiert sind und als Kampfverbände handeln. Für die Planung und Durchführung der militärischen Operationen, die Rekrutierung von Mudschahedin in [X.] und die Ausbildung der Kämpfer in Trainingslagern ist die [X.] zuständig, der die [X.]führer aller afghanischen Provinzen angehören.
Zur Umsetzung ihrer Ziele begehen die [X.] -
räumlich auf das St[X.]tsgebiet von [X.] beschränkt -
Selbstmordattentate, Minen-
und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen und gezielte Tötungen. [X.] sind sowohl die ausländischen "Invasoren", insbesondere die frühe-ren [X.]-Kräfte, als auch die politischen und religiösen Führer des afghani-schen St[X.]tes, die [X.] sowie die Polizei. Bei den Aktionen der [X.], die über moderne Waffen und Kommunikationsmittel verfügen, kommt es häufig auch zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, die von den [X.] zu Propagandazwecken genutzt werden.
Die [X.] finanzieren sich auf [X.] sowohl durch Spenden und Sachmittel der örtlichen Stammesstrukturen und religiösen Gemeinschaf-ten als auch durch kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel, Schutzgelderpressun-gen und Entführungen. Auf [X.] bildet neben Spenden aus dem In-
und Ausland der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Organi-sation.
cc) Der Angeschuldigte schloss sich den [X.] in [X.] unter Eingliederung in deren [X.] und Strukturen zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt spätestens im Frühjahr 2013 an. Er wurde in einer
Koranschule der [X.] in dem Dorf [X.]/[X.] in der Provinz [X.] 10
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ausgebildet und gehörte zur örtlichen Untergruppe der [X.], die von [X.] drei Anführern geleitet wurde.
Der Angeschuldigte betrieb gemeinsam mit den Führern der Gruppe ak-tive
Rekrutierungsarbeit und befolgte deren Anordnungen.
In den Abendstunden eines nicht näher bestimmbaren Tages Anfang des Jahres 2013 wurde der Angeschuldigte von einem Führungsmitglied der [X.]gruppe gemeinsam mit weiteren "Schülern" der Koranschule
in ein Waldstück in der Nähe des Ortes [X.]/[X.] geführt. Dort warteten weitere Führungspersonen der Gruppe mit einem etwa 24-jährigen gefangenen Polizis-ten, der an einen Baum gefesselt war. Weil dieser das von den [X.] aus [X.] Gründen abgelehnte System repräsentierte, schlugen zunächst die Anführer und anschließend auch der Angeschuldigte, der zudem für den Tod eines Freundes Rache nehmen wollte, sowie fünf bis sechs weitere Gruppenmitglieder aufgrund eines gemeinsamen Tatplans jeweils mit [X.] auf den Kopf des Polizisten ein, um diesen zu töten. Der Angeschuldigte schlug [X.] mit einer Holzlatte zu. Sodann erhielt er von einem der Anführer ein Schnellfeuergewehr des Typs [X.] ([X.]). Auf des-sen Befehl schoss der Angeschuldigte mit einer Abzugsbetätigung, die mehrere Schüsse auslöste, auf den bereits reglosen Polizisten und traf ihn oberhalb der Brust. Entweder wurde der Polizist durch die Schüsse oder bereits durch die vorangegangenen Schläge mit den Holzlatten getötet.
Nach Rückkehr in die Koranschule wurde der Angeschuldigte mit weite-ren Gruppenmitgliedern in einen Kellerraum gebracht, in dem sich Waffen und mit Sprengstoff gefüllte Westen befanden. Zwei der Anführer forderten den [X.] auf, weitere Personen mittels Sprengstoffattentaten zu töten. Der Angeschuldigte war zu einem Selbstmordattentat jedoch nicht bereit und floh in 14
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der darauffolgenden Nacht. Mithilfe von [X.] kam er über den [X.], die [X.] und [X.] und weiter über die sogenannte [X.] nach [X.] und erreichte im November 2013 [X.].
b)
Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf den im Anhang zur Anklageschrift vom 3. November 2017 aufgelisteten [X.]. Im Hinblick auf die terroristische [X.] der [X.] gründet er insbe-sondere auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des [X.] und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M.

vom 19. März 2017; hin-sichtlich der Mitgliedschaft des Angeschuldigten in der [X.] [X.] und seiner Beteiligungshandlungen ergibt sich der dringende Tatverdacht aus des-sen -
später teilweise widerrufener -
geständiger Einlassung vom 18. Mai 2017, mit der er seine gegenüber dem [X.] im Rahmen der gemäß § 25 [X.] durchgeführten Anhörung gemachten Angaben wiederholt und ergänzt hat. Sie werden in wesentlichen Punkten bestätigt durch die beim Angeschuldigten sichergestellten Aufzeichnungen über seinen Auf-enthalt bei den [X.].
2.
Danach besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der [X.] durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit anderen im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem [X.] Völkerrecht zu schützende Person getötet, sich an der ausländischen terro-ristischen [X.] "[X.]" als Mitglied beteiligt und die tatsächliche Ge-walt über eine Kriegswaffe ausgeübt hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 [X.], § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 52 StGB, § 22a Abs. 1 Nr.
6 [X.], §§ 1, 3 [X.]).
Die Tötung des Polizisten stand in einem funktionalen Zusammenhang mit dem zur Tatzeit in [X.] bestehenden nichtinternationalen bewaffne-17
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ten Konflikt zwischen den [X.] (und anderen bewaffneten Gruppierungen)
und den von den Truppen der "International Security Assistance Force"
([X.]) unterstützten afghanischen Regierungsstreitkräften (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Bei dem Opfer handelte es sich um eine geschützte Person im Sinne von § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.], die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahm
und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befand. Dabei wurde der [X.] als Mitglied einer Gruppe tätig, die einer [X.] zugehörte und den Polizeibeamten nicht nur bei Gelegenheit der gewaltsamen Auseinander-setzungen der [X.]en, sondern aus einer konfliktbezogenen Motivation "als Repräsentant des Systems"
tötete. Ein damit [X.] mögliches persönliches Rachemotiv hindert die Annahme des Zusammenhanges mit dem Konflikt nicht.
Rechtfertigungs-
oder Schuldausschließungsgründe, insbesondere auch die Voraussetzungen des § 3 [X.], liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht reif genug war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 Satz 1 [X.]), sind nicht erkennbar.
Die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts folgt hinsichtlich des Kriegs-verbrechens (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) aus dem in § 1 Satz 1 [X.] normierten Weltrechtsprinzip. Hinsichtlich der vorgeworfenen Tat gemäß § 22a [X.] ergibt sie sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB; die Tat ist auch am Tatort mit Strafe bedroht (Kapitel 3 Absatz 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff) und ein Auslieferungsverkehr mit [X.] findet derzeit nicht statt. Betreffend die Vorwürfe nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StGB folgt die Geltung [X.] Strafrechts aus § 129b 20
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Abs. 1 Satz 2 Var. 4 StGB (vgl. [X.], Beschluss
vom 6. Oktober 2016
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AK 52/16, juris
Rn. 35 f.).
Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten des Beschuldigten im Zusam-menhang mit der [X.] der [X.] liegt vor.
Ob die dem Angeschuldigten angelasteten Handlungen den dringenden Verdacht der Erfüllung weiterer Straftatbestände begründen, bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung.
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. §
2
Abs. 2, § 72 [X.]). Der Angeschuldigte hat im Falle seiner [X.] mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen;
dies gilt auch in Anbetracht seines geringen Alters sowie der strafmildernd zu bewertenden Umstände, un-ter denen er sich den [X.] anschloss. Dem daraus folgenden hohen Flucht-anreiz stehen keine hinreichend festen persönlichen und [X.] Bindungen des Angeschuldigten entgegen, welche die Annahme rechtfertigen, er würde sich dem Verfahren in [X.] stellen. Zwar hat der Angeschuldigte eine [X.] Freundin, die ein Kind von ihm erwartet; an ihren Nachnamen konnte er sich jedoch in der richterlichen Vernehmung vom 19. Mai 2017 nicht erinnern und vermochte auch ihre Anschrift nicht zu benennen. Diese hat erst nach [X.] seiner
Inhaftierung eine Besuchserlaubnis beantragt und klarge-stellt, nicht seine Lebensgefährtin, sondern nur eine Freundin zu sein. Allein diese Beziehung vermag nicht die Annahme zu tragen, dass sich der [X.] dem Verfahren nicht durch Flucht in das Ausland entziehen wird.
Zudem besteht der Haftgrund der [X.] (§ 112 Abs. 3 StPO). Eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßnahmen 22
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(§ 72 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs.
4, § 71 [X.]) sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. Der Erlass eines Unter-bringungsbefehls gemäß § 71 Abs. 2 [X.] oder eine mit Auflagen nach § 116 StPO, § 2 Abs. 2 [X.] verbundene Haftverschonung kommen nicht in Betracht. Diese Maßnahmen erfordern die Gewissheit, dass der Betroffene für sie zu-gänglich ist; davon kann im Hinblick auf den inzwischen erwachsenen [X.]n nicht ausgegangen werden. Heime der Jugendhilfe sind zudem nicht in gleicher Weise fluchtsicher wie Jugendhaftanstalten.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) liegen vor.
Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Auch nach der Verhaftung des [X.]n am 18. Mai
2017 sind umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. [X.] Reihe von Zeugen musste vernommen und die bei der Durchsuchung vom 16. März 2017 sichergestellten Beweismittel, darunter schriftliche Aufzeichnun-gen, ein Smartphone und zwei SIM-Karten, sowie das nach der Verhaftung
sichergestellte Mobiltelefon des Angeschuldigten ausgewertet werden; zu [X.] war die Fertigung von Übersetzungen erforderlich. Die Akten zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei dem [X.] sowie sechs Strafakten der St[X.]tsanwaltschaften [X.], [X.] und [X.] zu weiteren gegen den Angeschuldigten geführten Verfahren mussten beigezogen und ausgewertet werden. Zudem wurde ein Sachverständigengutachten zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines be-waffneten Konflikts in [X.] zur Tatzeit in Auftrag gegeben und bei dem [X.], dem [X.] und dem [X.] Behördengutachten angefordert. Nach 26
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Auswertung detaillierten Kartenmaterials der Provinz [X.] wurden weitere Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen zum Tatort und zur Glaubhaf-tigkeit der Angaben des Angeschuldigten geführt. Nach Abschluss der [X.] am 30. Oktober 2017 wurde den Verteidigern
Akteneinsicht auch in [X.] eingestufte Unterlagen gewährt und ein Bericht der [X.] gemäß § 38 [X.] angefordert; am 10. November 2017 wurde die [X.] vom 3. November 2017 zum [X.] erhoben. Die Übersetzung der Anklageschrift in die Sprache [X.] wurde unverzüglich am 13.
November 2017 veranlasst und die Verteidiger zur Frage der Beiordnung eines Vertrauensdolmetschers angehört; die Anklageschrift soll förmlich zuge-stellt werden, sobald die Übersetzung vorliegt. Zudem wurde am 14.
November 2017 die Beiziehung weiterer Strafakten angeordnet. Mit Beschlüssen vom 16.
November 2017 hat das [X.] die körperliche Unter-suchung des Angeschuldigten durch einen Sachverständigen zur Bestimmung seines tatsächlichen Lebensalters und gemäß § 81a Abs. 1 StPO die [X.] Untersuchung des Angeschuldigten zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und seiner Reife im Sinne des § 105 [X.] angeordnet.
Nach alledem ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Inten-sität beschleunigt und gefördert worden.
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5. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch un-ter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für den [X.]n zur Folge hat, nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Becker [X.] Hoch

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Meta

AK 74/17

11.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. AK 74/17 (REWIS RS 2018, 15800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15800

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(Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/


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