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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Juni 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2002beschlossen:Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich des Falles II.7 der Ur-teilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagen [X.].Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 20. November 2001 mitder Maßgabe, daß der Angeklagte des Betruges in 25 Fällen(anstatt 26) schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmi[X.]ls zutragen.Der Senat nimmt zur Begründung auf die Antragsschrift des [X.] Bezug. Er schließt aus, daß der Wegfall der [X.] -von einem Monat sich auf die verte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren ausgewirkt [X.].[X.]
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12.06.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 5 StR 171/02 (REWIS RS 2002, 2863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2863
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