Bundespatentgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. 5 Ni 50/09 (EU)

5. Senat | REWIS RS 2011, 6269

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 316 199

(DE 501 08 026)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Musiol

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 316 199 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. August 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 100 43 284.0 angemeldeten, mit Wirkung auch für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 316 199 (Streitpatent), das ein "Funkgerät" betrifft. Das in [X.] abgefasste Streitpatent wird vom [X.] unter der Nummer 501 08 026 geführt. Es umfasst acht Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

2

gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

3

- das Funkgerät (1) umfasst einen [X.] (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

4

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

5

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des [X.] auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des [X.] vorgesehen ist."

6

Bezüglich der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift [X.] Bezug genommen.

7

K8) und [X.] 6,018,232 ([X.]), die sie für neuheitsschädlich hält. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass der [X.] in dem Gerät "[X.]" offenkundig vorbenutzt worden sei.

8

Sie beruft sich zur Begründung ihrer Klage auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

9

K5 [X.] 32 758 A1

K6 [X.] 198 57 902 A1

K7 [X.] 197 24 995 A1

K8 JP 10-164664 A

K9 [X.] Übersetzung der K8

[X.] EP 0 494 525 B1

[X.] [X.] 6,018,232

[X.] [X.] 198 23 882 A1

[X.] [X.] [Hrsg.]: "User’s Manual" für das Gerät "[X.]", 1998

K14 [X.] 5,946,636

[X.] [X.], [X.]: [X.] 9000. In: MOBILE and cellphone magazine, Mai 1996, Seiten 42-44

K19 [X.]. In: MOBILE and cellphone magazine, November 1996, Seiten 23-28

[X.] [X.], [X.]: [X.]. In: MOBILE and cellphone magazine, April 1997, Seiten 40-41

K21 mobile communications. In: MOBILE and cellphone magazine, September 1997, Seiten 20-21.

Die Klägerin legt darüber hinaus die Anlage

K17 Wikipedia-Artikel "[X.] Communicator"

[X.]).

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 316 199 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent im Umfang des im Termin übergebenen neuen Hauptantrags richtet.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in den Fassungen der in der mündlichen Verhandlung übergebenen [X.] bis III sowie des [X.] vom 25. März 2011.

Die geltenden Anträge haben folgenden Wortlaut:

Hauptantrag :

gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

- das Funkgerät (1) umfasst einen [X.] (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des [X.] auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des [X.] vorgesehen ist, und

- der [X.] ist eine Leuchtdiode.

dadurch gekennzeichnet, dass als Nachrichtenparameter die Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht und/oder der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht und/oder der Absender der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist.

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (15) ein [X.] vorsieht und dass die Signalisierung durch wenigstens eine vorgegebene Intensität und/oder Intensitätsänderung des [X.]s vorgesehen ist.

dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.

dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] ein optisches Signal ist und dass die Signalisierung durch eine vorgegebene Farbe und/oder Farbänderung des [X.]s vorgesehen ist.

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (15) eine Leuchtdiode ist.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den [X.] (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren [X.] mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

Hilfsantrag I :

gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

- das Funkgerät (1) umfasst einen [X.] (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des [X.] auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des [X.] vorgesehen ist,

- als Nachrichtenparameter ist der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen,

- der [X.] (15) sieht ein optisches [X.] vor und die Signalisierung ist durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des [X.]s vorgesehen, und der [X.] (15) ist eine Leuchtdiode.

dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den [X.] (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren [X.] mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

Hilfsantrag II :

gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

- das Funkgerät (1) umfasst einen [X.] (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des [X.] auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des [X.] vorgesehen ist,

- als Nachrichtenparameter ist der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen, wobei eine E-Mail-Nachricht einen Typ einer eingegangenen Nachricht darstellt,

- der [X.] (15) sieht ein optisches [X.] vor und die Signalisierung ist durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des [X.]s vorgesehen, und der [X.] (15) ist eine Leuchtdiode.

dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den [X.] (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren [X.] mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

Hilfsantrag III :

gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

- das Funkgerät (1) umfasst einen [X.] (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

- das Funkgerät (1) weist eine Auswerteeinheit (20) zur Auswertung des [X.] auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des [X.] vorgesehen ist,

- als Nachrichtenparameter ist der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen, wobei eine E-Mail-Nachricht einen Typ einer eingegangenen Nachricht darstellt und die Auswertung sich auf den Text der Nachricht bezieht und als Auswahlkriterium das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Wortes "E-Mail" verwendet wird,

- der [X.] (15) sieht ein optisches [X.] vor und die Signalisierung ist durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des [X.]s vorgesehen, und

- der [X.] (15) ist eine Leuchtdiode.

dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den [X.] (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren [X.] mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

Hilfsantrag IV :

gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

- das Funkgerät (1) umfasst einen [X.] (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des [X.] auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des [X.] vorgesehen ist,

- als Nachrichtenparameter ist die Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen,

- der [X.] (15) sieht ein optisches [X.] vor und die Signalisierung ist durch vorgegebene Intensitätsänderungen des [X.]s vorgesehen, wobei die Anzahl der Intensitätsänderungen einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht, und

- der [X.] (15) ist eine Leuchtdiode.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den [X.] (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren [X.] mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

K8 mit den Unterlagen [X.] (Fotos des Gerätes "[X.]") führe nicht zum Patentanspruch 1.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage, mit der der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 52 bis Art. 57 EPÜ), und zwar insbesondere fehlende Neuheit (Art. 54 i. V. m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ) und mangelnde erfinderische Tätigkeit (Art. 56 i. V. m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ) geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.

Das Streitpatent ist, nachdem es in einer eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 215 [X.]. 15 - Carvedilol II m. w. N.; vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 22 Rn. 50 m. w. N.).

Die weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg, weil der [X.] weder im Umfang des [X.], noch im Umfang der Hilfsanträge patentfähig ist.

II. 1. Die Erfindung betrifft ein Funkgerät mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung, wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

Sie geht davon aus, dass es in [X.], wie beispielsweise nach dem GSM-Standard (groupe speciale mobile) funktionierende [X.], vorgesehen ist, dass Teilnehmer in Mobilfunknetzen [X.] senden und empfangen können. Ein Beispiel für einen solchen [X.]dienst ist der sogenannte SMS-Dienst ([X.]). Der Eingang einer solchen [X.] wird bei typischen Mobilfunktelefonen dem Adressaten durch eine entsprechende Anzeige im Display des Telefons mitgeteilt (Absatz [0001] der Patentschrift).

Mit dem [X.] soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass dem Benutzer ohne Änderung des [X.] der Anzeigevorrichtung mitgeteilt werden kann, dass eine Nachricht, beispielsweise eine [X.], für ihn eingetroffen ist (Absatz [0003] der Patentschrift).

Damit richtet sich die Lehre des Streitpatents ihrem Inhalt nach allgemein an einen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Entwickeln von Funkgeräten, insbesondere Mobilfunkgeräten, wie [X.] Mobiltelefonen. Von einem solchen Fachmann kann erwartet werden, dass er über Kenntnisse im Bereich der Entwicklung einer bedienerfreundlichen Mensch-Maschine-Schnittstelle verfügt.

2. a) Zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist:

(1) Funkgerät

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

(4) Das Funkgerät umfasst einen [X.],

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] mittels einer Signalisierung,

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist und

(4.3) der [X.] eine Leuchtdiode ist.

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein [X.] zugeordnet.

(6) Das Funkgerät weist Mittel zur Auswertung des [X.]s auf.

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des [X.]s.

Einige der im Anspruch verwendeten Begriffe bedürfen der näheren Erläuterung. Der Senat legt dem Anspruch folgendes Verständnis zu Grunde:

Funkgerät" (Merkmal 1) bezeichnet jedwede technische Vorrichtung, die in der Lage ist, Funkwellen zu verarbeiten. Die Fähigkeit des Funkgeräts, selbst auch Funkwellen auszusenden, ist nicht notwendig, wie sich schon aus dem Merkmal 2 ergibt.

Anzeigevorrichtung" (Merkmale 3, 3.1, 3.2, 4.2) wird eine Vorrichtung verstanden, die etwas anzeigen kann, mithin eine optisch wahrnehmbare Information wiedergeben kann. Typischerweise handelt es sich um ein sogenanntes Display, wobei es allerdings auf die Größe, Funktionsweise etc. nicht ankommt, sondern lediglich von Belang ist, dass die Vorrichtung einen eingeschalteten (Merkmal 3.1) und einen ausgeschalteten Betriebszustand (Merkmal 3.2) einnehmen kann.

eingeschalteter Betriebszustand" (Merkmal 3.1) und "ausgeschalteter Betriebszustand" (Merkmal 3.2) sind weit auszulegen und beschreiben nicht nur die herkömmlichen Zustände "Ein" und "Aus". So wird beispielsweise dem Begriff "ausgeschalteter Betriebszustand" nicht allein die Bedeutung zugeordnet, dass die Anzeigevorrichtung in diesem Zustand vollständig abgeschaltet und deaktiviert ist. Dieses weite Verständnis ergibt sich aus dem Zusatz "wenigstens einen", der vom Fachmann nur so verstanden werden kann, dass es auch mehrere qualitativ unterscheidbare ein- bzw. ausgeschaltete Betriebszustände geben kann, die sich beispielsweise im Grad des "[X.]" unterscheiden. Das bedeutet, dass auch ein Zustand, in dem die Anzeige auf bestimmte Teile der Anzeigevorrichtung eingeschränkt ist, als ausgeschaltet anzusehen ist.

Nachricht" (Merkmale 2, 4.1, 5) wird mangels einer einengenden Definition in Beschreibung und Ansprüchen des Streitpatents als sehr umfassend verstanden und bezeichnet jede Art von Information oder Signal, die vom Funkgerät empfangen werden kann.

[X.]" als solchen (Merkmale 4, 4.1) wird jede Einrichtung verstanden, die einen Hinweis auf eine Nachricht oder den [X.] (Merkmal 4.1) liefern kann. Dazu gehören nicht nur Anzeigevorrichtungen. Vom Begriff umfasst wird auch jede andere Art von Einrichtung angesehen, die eine wahrnehmbare Signalisierung, wie [X.] eine akustische [Klingelton] oder mechanische [Vibration], ermöglicht. Nur soweit durch Merkmal 4.3 definiert ist, dass der [X.] eine Leuchtdiode ist, erfährt der Begriff des [X.]s eine Einschränkung. Im Übrigen wird der Fachmann verstehen, dass der [X.] nicht Teil der Anzeigevorrichtung selbst, sondern eine davon physisch getrennte Einrichtung ist. Der Senat geht bei dieser Auslegung davon aus, dass die vom [X.] vorgenommene Signalisierung gemäß Merkmal 4.2 unabhängig zum Betriebszustand der Anzeigevorrichtung erfolgen soll. Wäre der [X.] selbst Teil der Anzeigevorrichtung, wäre er nicht in der Lage, unabhängig von deren Zustand, d. h. in jedem denkbaren Zustand der Anzeigevorrichtung, zu signalisieren.

[X.]" (Merkmale 5, 6, 7.1) bezeichnet eine die Nachricht beschreibende Information (griechisch: παρά = zu; μέτρον = Maß), die mit der Nachricht selbst eng verbunden sein kann, aber nicht verbunden sein muss. Der [X.] ist der Nachricht nämlich "zugeordnet", wobei das diesbezügliche Merkmal keine Einschränkung dahingehend definiert, durch welche Mittel und zu welchem Zeitpunkt die Zuordnung erfolgt. Somit ist das Merkmal 5, nach dem der Nachricht wenigstens ein [X.] zugeordnet ist, kein Merkmal des beanspruchten Funkgeräts als solchen, sondern ein Merkmal der mit dem Funkgerät empfangbaren und auswertbaren (verarbeitbaren) Nachricht. Das Merkmal bestimmt das Funkgerät lediglich insoweit, dass es die Fähigkeit haben muss, eine Nachricht empfangen zu können und den der Nachricht zugeordneten [X.] auswerten zu können, wozu ausdrücklich in den Merkmalen 2 und 6 entsprechende Mittel vorgesehen sind. Das hat zur Folge, dass das Merkmal 5 als solches für die Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.]es außer Betracht bleiben kann. Jegliche Implikationen werden von den übrigen Merkmalen aufgefangen.

Auswertung" (Merkmale 6, 7.1) legt der Senat dahingehend aus, dass hierunter Berechnungen, Vergleiche, Analysen und sonstige Methoden der Beurteilung des Wertes oder des Bedeutungsgehalts des [X.]s verstanden werden. Von dem Begriff nicht umfasst ist allerdings die Bestimmung des Wertes des [X.]s. Die Bestimmung des Wertes des [X.]s wäre ein der Auswertung desselben vorausgehender Schritt.

b) Der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird durch die Druckschrift [X.]-164664 A ([X.]) neuheitsschädlich vorweggenommen.

[X.] ist ein Mobiltelefon, mithin ein Funkgerät (Titel der Erfindung; Merkmal 1), als bekannt entnehmbar, das zum [X.] und insbesondere zum Nachrichtenempfang eingerichtet ist und demzufolge eine Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht (Patentansprüche 1, 3; Merkmal 2) und eine Displayeinheit 2, mithin eine Anzeigevorrichtung, aufweist (Patentanspruch 1, Absatz 0008, Figur 2; Merkmal 3). Die Anzeigevorrichtung ist - für den Fachmann selbstverständlich - vorgesehen, wenigstens einen eingeschalteten Betriebszustand einzunehmen (Merkmal 3.1).

Die Displayeinheit 2 kann infolge der mit einem Klappscharnier 5A versehenen Gehäusekonstruktion zwei Positionen einnehmen: eine Position, in der das Telefon zusammengeklappt ist und eine Position, in der das Telefon aufgeklappt ist. Der jeweilige Zustand des Telefons wird - sofern das Telefon überhaupt eingeschaltet ist - mittels eines Schalters 210 detektiert und in einer Schaltung 160 ausgewertet. Es ist zwar in der Druckschrift nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Displayeinheit in der Position, in der das Mobiltelefon zusammengeklappt ist, ausgeschaltet wäre, sondern lediglich, dass es von der Eingabeeinheit 3 verdeckt und damit nicht sichtbar ist (Absatz 0013). Es ist aber in Bezug auf ein aus dem Stand der Technik prinzipiell bekanntes Telefon, bei dem die beschriebene Erfindung zum Einsatz kommen soll, beschrieben, dass die Anzeige auf dem Display im zusammengeklappten Zustand mit dem Ziel, den Verbrauch an elektrischer Energie zu vermindern, auf bestimmte Inhalte eingeschränkt ist (Absatz 0003). Insoweit versteht der Fachmann auch ohne ausdrückliche [X.], dass die Displayeinheit in der Lage ist, "wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen" (Merkmal 3.2). Ein weiterer "ausgeschalteter Betriebszustand" ergibt sich zudem, wenn das Telefon als Ganzes vollständig ausgeschaltet ist. Auch insoweit bedarf es für den Fachmann keiner ausdrücklichen [X.] in der Druckschrift.

[X.] als bekannt entnehmbare Mobiltelefon weist eine [X.] (LEDs 4A, [X.]) auf, welche in der Lage ist, verschiedene Klassen von Empfangs- und Gerätezuständen in jeweils unterschiedlicher Art durch Aufblinken und/oder Farbwechsel anzuzeigen (Patentanspruch 1, Absatz 0008). Dadurch, dass auch Empfangszustände, wie z. B der Eingang einer E-Mail signalisiert werden können (Absätze 0011, 0023), handelt es sich bei der [X.] praktisch zugleich um einen [X.] (Merkmale 4, 4.1) in Form einer Leuchtdiode (LEDs 4A, [X.]; Merkmal 4.3).

Das Gerät ist in der Lage, zwischen eingehenden Anrufen und eingehenden Daten (Nachrichten) zu unterscheiden (Absätze 0002, 0021). Dabei ist den Nachrichten wenigstens ein [X.], [X.] ein Datentransferfähigkeitscode, zugeordnet (Absatz 0021, Figur 5B; Merkmal 5), der von dem Mobiltelefon (zumindest zur Erkennung der Nachricht als solcher) in der Einrichtung 131, die der Unterscheidung von Sprache und Daten dient, ausgewertet wird (Absatz 0021; Merkmal 6). Die Signalisierung erfolgt dann auch in Abhängigkeit von der Auswertung des Parameters, indem [X.] bei Vorhandensein eines Datentransferfähigkeitscodes mit Hilfe des als [X.] dienenden LED [X.] der Empfang einer E-Mail (statt eines Anrufs) signalisiert wird (Absatz 0023; Merkmale 7, 7.1).

[X.] lehrt weiter, dass auf Grundlage der [X.] aus der Detektorschaltereinrichtung die Darstellungsform zumindest einer der auf der [X.] angezeigten [X.] (einschließlich der Nichtanzeige), je nach dem, ob das Gerät zu- oder aufgeklappt ist, verändert wird (vgl. Patentanspruch 1). Der Begriff "[X.]" steht dabei als Sammelbegriff für Empfangs- und Gerätezustandsklassen. [X.] kennzeichnen unterschiedliche Empfangszustände, [X.] eingehende Anrufe oder Nachrichten, und Gerätezustandsklassen kennzeichnen unterschiedliche Gerätezustände, wie den [X.], die [X.]

Dieser [X.]sgehalt lässt offen, welche [X.] in Abhängigkeit davon, ob das Gerät zu- oder aufgeklappt ist, mit einer veränderten Darstellungsform, d. h. unterschiedlich signalisiert werden. Eine der Möglichkeiten ist in dem - auch hinsichtlich der [X.] nicht beschränkend wirkenden - Ausführungsbeispiel beschrieben. Dabei werden die verschiedenen Empfangszustände abhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisiert, insbesondere abhängig davon, ob das Telefon aufgeklappt oder zugeklappt ist (Absatz 0022). Dem Fachmann ist durch die allgemeine Formulierung der [X.] mit Patentanspruch 1 aber auch die Alternative mitgeteilt, dass die zumindest eine der auf der [X.] angezeigten [X.], bei der die Darstellungsform in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Telefons verändert wird, eine [X.] sein kann und die Darstellungsform bei den anderen Klassen, insbesondere also auch bei den [X.], unabhängig vom aufgeklappten bzw. zugeklappten Zustand des Telefons ist. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen aufgeklapptem bzw. zugeklapptem Telefon einerseits und Betriebszustand andererseits ist somit in der Druckschrift zugleich als eine offensichtliche Ausgestaltung offenbart, dass die Signalisierung der [X.] unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung sein kann (Merkmal 4.2).

[X.] kann somit ein Gerät mit allen Merkmalen des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 entnommen werden.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 in zulässiger Weise dadurch gebildet werden konnte, dass nur das Merkmal 4.3 des erteilten Patentanspruchs 6 in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommen wurde, oder ob wegen der im erteilten Patentanspruch 6 enthaltenen Rückbeziehung auf die erteilten Patentansprüche 3 bis 5 noch weitere Merkmale hätten berücksichtigt werden müssen.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

3. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sieht ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):

(1) Funkgerät

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

(4) Das Funkgerät umfasst einen [X.],

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] mittels einer Signalisierung,

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist,

(4.3) der [X.] eine Leuchtdiode ist und

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein [X.] zugeordnet, wobei

(6) Das Funkgerät weist Mittel zur Auswertung des [X.]s auf.

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des [X.]s und

b) Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I wird durch die Druckschrift [X.]-164664 A ([X.]) neuheitsschädlich vorweggenommen.

[X.] auch die hinzugefügten Merkmale 4.4, 5.1 und 7.2 bereits vorbekannt. So signalisiert die als [X.] verwendete [X.] in Form von Leuchtdioden (LEDs 4A, [X.]) die verschiedenen Zustände, insbesondere das Eintreffen einer Nachricht, durch hinsichtlich der Farbe und Impulsanzahl unterscheidbares Blinken (Absätze 0015, 0022, 0026). Mithin sieht der [X.] ein optisches Ausgabesignal vor (Merkmal 4.4). Die Signalisierung erfolgt dabei durch eine vorgegebene Farbe (rote LED 4A, grüne LED [X.]) und vorgegebene [X.] (Merkmal 7.2). Ein Blinken stellt sich technisch gesehen als (mehrfache) Intensitätsänderung dar, und zwar von einem Zustand geringer Intensität - im Extremfall auch dem ausgeschalteten Zustand - zu einem Zustand höherer Intensität und umgekehrt.

[X.] auch unterschieden werden kann, ob eine E-Mail empfangen und gespeichert wurde (Absätze 0011, 0021, 0023), ist als auswertbarer und ausgewerteter [X.] der Typ der empfangenen Nachricht vorgesehen (Merkmal 5.1).

Folglich fehlt es dem Gegenstand des mit Hilfsantrag I verteidigten Patentanspruchs 1 an der erforderlichen Neuheit.

Unter diesen Umständen kann auch hier dahinstehen, ob der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 in zulässiger Weise dadurch gebildet werden konnte, dass das Merkmal 4.3 aus dem erteilten Patentanspruch 6, das Merkmal 4.4 aus dem erteilten Patentanspruch 5 und das Merkmal 7.2 aus dem erteilten Patentanspruch 3 in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommen wurden, oder ob wegen der in den erteilten Patentansprüchen 3 bis 6 enthaltenen Rückbeziehungen auf jeweils vorangehende Patentansprüche noch weitere Merkmale hätten berücksichtigt werden müssen.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag I verteidigten Fassung kann das Patent keinen Bestand haben. Bezüglich der Unteransprüche gilt das unter 2.c Ausgeführte entsprechend.

4. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II sieht ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag I kursiv):

(1) Funkgerät

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

(4) Das Funkgerät umfasst einen [X.],

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] mittels einer Signalisierung,

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist,

(4.3) der [X.] eine Leuchtdiode ist und

(4.4) ein optisches Ausgabesignal vorsieht.

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein [X.] zugeordnet, wobei

(5.1) als [X.] der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist und

(6) Das Funkgerät weist Mittel zur Auswertung des [X.]s auf.

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des [X.]s und

(7.2) durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals.

b) Der durch Hinzufügung des Merkmals 5.1.1 gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I weiter eingeschränkte Gegenstand wird ebenfalls durch die Druckschrift [X.]-164664 A ([X.]) neuheitsschädlich vorweggenommen.

[X.] auch das hinzugefügte Merkmal 5.1.1 bekannt. Denn in der Druckschrift [X.] ist gerade offenbart, dass das Eintreffen einer E-Mail erkannt und entsprechend signalisiert wird (Absätze 0011, 0021, 0023). Dies dient der Unterscheidung von anderen eintreffenden Nachrichten, insbesondere von Nachrichten über eintreffende Anrufe. Insoweit stellt eine E-Mail-Nachricht einen Typ einer eingegangenen Nachricht dar (Merkmal 5.1.1).

Folglich fehlt es dem Gegenstand des mit Hilfsantrag II verteidigten Patentanspruchs 1 an der erforderlichen Neuheit.

Unter diesen Umständen kann die Zulässigkeit des Anspruchs wiederum dahinstehen (vgl. hierzu schon die Ausführungen unter 2.b. und 3.b).

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag II verteidigten Fassung kann das Patent keinen Bestand haben. Bezüglich der Unteransprüche gilt das unter 2.c und [X.] Ausgeführte entsprechend.

5. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] sieht ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag II kursiv):

(1) Funkgerät

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

(4) Das Funkgerät umfasst einen [X.],

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] mittels einer Signalisierung,

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist,

(4.3) der [X.] eine Leuchtdiode ist und

(4.4) ein optisches Ausgabesignal vorsieht.

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein [X.] zugeordnet, wobei

(5.1) als [X.] der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist und

(5.1.1) eine E-Mail-Nachricht einen Typ einer eingegangenen Nachricht darstellt.

(6’) Das Funkgerät weist eine Auswerteeinheit zur Auswertung des [X.]s auf, wobei

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des [X.]s und

(7.2) durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals.

Auswerteeinheit zur Auswertung des [X.]s" aufweist, technisch dem in den vorausgehenden Anträgen enthaltenen Merkmal 6, gemäß dem das Funkgerät "Mittel zur Auswertung des [X.]s" aufweist.

b) Der so verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] erweist sich als unzulässig.

Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] wird nämlich etwas beansprucht, was nicht Gegenstand des erteilten Patents ist.

Gegenstand des erteilten Patents ist eine Lehre, nach der das Funkgerät Mittel zur Auswertung des einer Nachricht zugeordneten wenigstens einen [X.]s aufweist, wobei als [X.] u. a. der Typ der eingegangenen Nachricht vorgesehen ist. Ausgehend von dem oben unter 2.a erläuterten Verständnis des Begriffs "[X.]" handelt es dabei um eine die Nachricht in irgendeiner Weise beschreibende Information, die der Nachricht zugeordnet ist. Es handelt sich folglich nicht um die Nachricht selbst, insbesondere nicht um deren Text.

Damit sind vom Schutz nur solche Lösungen umfasst, bei denen sich die Auswertung gerade nicht auf den Text der Nachricht bezieht, sondern auf den der Nachricht - und damit auch deren Text zugeordneten - [X.].

Demgegenüber wird nunmehr mit dem Hilfsantrag [X.] beansprucht, dass sich die Auswertung auf den Text der Nachricht bezieht (Merkmal 6.1). Dies steht jedoch nicht im Einklang mit dem erteilten Patentanspruch 1, der solche Lösungen nicht erfasst.

Zwar ist in der ursprünglichen Anmeldung und auch in der Beschreibung des erteilten Patents erläutert, dass die Auswertung in der Auswerteeinheit 20 nicht auf die Rufnummer des Absenders beschränkt sei, sondern sich ebenso auf den Text der Nachricht, beziehungsweise der [X.], die Art der Nachricht, die Anzahl der vorhandenen Nachrichten oder dergleichen, beziehen könne und als Auswahlkriterien beispielsweise das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Wörter "Mailbox" oder "E-Mail" verwendet werden könne, um den Typ der Nachricht festzustellen (Absatz [0028] der Patentschrift). Dies bezieht sich aber ersichtlich nicht auf die Auswertung des [X.]s, sondern auf seine Bestimmung. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin in Zweifel zieht - anhand des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins des Wortes "E-Mail" überhaupt zutreffend ermittelt werden kann, ob die eingegangene Nachricht vom Typ "E-Mail" ist.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung kann das Patent keinen Bestand haben. Bezüglich der Unteransprüche gilt das unter 2.c, [X.] und [X.] Ausgeführte entsprechend.

6. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] sieht ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):

(1) Funkgerät

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

(4) Das Funkgerät umfasst einen [X.],

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] mittels einer Signalisierung,

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist,

(4.3) der [X.] eine Leuchtdiode ist und

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein [X.] zugeordnet, wobei

(6) Das Funkgerät weist Mittel zur Auswertung des [X.]s auf.

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des [X.]s und

Die Merkmale 5.2 und 7.3.1 werden vom Senat dahingehend ausgelegt, dass mit dem darin verwendeten Begriff "Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht" tatsächlich die Anzahl der eingegangenen Nachrichten bezeichnet wird. Diese Anzahl kann einen bestimmten Startwert der Zählung berücksichtigten, wobei der Startwert infolge der Bedienung des Funkgeräts geändert werden kann, [X.] indem er beispielsweise beim Lesen einer bis dahin ungelesenen [X.] dekrementiert wird. Eine andere Auslegung des Begriffs "Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht", etwa in dem Sinne, dass damit die Anzahl einer einzigen Nachricht bezeichnet wird, erscheint im Lichte der Beschreibung (vgl. [X.] Absätze [0024], [0026] und [0029] der Patentschrift) technisch unsinnig.

b) Der so verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] auch das hinzugefügte Merkmal 4.4 bereits vorbekannt. Wie unter 3.b zum Hilfsantrag I bereits erläutert, signalisiert die als [X.] verwendete [X.] in Form von Leuchtdioden (LEDs 4A, [X.]) die verschiedenen Zustände, insbesondere das Eintreffen einer Nachricht, durch hinsichtlich der Farbe und Impulsanzahl unterscheidbares Blinken (Absätze 0015, 0022, 0026). Mithin sieht der [X.] ein optisches Ausgabesignal vor (Merkmal 4.4).

[X.] auch die gemäß Merkmal 7.3 vorgesehene Signalisierung durch Intensitätsänderungen.

[X.] stellt sich für den Fachmann in der Praxis die Aufgabe von selbst, die Signalisierung eingehender Nachrichten so zu verbessern, dass sie vom Benutzer besser wahrgenommen werden kann.

K16 in Form der Anzeige "2 [X.]. [X.]" ersichtlich ist. Eine solche Anzeige ist - für den Fachmann offensichtlich - technisch nur möglich, wenn die eintreffenden Nachrichten gezählt werden, den Nachrichten mithin als [X.] ihre Anzahl zugeordnet ist (Merkmal 5.2) sowie dieser Parameter ausgewertet und zur Anzeige gebracht wird (Merkmale 7, 7.1).

Zur Überzeugung des Senats liegt dabei eine Abwandlung im Griffbereich des Fachmanns, die Anzahl nicht - wie beim Gerät "[X.]" - als Ziffer anzuzeigen, sondern in Form einer bestimmten Impulsanzahl - verallgemeinert: einer Anzahl von Intensitätsänderungen - zu signalisieren. Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung herangezogene Beispiel einer schlagenden Uhr, die neben der optischen Anzeige der Uhrzeit die vollendete Stunde jeweils durch eine entsprechende Anzahl von Schlägen signalisiert, regt den Fachmann an, eine solche akustische Signalisierung auch auf andere Formen der Signalisierung, insbesondere der optischen Signalisierung, zu übertragen. Eine Signalisierung mit Hilfe optischer Impulse, wie sie nach Überzeugung des Senats für den Fachmann naheliegt, ist verallgemeinert aber nichts anderes als eine Signalisierung mit Hilfe von Intensitätsänderungen, wie sie im Merkmal 7.3.1 definiert sind: Jeder Impuls umfasst nämlich zumindest zwei Intensitätsänderungen, eine Änderung an der ansteigenden Impulsflanke und eine Änderung an der abfallenden Flanke, so dass für den Fall, dass die Impulszahl der Anzahl der Nachrichten entspricht, zur Signalisierung eine demgegenüber doppelte so große Anzahl von Intensitätsänderungen genutzt wird.

[X.] auf naheliegende Weise zu dem im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] definierten Funkgerät. Es mangelt infolge dessen an der für die Patentierung notwendigen erfinderischen Tätigkeit.

Es kann somit dahinstehen, ob - wie die Klägerin vorgetragen hat - das Merkmal 7.3.1 ein nicht-technisches Merkmal darstellt, das lediglich die Art und Weise der Wiedergabe von Information betrifft, und damit auch, ob dieses Merkmal für eine Prüfung auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit beachtlich ist.

c) Auch mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung kann das Patent keinen Bestand haben. Bezüglich der Unteransprüche gilt das unter 2.c, [X.], [X.] und 5.c Ausgeführte entsprechend.

[X.]. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 50/09 (EU)

25.05.2011

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. 5 Ni 50/09 (EU) (REWIS RS 2011, 6269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6269

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