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PDF anzeigen[X.] StR 266/03vom4. November 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers [X.] November 2003 gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 [X.] Im [X.]) der Urteilsgründe wird der Verfall desWertersatzes bis auf einen Betrag in Höhe von25.564,60 DM) von der Verfolgung [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 14. Januar 2003, soweit es [X.], im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzesa) im [X.]) aufgehoben,b) in der Urteilsformel dahin geändert, daßder Verfall des Wertersatzes in Höhe von25.564,60 Euro (= 50.000 DM) angeordnet wird.3. Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und an-derer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. [X.] es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 97.145,46 190.000 DM) angeordnet sowie sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegen-stände eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzungformellen und materiellen Rechts.1. Der näheren Erörterung bedarf nur die Anordnung des Verfalls desWertersatzes. Die Strafkammer hat im [X.]) einen Betrag in Höhe von40.000 DM, im [X.]) einen solchen in Höhe von 150.000 DM gemäß §§ 73,73 a StGB für verfallen erklärt.Im [X.]) nimmt der Senat mit Zustimmung des [X.] gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO die Anordnung des Verfallsvon Wertersatz von der Verfolgung insoweit aus, als sie den Betrag in [X.] 50.000 DM übersteigt. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts dargelegten Gründen ist die Anordnung des [X.] nur indieser Höhe rechtsfehlerfrei festgestellt.Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Strafkammerim [X.]) des Urteils den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 40.000 [X.] hat. Dem Angeklagten flossen zwar aus dem betrügerischen Ge-schäft mit dem Geschädigten [X.]40.000 DM zu. Gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2,73 a StGB darf der Verfall von Wertersatz hier jedoch nicht angeordnet wer-den, weil dem Geschädigten aus der Tat Schadensersatzansprüche erwachsen- 4 -sind (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 10), deren Erfüllungdem Angeklagten den Wert des [X.] entziehen würde. Dabei ist unerheb-lich, ob der Geschädigte die Ansprüche geltend machen würde. [X.] allein deren rechtliche Existenz (BGHR StGB § 73 Anspruch 2 m.w.[X.] der Beschränkung im [X.]) und der Aufhebung der Verfall-anordnung im [X.]) hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nurin Höhe von insgesamt 25.564,60 Euro (= 50.000 DM) Bestand. Der Senat [X.] Urteilsformel entsprechend geändert.2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den zutreffendenGründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349Abs. 2 StPO).- 5 -3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolgerzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelge-bühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasseaufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Ernemann Sost-Scheible
Meta
04.11.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. 4 StR 266/03 (REWIS RS 2003, 895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 895
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 247/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 256/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 381/02 (Bundesgerichtshof)
2 StR 125/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 516/11 (Bundesgerichtshof)
Anordnung von Wertersatzverfall: Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter
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